Der Auftragnehmer ist nicht an seine Schlussrechnung gebunden!

OLG Hamm,

Urteil vom 21.02.2012 - 21 U 93/11
vorhergehend:
LG Essen, 09.06.2011 - 4 O 52/05


BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1; VOB/B § 2 Nr. 6, § 16

1. Eine Schlussrechnung entfaltet - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können.

3. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) erhält im Jahr 2000 den Auftrag zur Ausführung von MSR-Technik. Die VOB/B ist vereinbart. Als es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt, führt der AN auf Anordnung des Auftraggebers (AG) Beschleunigungsmaßnahmen durch. Nach Abnahme der Leistung stellt der AN im April 2004 seine Schlussrechnung, mit der er Beschleunigungskosten in Höhe von 540.000 Euro geltend macht. Die Rechnung wird vom AG zwar kurzfristig geprüft, aber nicht bezahlt, woraufhin der AN Mitte 2005 Klage erhebt. Im Verlauf des Prozesses stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Beschleunigungskosten über 830.000 Euro betragen. Während der AG insoweit die Einrede der Verjährung erhebt, beantragt der AN am 05.03.2010, ihm weitere 290.000 Euro zuzusprechen.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar entfaltet die Schlussrechnung - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers, so dass der AN nicht gehindert ist, auch nach Stellung der Schlussrechnung noch Ansprüche aus dem betreffenden Bauvorhaben geltend zu machen. Allerdings ist der weitergehende Vergütungsanspruch verjährt. Nach Prüfung der Schlussrechnung bzw. dem Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B werden nicht nur diejenigen Forderungen fällig, die in der Rechnung enthalten sind, sondern zudem solche, die in die Schlussrechnung nicht aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können. Insoweit gilt eine einheitliche Fälligkeit für alle Ansprüche aus einem einheitlichen Auftrag. Die Verjährung begann vorliegend gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2004 und endete am 31.12.2007. Die im Jahr 2005 erhobene Klage führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung in Bezug auf die erst später geltend gemachten 290.000 Euro. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt.



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