
Planung nicht genehmigungsfähig: Schadensersatz!
OLG München
Urteil vom 08.11.2011
9 U 1576/11
BGB §§ 280, 634 Nr. 4; HOAI a.F. § 15
1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.
OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11
Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die bekl. Architektin auf Rückerstattung des dieser gezahlten Honorars und auf Ersatz der an einen Freiflächenplaner entrichteten Vergütung in Anspruch. Die Berufung der Bekl. gegen das der Klage stattgebende Urteil hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Dem Grunde nach ist die Bekl. zum Schadensersatz verpflichtet, wie vom LG angenommen (§ ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2). Ihre Planung sah eine First- und Traufhöhe vor, die nicht genehmigungsfähig war. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu ist nicht geboten; auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 20.09.2011 wird Bezug genommen. Die von der Bekl. eingeräumte Höhenüberschreitung von 43 cm ist nicht geringfügig. Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Baubehörde bestand nicht und war verwaltungsgerichtlich im Hinblick auf das Ermessen der Baubehörde nicht mit Erfolg durchzusetzen (VwGO § 114). Somit war das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, worüber die Bekl. die Kl. im Rahmen der Leistungen gem. § 15 HOAI, Leistungsphase 2, hätte informieren müssen. Diese Pflicht hat die Bekl. verletzt und muss die der Kl. daraus entstandenen Schäden ersetzen nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB (BGH, NZBau 2011, NZBAU Jahr 2011 Seite 612 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2644 = MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 1098). Eine Nacherfüllungsfrist war der Bekl. nicht einzuräumen, weil die vertraglich vereinbarten Planungsziele nicht in eine genehmigungsfähige Planung umgesetzt werden können.
2. Die von der Bekl. zu ersetzende Höhe des Schadens folgt aus den nutzlos aufgewendeten Zahlungen der Kl. an die Bekl. und an die Freiflächenplanerin.
a) Die Parteien haben in der Verhandlung vom 20.09.2011 unstreitig gestellt, dass der Bekl. lediglich die Hälfte des von ihr vereinnahmten Honorars zusteht. Nach Erbringung der entsprechenden Leistungen hätte die Bekl. die weitere Planung abbrechen müssen und die Kl. informieren müssen, dass das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig ist. Ihre darüber hinausgehenden Zahlungen von 7.037,60 Euro brutto kann die Kl. deshalb als Schadensersatz zurückverlangen.
b) Auf Grund der fehlerhaften Beratung der Bekl. glaubte die Kl., das vereinbarte Planungssoll sei genehmigungsfähig und beauftragte die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung. Die dafür an die Planerin S geleisteten Honorarzahlungen von 6.152,12 Euro brutto sind nutzlos aufgewendet und stellen einen Schaden der Kl. dar, der auf die Pflichtwidrigkeit der Bekl. zurückgeht und von dieser zu ersetzen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. [2011], § 249 Rdnr. 60).
Urteil vom 08.11.2011
9 U 1576/11
BGB §§ 280, 634 Nr. 4; HOAI a.F. § 15
1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.
OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11
Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die bekl. Architektin auf Rückerstattung des dieser gezahlten Honorars und auf Ersatz der an einen Freiflächenplaner entrichteten Vergütung in Anspruch. Die Berufung der Bekl. gegen das der Klage stattgebende Urteil hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Dem Grunde nach ist die Bekl. zum Schadensersatz verpflichtet, wie vom LG angenommen (§ ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2). Ihre Planung sah eine First- und Traufhöhe vor, die nicht genehmigungsfähig war. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu ist nicht geboten; auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 20.09.2011 wird Bezug genommen. Die von der Bekl. eingeräumte Höhenüberschreitung von 43 cm ist nicht geringfügig. Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Baubehörde bestand nicht und war verwaltungsgerichtlich im Hinblick auf das Ermessen der Baubehörde nicht mit Erfolg durchzusetzen (VwGO § 114). Somit war das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, worüber die Bekl. die Kl. im Rahmen der Leistungen gem. § 15 HOAI, Leistungsphase 2, hätte informieren müssen. Diese Pflicht hat die Bekl. verletzt und muss die der Kl. daraus entstandenen Schäden ersetzen nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB (BGH, NZBau 2011, NZBAU Jahr 2011 Seite 612 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2644 = MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 1098). Eine Nacherfüllungsfrist war der Bekl. nicht einzuräumen, weil die vertraglich vereinbarten Planungsziele nicht in eine genehmigungsfähige Planung umgesetzt werden können.
2. Die von der Bekl. zu ersetzende Höhe des Schadens folgt aus den nutzlos aufgewendeten Zahlungen der Kl. an die Bekl. und an die Freiflächenplanerin.
a) Die Parteien haben in der Verhandlung vom 20.09.2011 unstreitig gestellt, dass der Bekl. lediglich die Hälfte des von ihr vereinnahmten Honorars zusteht. Nach Erbringung der entsprechenden Leistungen hätte die Bekl. die weitere Planung abbrechen müssen und die Kl. informieren müssen, dass das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig ist. Ihre darüber hinausgehenden Zahlungen von 7.037,60 Euro brutto kann die Kl. deshalb als Schadensersatz zurückverlangen.
b) Auf Grund der fehlerhaften Beratung der Bekl. glaubte die Kl., das vereinbarte Planungssoll sei genehmigungsfähig und beauftragte die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung. Die dafür an die Planerin S geleisteten Honorarzahlungen von 6.152,12 Euro brutto sind nutzlos aufgewendet und stellen einen Schaden der Kl. dar, der auf die Pflichtwidrigkeit der Bekl. zurückgeht und von dieser zu ersetzen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. [2011], § 249 Rdnr. 60).


