
Schadensersatz wegen Planungsmangel: Keine Sowieso-Kosten beim Global-Pauschalve
OLG Dresden,
Urteil vom 17.11.2011 - 10 U 469/11
BGB §§ 242, 634, 635
1. Dem Auftraggeber sollen durch einen
Schadensersatzanspruch wegen Mängeln keine Vorteile entstehen, die ihm
bei einer ordnungsgemäßen Erstausführung der Bauleistung nicht
zugeflossen wären. Zu Gunsten des Architekten sind deshalb vom
Schadensersatzanspruch die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
2.
Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Kosten, die zur
Herstellung einer mangelfreien Bauleistung erforderlich sind, um
Sowieso-Kosten handelt, bedarf der genauen Prüfung des
Bauleistungsvertrags.
3. Weicht der Bauunternehmer von den
anerkannten Regeln der Technik aufgrund planerischer Anordnungen des
Architekten ab und müssen aufgrund dessen Mängel beseitigt werden,
erlangt der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung keinen Vorteil, der
dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten als Vorteil
zugerechnet werden kann.
Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber nimmt den Generalplaner wegen Planungs- und Überwachungsfehlern an einem Gebäudekomplex auf Schadensersatz für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 800.000 Euro in Anspruch. Mit der Ausführung der Bauarbeiten war ein Generalunternehmer auf Basis eines Pauschalvertrags beauftragt. Gegenstand des GU-Vertrags war die schlüsselfertige und betriebsbereite Erstellung des Bauvorhabens zum vereinbarten Pauschalpreis. Der Generalplaner wendet ein, bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Es hätte dem Generalplaner oblegen, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer mit einzubeziehen. Denn nur anhand des vereinbarten Leistungssolls lässt sich beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Bauvorhaben bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein verteuert worden wäre. Hierzu hat der Generalplaner aber nicht vorgetragen. Der Generalunternehmer war verpflichtet, die schlüsselfertige Gesamtleistung zum vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen, und zwar nach Maßgabe der Regeln der Technik. Wenn er in der Ausführung der beauftragten Leistungen von den Regeln der Technik aufgrund planerischer Anordnungen des Architekten abweicht und demzufolge die verursachten Mängel beseitigt werden müssen, erlangt der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung keinen Vorteil, der dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten als Vorteil zugerechnet werden kann. Da es sich um einen Pauschalpreisvertrag handelt, hätte es dem Generalplaner oblegen darzulegen, welche Kosten auf welche Position des Pauschalpreisvertrags entfallen sind und ob und inwieweit Mehrkosten entstanden wären, wenn eine andere konstruktive Ausführung gewählt worden wäre, und ob sich der Auftraggeber auf eine solche Mehrkostenforderung durch Erhöhung des Pauschalpreises hätte einlassen müssen.
Praxishinweis
Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, sich durch Geltendmachung von Sowieso-Kosten der werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es muss deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden. Hat er einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, bleibt er an seine Zusage auch dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere Maßnahmen erforderlich werden.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Christian Meier, Weimar


