Wirksamkeit einer HOAI-Vergütungsabrede

1. Die HOAI verstößt nicht gegen EG-Recht.
2. Eine Vereinbarung, wonach die Vergütung von Planungsleistungen erst mit der Erteilung einer Baugenehmigung entstehen soll, ist nicht als Akquisitionsvereinbarung, sondern als Architektenvertrag unter Bedingung zu qualifizieren.
3. In einem derartigen Fall wird die Vereinbarung - unbeschadet der später eintretenden Bedingung - bereits mit Vertragsschluss wirksam. Eine erst hiernach erfolgte schriftliche Honorarvereinbarung scheitert an § 4 Abs. 4 HOAI und es gelten die Mindestsätze als vereinbart.
4. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarabrede ist nicht treuwidrig, wenn sie gegenüber einem HOAI-Kundigen geltend gemacht wird. Dazu zählt auch eine Objektgesellschaft, die mit einem branchenerfahrenen Geschäftsführer ein großes Projekt erstellt.
5. Die Wiederholung von Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 löst auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung eine entsprechende Vergütungspflicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - 24 U 125/05
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - VII ZR 208/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

HOAI § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4

Problem/Sachverhalt

Ein Planungsunternehmen macht ein vereinbartes Pauschalhonorar gegen einen Projektentwickler geltend. Mit diesem hatte sich das Planungsunternehmen auf eine pauschale Honorierung in Höhe von 12% der anrechenbaren Baukosten verständigt. In dem zur Durchsetzung des Planungshonorars geführten Rechtsstreits wurde streitig, ob das Pauschalhonorar wirksam nach § 4 Abs. 4 "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde und ob eine Mindestsatzunterschreitung vorlag. Der Auftraggeber wies zudem auf einen Verstoß der HOAI gegen europäisches Recht und die fehlende Vergütungspflicht von Mehrfachplanungen hin.

Entscheidung

Das Gericht gibt dem Planer im Wesentlichen Recht. Nach seiner Auffassung verstößt die HOAI nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59, 60 EG-Vertrag. Wohl aber sei das vereinbarte Pauschalhonorar unwirksam, weil es nicht "bei Auftragserteilung" vereinbart worden sei. Die Vertragsparteien hätten im Hinblick auf die Abhängigkeit der Vergütung von der zu erteilenden Baugenehmigung einen aufschiebend bedingten Vertrag geschlossen, der nachträglich (rückwirkend) endgültig wirksam geworden sei. Die schriftliche Honorarvereinbarung sei erst hiernach erfolgt. Gegenüber einem geschäftsgewandten HOAI-Kundigen könne sich der Architekt auch auf die Unwirksamkeit berufen und die Mindestsätze geltend machen. Das gelte auch im Verhältnis zu einer Objektgesellschaft, die über eine erfahrene Geschäftsführung verfüge. Verlangt der Auftraggeber eine erhebliche Änderung, die eine teilweise Wiederholung der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 notwendig mache, so lösen diese auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung eine entsprechende Vergütungspflicht aus.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist in vielen Punkten rechtlich bedeutsam. Das bezieht sich sowohl auf die Klarstellung der EU-Konformität der HOAI wie auch auf die Vergütungspflicht von Wiederholungsplanungen bei Grundleistungen. Sie ist aber auch insoweit interessant, als sie geschäftserfahrenen Bauherren die Berufung auf den Treuwidrigkeitseinwand versagt, wenn der Architekt die Mindestsätze geltend macht. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Architekten maßgeblich.

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