Wann gerät ein Planer mit der Planvorlage in Verzug?

Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung setzt voraus, dass im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt sein muss, kann kein Termin für die Vorlage der Planung abgeleitet werden, wenn deren Erstellung umfangreiche Versuche erfordert.

OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011 - 16 U 37/10

BGB §§ 271, 286

Problem/Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Architektenvertrags in Anspruch. Gegenstand des Vertrags war die Planung und Errichtung der "Großdachkonstruktion Am Hermessee" für die EXPO im Jahr 2000. Die Klägerin errechnet wegen angeblicher Fehlplanungen und erforderlicher Nachberechnungen sowie hierdurch eingetretener zeitlicher Verzögerungen einen Schaden von rund 1,8 Mio. Euro. Das Landgericht weist die Klage ab.

Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg. Eine Pflichtverletzung kann nicht festgestellt werden. Ausgangspunkt ist, ob die Beklagten eine Pflichtverletzung trifft, die nur in einer pflichtwidrigen und verzögerten Planvorlage liegen kann, weshalb die behaupteten Verzögerungsschäden entstanden sind. Im Ausgangspunkt war es Pflicht der Beklagten, eine prüfbare statische Berechnung und Planung vorzulegen, auf deren Grundlage das Bauvorhaben durchgeführt werden konnte. Unstreitig ist, dass es aufgrund der durch den Prüfingenieur vorzunehmenden Prüfungen und der im Zuge der Planungen dann auch notwendigen Windkanalversuche zu einer Verzögerung in der Vorlage letztlich geprüfter Planungen um mehrere Monate gekommen war. Im Architektenvertrag ist eine zeitliche Vorgabe nicht enthalten. Die Klägerin meint, die mit der ausführenden Firma abgestimmten Termine sowie der Fertigstellungszeitpunkt seien Grundlage des Architektenvertrags gewesen. Allein dies reicht indessen nicht, für die Beklagten etwa bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart anzunehmen. Richtig ist allein, dass die Fertigstellung des Bauwerks bis zur geplanten Eröffnung der EXPO 2000 zu bewerkstelligen war. Zu Recht weisen die Beklagten auf den für eine Planung dieses bisher in dieser Form einmaligen Bauwerks und dem Betreten von statischem Neuland, für das es keine Vorerfahrungen gab, hohen Planungsaufwand und dementsprechend auch hohen zeitlichen Druck hin. All diese Umstände waren der Klägerin bei Auftragserteilung bekannt. Man war sich bewusst, mit der Planung und Errichtung der Großdachkonstruktion aus Holz architektonisches Neuland zu betreten. Es war daher durchaus vorhersehbar, dass es im Zuge der Planverwirklichung zu Schwierigkeiten kommen konnte. Daraus ist zu folgern, dass die durch die Windkanalversuche und die Prüfungen des Prüfingenieurs benötigte Zeit und die hierdurch eingetretene Verzögerung der Planvorlage nicht als Pflichtverletzung der Beklagten gewertet werden kann. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben bekanntermaßen in statischer Hinsicht um eine "Weltneuheit" handelte, die mit den bisherigen Vorschriften der DIN nicht hinreichend zu berechnen war. Deshalb waren hier auch die genannten Windkanalversuche zur Verifizierung und Absicherung der Lastannahmen erforderlich.

Praxishinweis

Auch aus § 271 BGB lässt sich Verzug nicht begründen. Zwar hat der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein (BGH, IBR 2001, 251). Bei der Beurteilung der angemessenen Fertigstellungsfrist müssen aber ebenfalls die Umstände des konkreten Falls berücksichtigt werden.

Quelle: ibr-online.de



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