
Je nach Erfordernis“, „Komplett“: Was bedeuten diese Begriffe eigentlich?
1. Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung "nach Erfordernis" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht.*)
2. Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 25.06.1987 - VII ZR 107/86; Urteil vom 25.02.1988 - VII ZR 310/86).*)
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06
vorhergehend:
OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 12 U 111/04
BGB §§ 133, 157, 631; VOB/B § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5
Problem/Sachverhalt
Die Verwendung funktionaler Elemente in Leistungsbeschreibungen ist üblich. Begriffe wie "je nach Erfordernis", "komplett", "schlüsselfertig" und andere sind Indiz für den funktionalen Charakter der Ausschreibung. Im konkreten Fall ging es um die Lüftungsanlage in einer Küche "je nach Erfordernis". Eine Küchenplanung lag bei Vertragsschluss nicht vor, wohl aber eine Grundrissplanung des gesamten Bauwerks. Danach war die Küche lediglich mit 16 qm vorgegeben, der Bistrobereich mit 30 qm. Später änderte der Bauherr den Grundriss so, dass Bistro und Küche eine Einheit bildeten mit der Folge, dass eine wesentlich größer dimensionierte Lüftungsanlage eingebaut werden musste. Steht dem Auftragnehmer (AN) trotz der funktionalen Ausschreibung ein Nachtrag zu?
Entscheidung
Dem Grunde nach ja! Denn die Lüftungsanlage für eine Küche von 16 qm ist etwas anderes als für ein Bistro mit integrierter Küche von ca. 46 qm. Mit den Formulierungen "je nach Erfordernis" oder "komplett" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des AN ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Zwar mag der AN auch verpflichtet sein, der Lüftung eine geänderte Planung zu Grunde zu legen. Aber auch dann können die Begriffe nicht dahin verstanden werden, dass der Unternehmer dazu ohne einen Anspruch auf Mehrvergütung verpflichtet sei. Ein Auftraggeber kann grundsätzlich nicht erwarten, dass ein AN bereit ist, einen Vertrag zu schließen, der es dem Auftraggeber erlaubt, die Vertragsgrundlagen beliebig zu ändern, ohne dass damit ein Preisanpassungsanspruch verbunden wäre. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach unklare Ausschreibungen vorrangig zu Lasten des AN ausgelegt werden müssten. Zwar ist dieser gehalten, etwaige Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots zu klären. Unterlässt er dies, ist dies sein Risiko. Das ändert nichts daran, dass auch eine funktionale Leistungsbeschreibung nach dem Empfängerhorizont auszulegen ist.
Praxishinweis
Der Inhalt einer funktionalen Leistungsbeschreibung erschließt sich nicht aus stereotypen Begriffen wie "nach Erfordernis" etc., sondern aus dem Kontext des gesamten Vertrages. Nach dem sog. Kammerschleusenurteil des BGH (IBR 1996, 487) kann der Auftraggeber eine Leistung so ausschreiben, dass der Auftragnehmer den Leistungsinhalt im Rahmen der Kalkulation zunächst ermitteln und gegebenenfalls sogar planen muss. Das geht aber nicht so weit, dass der Auftragnehmer auch noch die Änderung der dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Plänen vorhersehen und einkalkulieren muss. Das hiesige Urteil des BGH bedeutet keine Abweichung von dem Kammerschleusenurteil, lehnt allerdings deutlich ein schematisches Verständnis von Komplettheitsklauseln zu Lasten der Auftragnehmer ab.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Alfons Schulze-Hagen, Mannheim
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