
Architektenvertrag: Welches Gericht ist für eine Klage des Auftraggebers zuständ
LG Göttingen,
Beschluss vom 02.05.2012 - 8 O 38/12
BGB § 269; ZPO § 29
Wird ein Architekt lediglich mit Planungsleistungen beauftragt, ist der Erfüllungsort für die Architektenleistungen der Geschäfts- bzw. der Wohnsitz des Architekten.
Problem/Sachverhalt
Ein Auftraggeber geht gegen einen Architekten vor. Der Architekt schuldete zur Errichtung einer Reithalle die Lieferung von Materialien, den zu stellenden Bauantrag, die Erstellung der Statik sowie die Erstellung des Fundamentplans. Die Montage der Reithalle führte nicht der Architekt, sondern eine Montagebau-GmbH durch. Der Architekt schuldete auch keine Objektüberwachungsleistungen. Der Auftraggeber behauptet, dass aufgrund von Planungsfehlern des Architekten Schäden an der Reithalle entstanden sind. Er erhebt Klage am Ort des Bauwerks.
Entscheidung
Das Landgericht am Ort des Bauwerks hält sich für örtlich unzuständig. Nach § 29 ZPO sei eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet, an dessen Ort gemäß § 269 BGB die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Eine Leistung sei in der Regel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen, wenn die Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt haben oder die Umstände einen abweichenden Leistungsort ergeben. Danach sei hier der Geschäfts- bzw. Wohnsitz des beklagten Architekten als Erfüllungsort anzusehen. Die von ihm geschuldeten planerischen Tätigkeiten seien überwiegend in seinem Architektenbüro zu erbringen gewesen. Hieran ändere nichts, dass die Parteien einen gemischten Vertrag abgeschlossen haben, der sowohl Planungs- als auch Lieferleistungen beinhaltete. Die jeweiligen Pflichten seien klar voneinander abgrenzbar. Gegenstand der Klage seien nur geltend gemachte Fehler der Planungsleistung, so dass sich hiernach die Zuständigkeit richte.
Praxishinweis
Ein Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens ist ohne Weiteres begründet, wenn der Ort des Bauvorhabens mit dem Sitz des Architekten identisch ist. Ist dies nicht der Fall, kann sich die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Bauvorhabens aus § 29 Abs. 1 ZPO ergeben. Hierzu muss es sich beim Ort des Bauvorhabens um den Erfüllungsort der behauptet fehlerhaften Architektenleistung handeln (Schneidenbach, ZfBR 2007, 634). Dazu ist zu unterscheiden. Denn beim Architektenvertrag muss kein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten nach § 269 BGB, § 29 ZPO bestehen. Für die Bestimmung des Erfüllungsorts bei einem Architektenvertrag kommt es vielmehr auf den Schwerpunkt der vom Architekten zu erbringenden Leistungen an, wenn nichts anderes vereinbart ist (OLG Zweibrücken, BauR 1990, 530; BayObLG, NJW-RR 1998, 209). Verpflichtet sich der Architekt - anders als im Fall -, Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung i.d.R. am Ort des Bauwerks (BGH, NJW 2001, 1936, 1937). Schuldet der Architekt hingegen nur oder im Wesentlichen nur Planungsleistungen, ist nach der einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht Erfüllungsort für die Architektenleistungen der Geschäfts- bzw. der Wohnsitz des Architekten (KG, IBR 1999, 441; BayObLG, NJW-RR 1998, 814; OLG Köln, IBR 1994, 291; LG Ellwangen, IBR 2010, 428; LG Heidelberg, IBR 2007, 172; LG Mainz, IBR 1999, 391; LG Tübingen, IBR 1992, 42).
RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin

