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Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.*)
OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010 - 1 U 108/09
BGB § 286 Abs. 3 Satz 1, § 286 Abs. 4; HOAI a.F. § 8 Abs. 1; HOAI 2009 § 15 Abs. 1
Problem/Sachverhalt
Der klagende Architekt macht restliches Honorar für Planungsleistungen von 243.874,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 geltend. In der Klageschrift stützt er die Klageforderung auf eine Saldenmitteilung vom 20.10.2005. Das beklagte Land hat die Klageforderung in Höhe von 222.365,90 Euro anerkannt. Das Landgericht hat Zinsen auf 222.365,90 Euro für die Zeit vom 24.11.2005 - 29.08.2007 zuerkannt und für die Zeit davor die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schlussrechnung des Architekten aus dem Jahr 2002 sei nicht prüfbar. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, habe das beklagte Land ohne Verschulden die Zahlung nicht erbracht (BGB § 286 Abs. 4).
Entscheidung
Das OLG spricht dem Architekten Zinsen auch für den Zeitraum vom 01.08.2002 - 23.11.2005 zu. Das Honorar wurde mit Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2009 (bzw. § 8 HOAI a.F.) fällig. Zahlt der Schuldner auf eine solche Rechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Geriete das beklagte Land mit der Übergabe im Jahr 2002 in Verzug, würde sich daran selbst bei Annahme einer neuen Schlussrechnung vom 20.10.2005 nichts ändern. Der Verzug endet nur mit Wirkung ex nunc. Bereits eingetretene Verzugsfolgen bleiben bestehen. Die einzig zu beantwortende Frage besteht mithin darin, ob die Schlussrechnungen aus dem Jahr 2002 prüfbar sind. Das Kriterium der Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit stützen. Das beklagte Land hat ausführlich zu den einzelnen Rechnungen Stellung genommen. Ob die Rechnungen sachlich richtig sind, spielt für die Beurteilung ihrer Prüfbarkeit keine Rolle. Das beklagte Land hat zum Ausdruck gebracht, dass die Rechnungen bewertet werden konnten. Der Hinweis, dass es Abweichungen zwischen den Rechnungen aus dem Jahr 2002 und der Saldenmitteilung aus dem Jahr 2005 gibt, besagt über die Prüfbarkeit dieser Rechnungen im Zeitpunkt ihrer Übergabe nichts. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Insbesondere stellt es keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.
Praxishinweis
Der unternehmerisch handelnde Auftraggeber von nach HOAI abzurechnenden Leistungen gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet (BGB § 286 Abs. 3). Für den VOB/B-Bauvertrag gilt § 286 Abs. 3 BGB nicht, da die Fälligkeit der Vergütung nicht mit Übergabe der prüfbaren Schlussrechnung eintritt, sondern zusätzlich den Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B voraussetzt.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Hans Christian Schwenker, CelleQuelle: ibr-online.de


