
Bauvertrag: Spekulativ überhöhter Einheitspreis ist sittenwidrig!
1. Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2
Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem
auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die
dieser Preisbildung zu Grunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und
damit nichtig sein.*)
2. Ist der nach § 2 Nr. 3 oder § 2
Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als
das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der
betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich
überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat,
besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des
Auftragnehmers.*)
3. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der
Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise
eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers
ist nicht schützenswert.*)
4. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines
neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt
die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.*)
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06
vorhergehend:
OLG Jena, 19.09.2006 - 5 U 899/05
nachfolgend:
OLG Jena, 11.08.2009 - 5 U 899/05
BGB § 138 Abs. 1, § 632 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2, § 2 Nr. 5
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) baute für einen öffentlichen Auftraggeber (AG) ein Regenrückhaltebecken. Für über 110% hinausgehende Mehrmengen an Stahl verlangte er, unter Bezugnahme auf den vertraglichen Einheitspreis, 2.045,15 DM/kg (!), anstelle angemessener 2,47 DM/kg. Das OLG Jena entschied, dass auch bei Weitem überhöhte Einheitspreise (EP) noch mit Treu und Glauben vereinbar seien, solange sie nicht zu einem schlichtweg untragbaren Ergebnis führten und begrenzte den EP auf das Zweihundertfache des ortsüblichen und angemessenen Preises.
Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an das OLG zurück. Die Vereinbarung der Parteien, auf der Grundlage des vereinbarten EP einen neuen Preis von 2.045,15 DM/kg fordern zu können, kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Der BGH geht im vorliegenden Fall sogar von der widerlegbaren Vermutung eines sittlich vorwerfbaren Gewinnstrebens aus, wozu der Auftragnehmer jedoch noch gegenüber dem OLG Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen soll.
Praxishinweis
Die spekulative Preisgestaltung in der
Erwartung oder sogar Gewissheit von Mengenmehrungen widerspricht
eklatant dem gesetzlichen Leitbild eines auf einen Leistungsaustausch
gerichteten Vertrags und begründet die Vermutung, der AG solle aus
sittlich vorwerfbarem Gewinnstreben übervorteilt werden. Denn mit der
spekulativen Preisgestaltung will sich der AN für Mehrmengen über 110%
vom Leistungsvertrag lösen. Die "vertragsuntypische Spekulation" ähnelt
einem Geschäft über ein Finanzderivat. Die Vergütung für Mehrleistungen
degeneriert dabei zur Prämie für das Geschick des Bieters, den Vertrag
und die spekulative Preisgestaltung als Mittel zum Zweck
außerordentlicher Gewinne außerhalb des Leistungsaustausches zu machen.
Dies ist sittlich verwerflich, auch wenn es ein großer Teil der
Bauwirtschaft nicht mehr wahrnehmen will. Klärt der Bieter - wie häufig
der Fall - über erkannte Ausschreibungsfehler nicht auf, ist das wegen
der bauvertraglich geschuldeten Kooperation nicht nur bedenklich,
sondern auch eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung
vorvertraglicher Pflichten (Rohrmüller, IBR 2008, 491).
Quelle: ibr-online


