Haftet der Architekt im Verhältnis zum Bauhandwerker für Ausführungsmängel?

Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nicht genügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen.*)

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 - 12 U 1435/05

BGB §§ 254, 426 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Aufgrund eines Ausführungsmangels an der Wärmedämmung des Dachs kommt es zu Wasserschäden. Der Bauherr macht gegenüber dem ausführenden Auftragnehmer (AN) mit Erfolg Schadensersatz in Höhe von 170.000 Euro geltend. Der AN nimmt den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten unter Hinweis auf eine angebliche Überwachungspflichtverletzung in Regress.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar sind Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die "andere Bestimmung" auch aus den Umständen ergeben. Insoweit sind die Grundsätze des § 254 BGB zu beachten. Eine generelle Regelung für die Haftungsverteilung bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker lässt sich nicht aufstellen. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls unter Beachtung der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, trifft den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung (vgl. OLG Koblenz, IBR 2005, 221). Das rechtfertigt sich daraus, dass die Aufsichtspflicht des Architekten in seinem Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn wurzelt. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauaufsicht nicht zugleich eine Pflicht gegenüber dem Bauunternehmer. Der Unternehmer kann deshalb nicht verlangen, dass er bei den Bauarbeiten überwacht wird (vgl. BGH, IBR 1998, 5).

Praxishinweis

Wie aus dem Leitsatz hervorgeht, kann eine Ausnahme von dem zuvor aufgezeigten Grundsatz in solchen Fällen gelten, in denen dem bauüberwachenden Architekten ein grober Überwachungsfehler vorzuwerfen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ausführung von in hohem Maße schadensanfälligen Gewerken - wie etwa Estrichlege- oder spezielle Abdichtungsarbeiten - nicht in besonderer Weise beobachtet und überprüft wird (vgl. OLG Stuttgart, IBR 2006, 283; OLG Düsseldorf, IBR 2006, 1445 - nur online).

Anmeldung Praxisseminar: Mängelmanagment 

RA Stephan Bolz, Essen

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