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| 1 |
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliches Architektenhonorar.
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| 2 |
Die
Beklagte war Generalplanerin für ein Hotelvorhaben. Mit Vertrag vom
13./16. Juli 1999 beauftragte sie die Klägerin mit der Fachplanung für
die technische Ausrüstung des Gebäudes. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Klägerin nur zum Teil Leistungen der Leistungsphase 4
nach § 73 Abs. 1 HOAI und zudem nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 73
Abs. 3 HOAI übertragen wurden, vereinbarten die Parteien für die
Vertragsleistungen unter Aufschlüsselung der gegenüber den Vorgaben des §
73
Abs. 1 HOAI entsprechend verminderten Honorarsätze ein Pauschalhonorar
von 1 Mio. DM netto sowie eine Bonus-Malus-Regelung für den Fall einer
Unter- bzw. Überschreitung der dem Vertrag zugrunde liegenden
Kostenschätzung des Auftraggebers. Das Hotel wurde am 31. August 2003
insgesamt abgenommen und am 1. September 2003 dem Betreiber übergeben.
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| 3 |
Mit
der vorliegenden Klage hat die Klägerin vor dem Landgericht zuletzt
gemäß ihrer Schlussrechnung vom 28. Juli 2004 ihr Honorar nach
Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
berechnet und unter Berücksichtigung eines Bonus, mehrerer
Honorarnachträge sowie der von der Beklagten geleisteten
Abschlagszahlungen von 921.639,48 Euro ein restliches Architektenhonorar
in Höhe von 580.979,54 Euro nebst Zinsen verlangt.
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| 4 |
Das
Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 285.996,20 Euro nebst
Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es
zusätzlich zum Honorar für die Vertragsleistungen Nachträge für eine 2.
Entwurfsplanung "Matinee" (40.903,35 Euro netto), die Neuplanung der
Duscheinläufe "Siphonlösung" (3.150 Euro netto), die Umplanung der
Technikzentrale (2.093,81 Euro netto) und für die Erarbeitung eines
Lüftungsgesuchs (26.545,88 Euro netto) zuerkannt. Die darüber hinaus von
der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche hat es für nicht
gerechtfertigt erachtet. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die
Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte
auf Abweisung der Klage angetragen. Die Klägerin hat mit der
Anschlussberufung weitere 111.416,37 Euro nebst Zinsen gefordert.
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| 5 |
Das
Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten im Wesentlichen
stattgegeben und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Im
Ergebnis hat es der Klägerin lediglich eine Restforderung in Höhe von
15.888,48 Euro zugesprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
hält die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz geltend gemachten
Zahlungsantrag mit der Maßgabe aufrecht, dass eine Mehrvergütung für die
Erarbeitung eines Lüftungsgesuchs nicht mehr beansprucht wird. Die
Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel eingelegt, dass das
Berufungsurteil aufgehoben und nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge
abgeändert wird, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist.
Entscheidungsgründe:
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| 6 |
Die
Revision der Klägerin ist teilweise, die Anschlussrevision der
Beklagten in vollem Umfang begründet. Maßgebend für die Entscheidung
sind die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
in der bis zum 18. August 2009 geltenden Fassung.
I.
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| 7 |
Das
Berufungsgericht hält die in seinen Augen hinreichend bestimmte
Pauschalhonorarvereinbarung für wirksam. Weil nach dem Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen D. vom 18. November 2005 die
Tafelhöchstwerte zu § 74 Abs. 1 HOAI überschritten seien, hätten die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16
Abs. 3 HOAI unabhängig davon frei vereinbaren dürfen, dass es unterhalb
des Mindestsatzes für den höchsten Tafelwert liege. Die von der
Klägerin über das Pauschalhonorar hinaus geltend gemachten
Mehrvergütungsansprüche seien nicht gerechtfertigt, weil die Erteilung
entsprechender Zusatzaufträge nicht festgestellt werden könne.
Schließlich sei in Ermangelung ausreichenden Tatsachenvortrages hierzu
weder die Beklagte nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung zur
Kürzung des Honorars berechtigt noch könne die Klägerin aus jener
Regelung die geltend gemachte Honorarerhöhung ableiten.
II.
Revision der Klägerin
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| 8 |
1.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie ihre
Honorarforderung mit der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung
im Fachplanervertrag vom 13./16. Juli 1999 begründet und stattdessen
gemäß der Entscheidung des Landgerichts die übliche Vergütung für die
nach jenem Vertrag geschuldeten Leistungen beansprucht. Die
Pauschalhonorarvereinbarung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das
Mindestsatzgebot in § 4 Abs. 1 HOAI.
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| 9 |
a) Das Berufungsgericht hält die Honorarvereinbarung gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI ohne weiteres für wirksam, weil die Tafelhöchstwerte nach § 74
Abs. 1 HOAI überschritten seien. Zu dieser Annahme gelangt das
Berufungsgericht auf der Grundlage der in Bezug genommenen
Feststellungen des Sachverständigen D. im Gutachten vom 18. November
2005, wonach die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten für alle
Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung weit über dem Eckwert der
Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI liegt. Diese Betrachtungsweise ist nicht zulässig. Sie ist mit den sich aus §§ 68
ff. HOAI ergebenden Grundsätzen für die Honorarberechnung nicht in
Einklang zu bringen und deshalb nicht geeignet zu begründen, dass die
Partei- en das Honorar für die Vertragsleistungen frei vereinbaren
durften, ohne den Mindestpreisvorgaben der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure zu unterliegen.
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| 10 |
Der Planungsauftrag für die Klägerin umfasste Leistungen der Technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen Nr. 1, 2 und 3 nach § 68 HOAI. Gemäß § 69
Abs. 1 HOAI muss die Abrechnung solcher Leistungen getrennt nach (drei)
Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten dieser
Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74
Abs. 1 HOAI erfolgen. Maßgebend für das Honorar sind danach die
Tafelwerte für die einzelnen Anlagengruppen. Betreffen die Tafelwerte
die anrechenbaren Kosten jeder einzelnen Anlagengruppe, kann für den
Tafelhöchstwert von 3.834.689 Euro nichts anderes gelten. Er ist
überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen
Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das
Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.
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| 11 |
Bei
Anwendung dieser in Rechtsprechung und Literatur unbestrittenen
Grundsätze sind die Tafelhöchstwerte für anrechenbare Kosten ausweislich
der vom Sachverständigen D. vorgelegten Berechnung hinsichtlich der
Leistungen der Anlagengruppen 1 und 3 überhaupt nicht, für die
Anlagengruppe 2 nur hin- sichtlich der für die Abrechnung der
Grundleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 HOAI maßgeblichen Kostenberechnung und der die Leistungsphasen 8 und 9 nach § 69 Abs. 3 Nr. 3 HOAI betreffenden Kostenfeststellung überschritten (Anlage 5.1 zum Gutachten vom 18. November 2005).
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| 12 |
b)
Die Honorarvereinbarung der Parteien ist gleichwohl wirksam, weil die
danach zu zahlende Pauschalvergütung von 1 Mio. DM netto das Honorar
übersteigt, das der Klägerin nach der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze
zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für die nicht
preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach §
73 Abs. 3 HOAI verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.
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aa)
Nach den Feststellungen des Sachverständigen D. beträgt das
Mindestsatzhonorar für die preisgebundenen Leistungen der Anlagengruppen
1 und 3 insgesamt 399.808,17 Euro, das sind 781.956,81 DM.
Hinzuzurechnen sind weitere 11.385,95 DM für die vom Sachverständigen
mangels Leistungsnach- weis bei der Honorarberechnung nicht in Ansatz
gebrachten Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI, die wegen des gegenüber dem Grundleistungskatalog des § 73
Abs. 3 HOAI verminderten Leistungsumfangs nach den vom Sachverständigen
insoweit gebilligten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien mit 1 %
des auf die in Rede stehenden Leistungsteile entfallenden Gesamthonorars
zu veranschlagen sind. Es errechnet sich ein Mindestsatzhonorar von
792.342,76 DM. Der verbleibende Betrag von 207.657,24 DM entfällt auf
Leistungen der Anlagengruppe 2 nach § 68
HOAI. Insoweit kann mit dem Sachverständigen davon ausgegangen werden,
dass bei Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung in einer
Anlagengruppe zwischen den jeweils getrennt mit verschiedenen
Kostenermittlungen abzurechnenden Leistungsphasen unterschieden werden
kann (nach Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 16 Rn. 5 soll die
Feststellung nur nach den anrechenbaren Kosten der Kostenfeststellung
erfolgen, wonach insgesamt für die Anlagengruppe 2 eine Überschreitung
des Tafelhöchstwertes vorläge). Das Mindestsatzhonorar für die unter
dieser Prämisse preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7
gemäß § 73
Abs. 3 HOAI beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen
insgesamt 180.273,19 DM. Für die nicht preisgebundenen Leistungen der
Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach § 73 Abs. 3 HOAI verbleibt demnach eine Vergütung von 27.384,05 DM.
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| 14 |
bb)
Aus dem Umstand, dass der demnach auf nicht preisgebundene Leistungen
entfallende Teil des Pauschalhonorars die hierfür nach den Mindestsätzen
für den Tafelhöchstwert des § 74
Abs. 1 HOAI vorgesehene Vergütung erheblich unterschreitet, kann die
Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit in der Literatur die
Auffassung vertreten wird, auch im Rahmen des § 16
Abs. 3 HOAI könne ein Honorar wirksam nur bis zur Untergrenze des sich
nach dem Tafelhöchstwert ergebenden Mindestsatzhonorars (Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 720; Werner, FS Motzke, S. 440 f.,
Müller- Wrede, BauR 1996, 322; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl.,
§ 16 Rn. 8) oder der gemäß § 242
BGB heranzuziehenden üblichen Vergütung vereinbart werden (so
Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 16 Rn. 12), ist dem nicht
zuzustimmen. Eine solche Beschränkung ergibt sich nicht aus dem mit der
HOAI verfolgten Zweck einer an Mindest- und Höchstsätzen orientierten
Honorarbindung. Sie wäre vielmehr mit dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 HOAI nicht in Einklang zu bringen.
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| 15 |
(1) § 4
Abs. 1 HOAI gestattet es den Vertragsparteien unter den dort genannten
Voraussetzungen, das Honorar für die von der Verordnung erfassten
Architekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren.
Begrenzt wird die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Höhe des Honorars
grundsätzlich durch eine Bindung an die in der Verordnung festgesetzten
Mindest- und Höchstsätze (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235; Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, 238 = ZfBR 1990, 75,
76). Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der
Mindest- und Höchtspreischarakter der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure nicht für Vergütungsvereinbarungen über solche Leistungen
gilt, deren anrechenbare Kosten den in § 16
Abs. 3 HOAI genannten Tafelhöchstwert überschreiten. In einem solchen
Fall kann das Honorar frei vereinbart werden. Eine Fortschreibung der
Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16
Abs. 3 HOAI übersteigen, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der
Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 VII ZR 259/02, BGHZ 159, 376, 380).
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| 16 |
(2) Nach diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für den Regelungsbereich des § 74
Abs. 1, 2 HOAI gelten, ist die hier zu beurteilende Honorarvereinbarung
wirksam. Sie gewährleistet, dass die Klägerin die ihr nach den
Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für
preisgebundene Vertragsleistungen zustehende Vergütung erhält. Soweit
sie Leistungen zu erbringen hatte, deren anrechenbare Kosten den
Tafelhöchstwert überschreiten, bestehen keine preisrechtlichen
Beschränkungen. § 4
Abs. 1 HOAI ist unanwendbar, weil das Honorar für Leistungen mit
anrechenbaren Kosten über dem Tafelhöchstwert nach dem klaren Wortlaut
des § 16
Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden darf und deshalb von den
Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche
die Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindest- und
Höchstsätze sicher stellen sollen, gar nicht erfasst wird. Die darin zu
Tage tretende Entscheidung des Verordnungsgebers kann nicht dadurch
unterlaufen werden, die Vertragsparteien gleichwohl an eben diese
Honorarparameter zu binden (im Ergebnis ebenso Pott/Dahlhoff/ Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rn. 4). Der Verordnungsgeber hat in § 16
Abs. 2 HOAI eine Begrenzung des Honorars für den Fall der
Unterschreitung der Tafelwerte ausdrücklich vorgesehen. Hätte er einen
Mindestsatz für den Fall der Tafelwertüberschreitung gewollt, hätte er
eine entsprechende Regelung getroffen. Aus diesen Gründen müssen auch
Billigkeitserwägungen zurücktreten, mit denen darauf hingewiesen wird,
dass der Schutz der Architekten und Ingenieure unvollkommen geregelt
ist, wenn sie bei Überschreitung des Tafelhöchstwertes keinen
gesetzlichen Anspruch wenigstens auf das Honorar haben, dass sie in dem
Fall hätten, dass die anrechenbaren Kosten den Tafelhöchstwert nicht
überschritten (vgl. Müller-Wrede, BauR 1996, 322, 323 f.).
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2.
Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die
Aberkennung ihrer mit der Berufung geltend gemachten
Mehrvergütungsansprüche für Zusatzleistungen richtet und die Abweisung
der Klage hinsichtlich eines Honorarerhöhungsanspruchs nach der
vertraglichen Bonus-Malus- Regelung (163.613,40 Euro) angreift. Das
Berufungsgericht hat den ihm zur Begründung dieser Ansprüche
unterbreiteten Sachvortrag der Klägerin nicht hin- reichend gewürdigt.
Weil der Senat nicht selbst entscheiden kann, wird die an- gefochtene
Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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a)
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, von der Beklagten mit der Er-
stellung einer 2. Entwurfsplanung für die sogenannte "Matinee"
beauftragt worden zu sein. Nach ihrem Vorbringen waren diese Leistungen
zur Bereinigung eines Planungsfehlers der Beklagten erforderlich
geworden. Wenn diese Behauptungen zutreffen, kann es sich insoweit um
Mehraufwand handeln, für den die Klägerin möglicherweise die geltend
gemachte Zusatzvergütung von 40.903,35 Euro beanspruchen kann. Die dem
entgegenstehende Erwägung des Berufungsgerichts, solche "zusätzlichen"
Leistungen unterfielen der Pauschale, lassen eine sachgerechte
Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin und den hierfür
maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vermissen. Das
Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, durch
die bisher nicht erkennbar vorgenommene Auslegung der vertraglichen
Vergütungsvereinbarungen der Parteien unter Ziffer 3. des
Fachplanervertrages zu ermitteln, ob die in Rede stehenden
Zusatzleistungen von der Pauschalhonorarabrede umfasst waren. Sollte
das, wofür vieles spricht, nicht der Fall sein, wird es die von der
Klägerin für die Zusatzbeauftragung angebotenen Beweise zu erheben
haben. Ein sich danach eventuell ergebender Mehrvergütungsanspruch
scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an dem unter
Ziffer 15.1 des Fachplanervertrages vereinbarten Schriftformerfordernis.
Die gesonderte Beauftragung von Zusatzleistungen stellt keine Änderung
des Vertrages dar, welche nach dieser Regelung der Schriftform
unterliegen könnte. Vielmehr gilt insoweit Ziffer 9.1 des Vertrages,
wonach dann, wenn zusätzliche Leistungen verlangt werden, die
Vertragspartner hierüber und über deren Honorierung vor Arbeitsaufnahme
eine besondere schriftliche Vereinbarung treffen. Diese Regelung ist
nicht dahin zu verstehen, dass eine schriftliche Einigung der Parteien
über die Vergütung eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist. Dem
steht schon entgegen, dass die Klägerin nach Ziffer 3.1 und Ziffer 8.8
verpflichtet war, von der Beklagten angeordnete zusätzliche Leistungen
auszuführen. Redlicherweise konnte dieses Anordnungsrecht nur begründet
werden, wenn der Klägerin der Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen
Leistungen eingeräumt wurde. Dieser wird in Ziffer 9.1 des Vertrages
vorausgesetzt und dort lediglich geregelt, dass die Vertragspartner eine
Einigung vor der Arbeitsaufnahme zu treffen haben. Unterbleibt diese
Einigung, ist die Klägerin nicht gehindert, den Anspruch durchzusetzen
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 VII ZR 288/05, BGHZ 172, 237 Rn. 32). § 5
Abs. 4 HOAI findet ebenfalls keine Anwendung, wenn es sich entsprechend
dem Vorbringen der Klägerin um eine Umplanung und damit nicht um eine
Besondere Leistung, sondern erneut beauftragte Grundleistungen handelte
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314 Rn. 28).
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| 19 |
b)
Die mit der Klage geltend gemachten Honorarnachträge von 3.150 Euro
(Siphonlösung) und 2.093,81 Euro (Umplanung Technikzentrale) hat das
Berufungsgericht mit der Begründung für nicht gerechtfertigt gehalten,
die Klägerin habe die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines
Zusatzauftrages nicht dargetan. Diese Erwägungen gehen am
Tatsachenvorbringen der Klägerin vorbei, die unter Beweisantritt
vorgetragen hat, die abgerechneten Mehrvergütungen für Umplanungen seien
am 26. März 2003 mit Vertretern der Beklagten besprochen und von dieser
akzeptiert worden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die
Parteien über die geltend gemachten Honorarforderungen eine Einigung
erzielt haben.
c) Hinsichtlich des Honorarerhöhungsanspruchs
(163.613,40 Euro) hält das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin
für unzureichend, weil es im Rahmen der Vergleichsrechnung nicht auf
Vergabepreise, sondern wegen der Erfolgsbezogenheit der Klausel auf die
tatsächlich angefallenen Kosten an- komme und die Klägerin die demnach
miteinander zu vergleichenden Beträge nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt
habe. Damit ignoriert das Berufungsgericht entscheidungserheblichen
Sachvortrag der Klägerin, die sich unter Hinweis auf das zur Akte
gereichte Anlagenkonvolut K 29 darauf berufen hat, die von den
beteiligten Unternehmen abgerechneten Schlussrechnungsbeträge in Ansatz
gebracht zu haben. Das sind die tatsächlich angefallenen Kosten, auf die
das Berufungsgericht abstellen möchte. Das Berufungsgericht wird zu
prüfen haben, ob sich nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung aus
der Differenz zu den ebenfalls mitgeteilten Budgetkosten der geltend
gemachte Erhöhungsanspruch ergibt. Soweit das Berufungsgericht meint,
die Klägerin habe nicht dargetan, dass vergleichbare Baumassen und
Qualitäten der Vergleichsrechnung zugrunde lägen, lässt seine Begründung
nicht erkennen, dass es sich mit dem umfangreichen Tatsachenvorbringen
der Klägerin in diesem Punkt hinreichend auseinandergesetzt hat.
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| 21 |
3.
Keinen Erfolg hat die Revision der Klägerin, soweit sie die
Zurückweisung ihrer Anschlussberufung durch das Berufungsgericht
korrigiert und die Beklagten zur Zahlung weiterer 79.081,24 Euro
verurteilt wissen möchte.
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| 22 |
Ein Anspruch auf 5 % Nebenkosten gemäß § 7
HOAI steht ihr nicht zu. Nach Ziffer 5.1 des Fachplanervertrages sind
die Nebenkosten durch das nach obigen Ausführungen wirksam vereinbarte
Pauschalhonorar abgegolten.
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| 23 |
Hinsichtlich
der geltend gemachten Zusatzhonorare für die Umplanung der
Brandschottung (29.800 Euro), die Umplanung von Heizkörpern (4.400 Euro)
sowie die erweiterte Objektüberwachung (7.700 Euro) hat das
Berufungsgericht die Anschlussberufung zu Recht für unbegründet
erachtet. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil dem
Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte
entgeltliche Zusatzaufträge erteilt oder die hierfür geltend gemachten
Honoraransprüche anerkannt habe. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer
Anschlussberufung, die sich im Wesentlichen in einem Hinweis auf die
nach den Feststellungen des Sachverständigen HOAI-konforme Abrechnung
dieser Leistungen erschöpft, nichts vorgetragen, was dem
Berufungsgericht nach Maßgabe der § 520 Abs. 2, § 529 ZPO zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte Anlass bieten können.
III.
Anschlussrevision der Beklagten
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| 24 |
Die
Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang ebenfalls
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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| 25 |
Die
Beklagte meint, aus der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung ergebe sich
entgegen der Auffassung der Klägerin eine Honorarkürzung um 40.236,87
DM, das sind 20.572,78 Euro. Das Berufungsgericht hat den Sachvor- trag
der Beklagten hierzu für unzureichend gehalten, weil nicht dargetan sei,
welche Baumassen und Qualität der Kostenschätzung einerseits und den
tatsächlichen Herstellungskosten andererseits zugrunde lägen. Diese
Begründung lässt nicht erkennen, dass es sich mit dem
Tatsachenvorbringen der Beklagten in diesem Punkt hinreichend
auseinandergesetzt hat. Soweit ergänzendes Vorbringen erforderlich war,
hätte es die Beklagte entsprechend hinweisen müssen. Nach
Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht nun Gelegenheit zu
prüfen, an welche tatsächlichen Voraussetzungen die Vertragsparteien die
Anwendung der Bonus-Malus-Regelung im Einzelnen geknüpft haben. Auf
dieser Grundlage kann es die Parteien gegebenenfalls dazu anhalten,
ihren Tatsachenvortrag in einer Weise zu konkretisieren und zu ergänzen,
dass er einer Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen
zugänglich ist.
IV.
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| 26 |
Das
Berufungsurteil ist nach allem nach Maßgabe folgender Berechnung des
der Klägerin möglicherweise zustehenden Anspruchs aufzuheben:
Pauschalhonorar 511.291,88 Euro
Vergütung für zus. Leistungen 343.069,05 Euro
Bonus 163.613,40 Euro
Zwischensumme 1.017.974,33 Euro
16 % Mehrwertsteuer 162.875,88 Euro
Summe 1.180.850,21 Euro 25
abzgl. Abschlagszahlung 921.639,48 Euro
abzgl. zuerkannter Betrag 15.888,48 Euro
Ergebnis 243.322,25 Euro
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| 27 |
Der
Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ei- nen
anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. |