VOB/B 2002: Fünf Jahre Mängelhaftung vereinbart, nur zwei Jahre bekommen!

VOB/B 2002: Fünf Jahre Mängelhaftung vereinbart, nach § 13 Nr. 4 Abs. 2 nur zwei Jahre bekommen!

1. § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 gilt auch bei Vereinbarung längerer Mängelhaftungsfristen als der Regelverjährungsfrist, es sei denn die Anwendung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ist nicht von Bedeutung, ob das mangelhafte Teil selbst der Wartung bedarf, wenn die Anlage selbst (hier: Aufzugsanlage) wartungsbedürftig ist.

OLG München, Beschluss vom 23.02.2010 - 28 U 5512/09; LG München I, Urteil vom 03.11.2009 - 2 O 7461/09

VOB/B 2002 § 13 Nr. 4 Abs. 2

Problem/Sachverhalt

Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Generalunternehmer (GU) mit der Erstellung eines Firmensitzes. Zur Gewährleistung vereinbarten die Parteien unter anderem: "Mängelansprüche des AG gegen den Auftragnehmer richten sich - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - in Art und Umfang nach § 13 VOB/B 2002. (...) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Ingenieurleistungen sowie Bauleistungen und allen sonstigen Leistungen beträgt (...) fünf Jahre. (...)". Der GU wurde nicht mit der Wartung beauftragt. Drei Jahre nach Abnahme trat ein Defekt an einem Aufzug auf. Der AG forderte den GU unter Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung auf. Nachdem der GU die Mängelbeseitigung verweigerte, führte der AG nach Fristablauf die Selbstvornahme durch und klagte die Selbstvornahmekosten beim GU ein. Der GU wendete Verjährung ein und bestritt im Übrigen den Mangel.

Entscheidung

Das LG München I wies die Klage ab, da die Mängelansprüche des AG verjährt sind. Zwar hätten die Parteien grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel vereinbart, jedoch § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 nicht ausdrücklich abbedungen. Da der GU nicht mit der Wartung beauftragt worden sei, betrage die Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 nur zwei Jahre. Nicht maßgeblich sei, dass die Klägerin die Wartungsbedürftigkeit der defekten Teile bestreite, da die Aufzugsanlage selbst unstreitig eine wartungsbedürftige Anlage sei. Auch das OLG München schloss sich dieser Auffassung an. Es führte aus, dass der dem § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 zu Grunde liegende Regelungszweck (Einfluss der Wartung auf Funktionstauglichkeit) auch bei vereinbarten längeren Verjährungsfristen gelte, die VOB/B zwischen der Regelfrist und den vereinbarten Verjährungsfristen unterscheide und sich § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 sowohl auf die Regelfrist als auch auf vereinbarte längere Verjährungsfristen beziehe. Folglich hätte dem GU die Wartung für die Dauer der (vereinbarten längeren) Verjährungsfrist übertragen werden müssen, damit die kurze Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B keine Anwendung finde. Diesem Verständnis stehe auch nicht der durch die Vereinbarung längerer Verjährungsfristen zu Tage getretene Parteiwille entgegen, wenn, wie vorliegend der Fall, auch ein Wartungsvertrag angeboten werden sollte. Jedenfalls dann könne ohne ausdrückliche Abbedingung von § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 weder angenommen werden, dass es dem Willen des GU entsprach, auch ohne Wartungsvertrag haften zu wollen, noch durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die vereinbarte längere Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird.

Praxishinweis

Der AG nahm die Berufung auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Auch wenn es sich bei dem gegenständlichen Problem um eine praxisrelevante Frage handelt, existiert hierzu lediglich ein Urteil des LG Freiburg aus dem Jahr 2000 (IBR 2001, 256), das die Rechtslage anders beurteilt. In der Literatur wird überwiegend die vom LG München/OLG München vertretene Auffassung geteilt, lediglich Motzke befand sich auf einer Linie mit dem LG Freiburg. Durch die VOB/B 2006 wurde - im Sinne des hier besprochenen Urteils des LG München - klargestellt, dass § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auch dann Anwendung findet, wenn eine längere Verjährungsfrist als die Regelfristen vereinbart sind.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Michael T. Stoll, München Profil

Quelle: ibr-online.de



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