
Fehler in der vom Bieter erstellten Kurzfassung des LV: Ausschluss?
Enthält das vom Bieter gefertigte Kurz-Leistungsverzeichnis Abweichungen vom Original-Leistungsverzeichnis des Auftraggebers, führt dies nicht zum Ausschluss des Angebots, wenn der Bieter mit seinem Angebot das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers als allein verbindlich anerkannt hat und das Kurz-Leistungsverzeichnis im Übrigen im Sinne der Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A vollständig ist und die im Original-Leistungsverzeichnis geforderten Angaben enthält. So die VK Sachsen in ihrem Beschluss vom 21.04.2008.
Anmeldung Praxisseminar: Ausschreibung
Das Urteil
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
beim Regierungspräsidium Leipzig
1/SVK/021-08
1/SVK/021-08-G
Beschluss
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 4, § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
1. Vom Verbot der Änderung oder Ergänzung des Leistungsverzeichnisses
während des laufenden Vergabeverfahrens sind in bestimmten Fällen
Ausnahmen zuzulassen. Bis zum Eröffnungstermin hat der Auftraggeber die
Möglichkeit, etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das
heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder
Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen, sofern diese die
Grundlagen des Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend
verändern und den Entschluss der Unternehmen zur Beteiligung oder zur
Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berühren.*)
2. Fehlerhafte Abweichungen im selbst gefertigten Kurzverzeichnis vom
schriftlich anerkannten Langtext-LV, bspw. im Hinblick auf die
vorgegebene Menge oder Einheit, müssen nicht notwendigerweise eine
Änderung an den Verdingungsunterlagen darstellen. Der Auftraggeber muss
sich darauf beschränken können, nachzuhalten, ob das Kurz-LV im Sinne
der Anforderungen des § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A vollständig ist und die im Lang-LV geforderten
Angaben enthält. So kann sich der Bieter nicht auf Änderungen am
erstellten Formblatt zu seinen Gunsten (bspw. für den Fall des
Nachtrages) berufen, sondern muss sich am anerkannten Langtext-LV
festhalten lassen. Gleichzeitig kann es damit nicht zu seinen Lasten
gehen, wenn das selbst gefertigte Kurz-LV vom anerkannten Langtext-LV
fehlerhaft abweicht.*)
3. Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist gemäß § 23
Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem
angegebenen Einheitspreis maßgebend. Bei Verwendung einer selbst
gefertigten Kurzfassung sind zur Multiplikation die Faktoren des
schriftlich anerkannten Langtext-LV und nicht die fehlerhaft durch den
Bieter in die Kurzfassung eingetragene Mengen bzw. Einheitsangaben zu
verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Menge des
Leistungsgegenstandes nicht mit der in der Kurzfassung angegebenen
Einheit bestimmbar ist. So ist eine Fernmeldekabelmenge in Stück nicht
bestimmbar, wenn nicht die Länge angegeben wurde.*)
VK Sachsen, Beschluss vom 21.04.2008 - 1/SVK/021-08 (bestandskräftig)
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
betreffend die Ausschreibung des XXXXXX; XXXXXX, Baumaßnahme
Bundesstraße B 98, Ortsumgehung Großenhain, 1. BA, Los 5.5.
(Ausschreibungslos 1) und Los 2, Kanalbau/Erdbau (Ausschreibungslos 2)
Verfahrensbeteiligte:
...
hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ohne mündliche
Verhandlung am 21.04.2008 durch die Vorsitzende, Frau Kadenbach, den
hauptamtlichen Beisitzer, Herrn Kühne sowie den ehrenamtlichen
Beisitzer, Herrn Gronemann, beschlossen,
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
2. Der Auftraggeber wird verpflichtet, die Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu werten.
3. Der Auftraggeber trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Hauptsacheverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Verfahrensgebühr wird
auf XXXXXX € festgesetzt. Der Auftraggeber ist jedoch von der
Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
5. Der Auftraggeber trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Gestattungsverfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf XXXXXX Euro
festgesetzt. Der Auftraggeber ist jedoch von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
Gründe
I.
Mit europaweiter Vergabebekanntmachung vom 23.01.2008 schrieb der
Auftraggeber die Baumaßnahme Bundesstraße B 98, Ortsumgehung
Großenhain, 1. BA, Los 5.5. (Ausschreibungslos 1) und Los 2,
Kanalbau/Erdbau (Ausschreibungslos 2) im Offenen Verfahren aus. Unter
II.1.8. "Teilnahmebedingungen" wurde ausgeführt, dass eine Aufteilung
des Bauvorhabens nach Losen nicht vorgesehen sei, da ein Angebot für
beide Lose abgegeben werden und der Auftrag demnach einheitlich
vergeben werden sollte. Als Termin zur Angebotsabgabe wurde der
11.03.2008 benannt.
In den Verdingungsunterlagen war mit dem Angebotsschreiben HVA
B-StB-Angebot 2 (09/07) die Erklärung abzugeben, dass der Bieter bei
Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses das vom Auftraggeber verfasste
Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anerkenne.
Unter Nr. 3.3. der EG-Bewerbungsbedingungen wurde ausgeführt:
"Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem
Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist
der Einheitspreis maßgebend."
Das in den Verdingungsunterlagen enthaltene Langtext-LV enthielt zur Position 06.01.0011 folgende Angaben:
OZStL Nr. Menge AE06.01.0011Fernmeldekabel1psch
das Kurztextpreisverzeichnis enthielt folgende Angaben:
OZStL Nr. Menge AEEP in EURGP in EUR06.01.0011Fernmeldekabel1pschxxxxxx,xx
Mit Bieterrundschreiben vom 26.02.2008 teilte der Auftraggeber den
Bietern, die Verdingungsunterlagen abgefordert hatten, mit, im LV des
Ausschreibungsloses 1 seien falsche Mengenangaben in den
Leistungspositionen 06.01.0011 und 06.01.0012 festgestellt worden.
Dementsprechend wurden Austauschseiten für das Langtext-LV und das
Kurztextpreisverzeichnis übersandt. Es wurde darauf hingewiesen, die
entsprechenden Änderungen auch in der XXXXXX-Datei vorzunehmen.
Das nunmehr als Austauschseite übersandte Langtext-LV enthielt zur Position 06.01.0011 folgende Angaben:
Position StL Nr. Menge AE06.01.0011Fernmeldekabel160m
Das Kurztextpreisverzeichnis enthielt nunmehr folgende Angaben:
Position StL Nr. Menge AEEP in EURGP in EUR06.01.0011Fernmeldekabel160m
Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene gaben fristgerecht ein Angebot ab.
Das Angebot der Antragstellerin enthielt ein nicht ausgefülltes
Kurztextpreisverzeichnis mit den Änderungen vom 26.02.2008, das
unterzeichnet wurde. Beigefügt wurde eine selbst gefertigte Fassung des
Leistungsverzeichnisses. Dieses enthielt folgende Eintragungen in der
Position 06.01.0011, wobei der genannte Einheitspreis dem genannten
Gesamtpreis entsprach.
Position StL Nr. Menge AEEP in EURGP in EUR06.01.0011Fernmeldekabel1pschxy,zzxy,zz
Mit "Verständigung der Bieter" vom 17.03.2008 (HVA
B-StB-Bieterverständigung (03/06)), vorab per Fax teilte der
Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot von der weiteren
Wertung ausgeschlossen werde, weil es unzulässige Änderungen an den
Verdingungsunterlagen enthalte, da die mit Schreiben vom 26.02.2008
mitgeteilte Mengeneinheit in der Position 06.01.0011 nicht in dem
selbst gefassten Leistungsverzeichnis berücksichtigt worden sei. Eine
Vorabinformation der Bieter nach § 13 VgV war hiermit nicht verbunden.
Hierauf rügte die Antragstellerin mit Fax vom 18.03.2008 die
Entscheidung des Auftraggebers als vergaberechtswidrig. Der
Auftraggeber habe selbst die Ursache für die den Ausschluss
begründenden Umstände geschaffen, da die ursprünglichen
Verdingungsunterlagen fehlerhaft gewesen und erst mit Nachschreiben vom
28.02.2008 korrigiert worden seien. Darüber hinaus habe es der
Auftraggeber verabsäumt, der Antragstellerin eine aktualisierte
XXXXXX-Datei zukommen zu lassen. Bestandteil des Angebots sei das
geänderte Kurztextverzeichnis mit der entsprechenden Austauschseite
gewesen. Außerdem habe man mit dem Angebotsschreiben erklärt, dass man
bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses das vom Auftraggeber verfasste
Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anerkenne. Schließlich
ergebe sich auch aus der Tatsache, dass in der selbst gefertigten
Kurzfassung des LV sowohl ein Einheits-, als auch ein Gesamtpreis
eingetragen worden sei, dass kein Pauschalpreis für die betroffene
Leistungsposition angeboten worden sei. Deswegen habe dem Angebot die
mit Schreiben vom 26.02.2008 geänderte Leistungsbeschreibung zugrunde
gelegen. Dass lediglich die selbst gefertigte Kurzfassung eine andere
Mengenangabe und eine andere Mengeneinheitsangabe aufgewiesen habe, sei
gemäß § 23 VOB/A im Rahmen der Preisprüfung zu korrigieren. Zumindest hätte man den Umstand nach § 24
Nr. 1 Abs. 1 VOB/A aufklären können. Mit Fax vom 20.03.2008 übersandte
die Antragstellerin dem Auftraggeber die Entscheidung der VK Thüringen,
Beschluss vom 09.09.2005, Az.: 360-4002.20-009/05-SON in Ergänzung zur
Rüge.
VOB/A bestehe nicht. Eine Nachaufklärung nach §
Mit Fax vom 20.03.2008 teilte der Auftraggeber mit, dass er der Rüge
nicht abhelfen werde. Mit Bieterrundschreiben vom 26.02.2008 sei darauf
hingewiesen worden, dass die XXXXXX-Datei anzupassen gewesen sei. Diese
Änderung wäre im Übrigen zu rügen gewesen. Die Angabe Menge 1 und psch
in der selbst gefertigten Kurzfassung stelle eine Änderung an den
Verdingungsunterlagen dar. Eine Korrekturmöglichkeit nach § 2324 VOB/A sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 25.03.2008 vertiefte der Verfahrensbevollmächtigte
der Antragstellerin die Begründung der bereits erhobenen Rüge.
Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte der Auftraggeber mit, der Rüge nicht abzuhelfen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2008 stellte die Antragstellerin durch ihren
Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Vergabenachprüfung bei der
erkennenden Vergabekammer. Sie beantragte u.a.:
1. gegen den Antragsgegner ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren einzuleiten,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Ausschluss des Angebots der
Antragstellerin rückgängig zu machen und das Angebot der
Antragstellerin in der Wertung zu lassen
Die Antragstellerin vertiefte ihre Begründung aus der Rüge im Hinblick
auf die Verursachung der fehlerhaften Menge und Einheit in der selbst
gefertigten Kurzfassung durch den Auftraggeber, dazu, dass die
Mengeneinheit im Angebot enthalten sei und dazu, dass das
Langtext-Verzeichnis als allein verbindlich anerkannt worden sei.
Insoweit nahm die Antragstellerin Bezug auf die bereits benannte
Entscheidung der VK Thüringen (VK Thüringen, Beschluss vom 09.09.2005,
Az.: 360-4002.20-009/05-SON). Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157
BGB ergebe sich, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen
Position einen Einheitspreis pro Meter angegeben habe. Insoweit sei auf
den objektiven Empfängerhorizont abzustellen gewesen. Diesbezüglich
verwies die Antragstellerin auf den Beschluss der VK Sachsen vom
13.02.2002 - 1/SVK/002-02. Der Auftraggeber wäre verpflichtet gewesen,
den Gesamtpreis der streitgegenständlichen Position im Rahmen der
Preisprüfung zu ermitteln. Im Übrigen sei der Auftraggeber
verpflichtet, den tatsächlichen Willen des Bieters zu erkennen, wenn
sich dieser zweifelsfrei ermitteln lasse. Im Weiteren verwies die
Antragstellerin auf den Beschluss des OLG Celle vom 13.03.2002 - Verg
134/02 und die Ziff. 2.4. des HVA B-StB. Der Auftraggeber hätte bereits
aus dem Ablauf des Vergabeverfahrens und den marktüblichen Preisen für
die streitgegenständliche Leistungsposition erkennen können, dass es
sich vorliegend um die Angabe eines Einheitspreises und nicht um die
Angabe eines Gesamtpreises gehandelt habe. Im Rahmen der Preisprüfung
wäre damit der Auftraggeber zur Ermittlung des Gesamtpreises
verpflichtet gewesen.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2008 beantragte der Auftraggeber,
der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Auftraggeber vertiefte seine Begründung dazu, dass aufgrund des
Bieterrundschreibens vom 26.02.2008 keine Unklarheiten in den
Verdingungsunterlagen bestanden hätten. Das Angebot der Antragstellerin
enthalte zweifelsfrei eine Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß
§ 21
Nr. 1 Abs. 3 VOB/A. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung
der VK Thüringen (VK Thüringen, Beschluss vom 09.09.2005, Az.:
360-4002.20-009/05-SON ) träfe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort
habe die Änderung der Vergabeunterlage im selbst gefertigten
Kurzverzeichnis lediglich in der Änderung der Menge bestanden.
Vorliegend sei von einer Änderung einer Einheitsposition in eine
Pauschalposition auszugehen. Eine Nachverhandlung wäre gemäß § 24 Nr. 3
VOB/A unzulässig gewesen. Ein Fall nach § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A liege
auch nicht vor.
Mit Beschluss vom 08.04.2008 wurde die Beigeladene zum Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 stellte der Auftraggeber einen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115
Abs. 2 GWB zum 30.04.2008. Als Gründe wurden im Wesentlichen angeführt,
dass bei einer Verzögerung der Bauausführung die Sperrpause für den
Eisenbahnverkehr am 11.07.2008 nicht mehr genutzt werden könnte und
damit gefährdet sei, dass die Maßnahme nicht mehr im Jahr 2008
durchgeführt werden könnte. Insoweit wurde auch auf die erforderliche
Grundwasserabsenkung, die 40 Tage Vorlauf erfordere und die zweite
Sperrpause im September 2008 verwiesen. Die Sperrpausen seien bereits
seit einem langen Zeitraum mit dem entsprechenden Bahnunternehmen
abgestimmt worden. Die Maßnahmen erforderten langfristigen Vorlauf.
Könne der Zuschlag nicht am 30.04.2008 erteilt werden, so sei der
Beginn der Baumaßnahme im Jahr 2008 gefährdet. Im Übrigen sei damit
nicht sichergestellt, dass in den Folgejahren die Mittel bereitgestellt
werden könnten, was dazu führte, dass die Maßnahme gar nicht mehr
realisiert werden könnte.
Mit Schreiben vom 10.04.2008 teilte die erkennende Vergabekammer den
Beteiligten mit, dass nach derzeitigem Kenntnisstand der Vergabekammer
eine weitere Sachaufklärung für nicht erforderlich gehalten werde. Nach
§ 112
Abs. 1, Satz 2 GWB könne die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung
nach Lage der Akten mit Zustimmung der Beteiligten entscheiden.
In der Folge erteilten alle Beteiligten schriftlich ihre Zustimmung zur Entscheidung nach Lage der Akten.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2008 wandte sich die Antragstellerin gegen
den Gestattungsantrag vom 09.04.2008. Die Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens, das Interesse der Antragstellerin am
Primärrechtsschutz und das wirtschaftliche Interesse der
Antragstellerin erlaube keine vorzeitige Gestattung des Zuschlags. Der
terminliche Rahmen des Auftraggebers sei wohl knapp bemessen, was nicht
zu Lasten des Rechtsschutzes der Antragstellerin gehen könne. Der
Auftraggeber habe mit einem Vergabenachprüfungsantrag rechnen müssen.
Aus seinem eigenen Vortrag gehe hervor, dass ihm die Wichtigkeit der
Einhaltung von Sperrpausen und die Grundwasserabsenkung im Vorfeld
bekannt gewesen seien. Aus dieser Kenntnis erfolge eine erhöhte
Projektierungs- und Koordinationspflicht. Im Übrigen bestünde bei
Darlegung der vom Auftraggeber vorgestellten Terminkette auch nach
fristgemäßem Ablauf des Vergabenachprüfungsverfahrens noch ausreichend
Zeit, den Bauablauf vorzubereiten. Dies ergebe sich bereits aus der
Leistungsbeschreibung. Im Übrigen ende die Zuschlagsfrist erst am
30.05.2008. Auch der dargestellte Mittelabfluss begründe kein
überwiegendes Interesse des Auftraggebers an vorzeitiger Erteilung des
Zuschlags.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2008 entgegnete der Verfahrensbevollmächtigte
der Beigeladenen, die Antragstellerin habe nicht unverzüglich gerügt,
dass die XXXXXX-Datei nicht dem veränderten Leistungsverzeichnis
angepasst worden sei. Die Antragstellerin habe mit ihrem fehlerhaften
selbst gefertigten Kurleistungsverzeichnis anstelle eines
Einheitspreises eine Pauschalposition angeboten. Damit habe sie das
Leistungsverzeichnis geändert. Die Vorschrift des § 23 Nr. 3 VOB/A
erlaube keine Änderung einer Pauschalposition in einen Einheitspreis.
Eine Nachverhandlung hierüber im Sinne des § 24 Nr. 3 VOB/A wäre
unzulässig.
Auf Hinweis der VK vom 16.04.2008 nahm der Auftraggeber seinen Gestattungsantrag zurück.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2008 teilte die Beigeladene mit, keinen Sachantrag zu stellen.
II.
1. Der Antrag auf Nachprüfung ist zulässig (1.) und begründet. (2).
a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung,
Organisation Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom
23.03.1999 (SächsGVBl. S. 214, zuletzt geändert durch VO vom
31.03.2004, SächsGVBl, S. 135) für den Antrag zuständig, da es sich bei
der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Abs. 3 GWB handelt.
b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet den
EU-Schwellenwert. Nach § 100
Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur
Aufträge, welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder
überschreiten. Die Auftragswerte werden durch Rechtsverordnung nach §
127 GWB festgelegt. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 127
Nr. l GWB zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Erlass der
Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. Laut Vorinformation des
Auftraggebers ist der Schwellenwert für die Gesamtbaumaßnahme nach § 2
Nr. 4 VgV mit über XXXXXX Mio. € und für das Einzellos ausweislich des
Vergabevermerks von ca. XXXXXX Mio. € (jeweils geschätzter
Nettoauftragswert) überschritten.
c) Der Auftraggeber unterliegt gem. § 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime.
d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 107
Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am
Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest
einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ein Interesse
an dem Auftrag, weil sie das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren
durchführt. Dies bedurfte keiner weiteren Darlegung, weil die
Antragstellerin als Bieterin in dem eingeleiteten Vergabeverfahren
beteiligt ist und bereits der Umstand der Angebotsabgabe regelmäßig das
erforderliche Interesse belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564).
e) Soweit die Antragstellerin mit Fax vom 18.03.2008 den
Ausschluss ihres Angebots unter Nennung der streitgegenständlichen
behaupteten Vergaberechtsverstöße rügte, ist dies unverzüglich im Sinne
des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB geschehen. Das Informationsschreiben datiert auf den 17.03.2008 Gemäß § 107
Abs. 3 Satz 1 GWB hat der Antragsteller den Verstoß gegen
Vergabevorschriften unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber zu rügen. Zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkeit
ist auf § 121
Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal "unverzüglich" dann
erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird. Entsprechend der
Rechtsprechung des OLG Dresden, wonach im Regelfall von einer Rügefrist
von bis zu einer Woche auszugehen ist (Beschluss vom 06.04.2004, Az.
WVerg 1/04), ist festzustellen, dass die Antragstellerin die
Rügeobliegenheit des § 107
Abs. 3 GWB erfüllt hat. Lediglich soweit sie sich darauf bezieht, es
sei vergaberechtswidrig gewesen, dass die Änderung im
Leistungsverzeichnis, die durch den Auftraggeber mit Schreiben vom
26.02.2008 mitgeteilt worden sei, nicht in der XXXXXX-Datei geändert
worden sei, hat sie diesen Umstand nicht unverzüglich im Sinne des § 107
Abs. 3 GWB gerügt. Ihr wurde mit Schreiben vom 26.02.2008 mitgeteilt,
sie müsse selbst die Änderung an der XXXXXX-Datei vornehmen. Dass sie
dieses Schreiben erhalten hat, ergibt sich insoweit bereits aus der
Tatsache, dass die Antragstellerin die mit Schreiben vom 26.02.2008
übersandten Austauschblätter ihrem Angebot beigefügt hatte und in ihrer
Rüge vom 18.03.2008 auf das Schreiben vom 26.02.2008 Bezug nahm. Die
insoweit erfolgte Rüge vom 18.03.2008 ist verspätet.
f) Die in § 108 Abs. 2 GWB genannten Mindestanforderungen hat die Antragstellerin erfüllt.
2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist teilweise begründet.
Die Antragstellerin ist in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt.
Ihr Angebot ist zu Unrecht wegen Änderung an den Verdingungsunterlagen
gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A
ausgeschlossen worden.
2.1. Ausschluss des Angebots der Antragstellerin
2.1.1. Vorbemerkung
Dem Ausschluss des Angebots der Antragstellerin liegt die Verwendung
einer fehlerhaften selbst gefertigten Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses zu Grunde. Darüber hinaus ist in der Spalte
Einheitspreis und der Spalte Gesamtpreis ein identischer Betrag
eingegeben. Insofern war durch die Vergabekammer differenziert zu
betrachten, ob vorliegend von einem Ausschluss wegen einer Änderung an
den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21
Nr. 1 Abs. 3 VOB/A durch die Verwendung einer fehlerhaften Kurzfassung
oder von einem Ausschluss wegen fehlender Angaben oder Erklärungen nach
§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A auszugehen war.
2.1.2. Ausschluss wegen Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A
Das Angebot der Antragstellerin war nicht auszuschließen. Die im selbst
gefertigten Kurz-LV falsch angegebene Mengenbezeichnung 1 Stück statt
160 Meter und die falsch bezeichnete Mengeneinheit psch statt m führt
nicht zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin.
a) Verursachung durch den Auftraggeber
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Erstellung der
fehlerhaften Kurzfassung sei auf das Verhalten des Auftraggebers
zurückzuführen, so überzeugt dies nicht. Mit Bieterrundschreiben vom
26.02.2008 hat der Auftraggeber unmissverständlich darauf hingewiesen,
dass das Leistungsverzeichnis entsprechend zu ändern sei und
entsprechende Austauschblätter übersandt. Er hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die der selbst erstellten Kurzfassung der
Antragstellerin zu Grunde liegende XXXXXX-Datei durch die Bieter zu
ändern war.
Grundsätzlich war die Änderung der Leistungsbeschreibung zulässig. Im
ursprünglichen Leistungsverzeichnis waren die Mengen und die
Einheitsangaben für die Positionen 06.01.0011 und 06.01.0012
vertauscht. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse des
Auftraggebers, dass er die Leistung angeboten erhält, die er benötigt,
sind von diesem Verbot der Änderung oder Ergänzung des
Leistungsverzeichnisses während des laufenden Vergabeverfahrens in
bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Dies gilt zum einen für
Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten wie etwa die Berichtigung
missverständlicher Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in der
Darstellung, die Präzisierung von Angaben u.ä. Darüber hinaus sind aber
auch Änderungen und Ergänzungen geringen Umfangs als
vergaberechtskonform zu erachten, sofern diese die Grundlagen des
Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändern und den
Entschluss der Unternehmen zur Beteiligung oder zur Nichtbeteiligung am
Wettbewerb nicht berühren (2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK
2-18/07).
Bis zum Eröffnungstermin hat also der Auftraggeber die Möglichkeit,
etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er
kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen am
Leistungsverzeichnis vornehmen.
Nach Überzeugung der Vergabekammer hat auch die Antragstellerin die
Bieterinformation vom 26.02.2008 erhalten, denn sie hat ihrem Angebot
die dort anliegenden Austauschseiten beigefügt. Zudem hat sie im selbst
gefertigten Kurz-LV die mit Schreiben vom 26.02.2008 geänderte
Leistungsposition 06.01.0012 eingearbeitet und zudem in ihrer Rüge vom
18.03.2008 explizit auf das Schreiben vom 26.02.2008 Bezug genommen.
Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, die XXXXXX-Datei hätte
durch den Auftraggeber angepasst werden müssen, so ist sie mit diesem
Vortrag -wie bereits ausgeführt- präkludiert.
b) Gültigkeit des Langleistungsverzeichnisses für die Wirksamkeit des Angebots.
Die Antragstellerin hat sowohl in ihrem Angebotsschreiben die Erklärung
abgegeben, dass sie bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder
Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses das vom Auftraggeber verfasste
Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anerkenne als auch ein
aktuelles Kurztext/Preisverzeichnis, unterschrieben, dem Angebot
beigefügt. Lediglich die selbst gefertigte Kurzfassung, die die
Preisangaben enthält, war fehlerhaft.
So regelt § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A, dass der Auftraggeber allgemein oder im Einzelfall
zulassen soll, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte
Abschrift oder stattdessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber
verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als
allein verbindlich schriftlich anerkennen. Kurzfassungen müssen jedoch
die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge
und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.
So hat die Vergabekammer Thüringen (VK Thüringen, Beschluss vom
09.09.2005 - 360-4002.20-009/05-SON) entschieden, dass Im Fall von
geänderten Mengenansätzen im Kurz-Leistungsverzeichnis diese als Teil
des Leistungsverzeichnisses auf die Menge des
Lang-Leistungsverzeichnisses zu korrigieren sind. Auch für den Fall des
Widerspruches von Angaben im Leistungstext des
Kurz-Leistungsverzeichnisses sind diese unerheblich. Dies setzt aber
jeweils voraus, dass der Text des Lang-Leistungsverzechnisses als
verbindlich erklärt wird. So führt die Vergabekammer Thüringen weiter
aus, das Leistungsverzeichnis setze sich aus Teilleistungen bzw.
Positionen (Ordnungszahlen) zusammen. Die Teilleistung, die von der
Vergabestelle definiert werde, gliedere sich wiederum in die laufende
Nummer (Positionsnummer, Ordnungszahl, evtl. Standardleistungsnummer),
die Menge (Vordersatz), die Abrechnungseinheit und die Beschreibung der
Teilleistung. Somit seien die vorgenannten Teile der Teilleistung alle
Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. Im Ergebnis der Anerkenntnis
der Urschrift des Leistungsverzeichnisses, seien für den Fall der
Abgabe einer selbstgefertigten Kurzschrift mit enthaltenen Abweichungen
von der Urschrift des Leistungsverzeichnisses nur die Angaben aus der
Urschrift des Leistungsverzeichnisses maßgebend, die aufgetretenen
Änderungen im Kurz-LV jedoch gegenstandslos. Sinn mache die Möglichkeit
der Abgabe eines eigenen Kurz-LV nur dann, wenn zum einen die
angestrebte Arbeitserleichterung beim Bewerber eintrete und zum anderen
aber die Vergabestelle die Leistungen angeboten bekomme, die sie in
ihrem Lang-LV ausgeschrieben habe. Da bei selbst erstellten Kurz-LV
Flüchtigkeitsfehler aufträten oder unter Umständen Verkürzungen gewählt
werden könnten, die die ausgeschriebene Leistungen nur unvollkommen und
vielleicht sogar fehlerhaft ausdrückten, trage der Verordnungsgeber
diesem mit der vom Bewerber abzugebenden Verbindlichkeitserklärung des
Lang-LV Rechnung. Damit werde mittels der Abgabe der Erklärung
abgesichert, dass Angebotsgegenstand nur die ausgeschriebene Leistung
der Vergabestelle und eben nicht der Text des Kurz-LV sei. Die klare
Zuordnung der Einheitspreise zu den Positionen des Lang-LV der
Vergabestelle erfolge über die Verpflichtung der Bewerber zur
Verwendung der Ordnungszahlen aus dem Lang-LV der Vergabestelle. Damit
sei abgesichert, dass der Bewerber im Fall der Abgabe eines Kurz-LV
dieses faktisch das Lang-LV der Vergabestelle zum Inhalt habe und zum
anderen die Zuordnung der Einheitspreise zu den Positionen des Lang-LV
eindeutig sichergestellt sei. Konsequenz sei damit, dass im Fall von
geänderten Mengenansätzen diese als Teil des Leistungsverzeichnisses
(siehe obige Def. zum LV) auf die Menge des Lang-LV der Vergabestelle
zu korrigieren und im Rahmen der Wertung diese zu verwenden wären. Auch
für den Fall des Widerspruches von Angaben im Leistungstext des Kurz-LV
wären diese unerheblich, da der Text des Lang-LV der Vergabestelle ja
als verbindlich erklärt wurde. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen
in Verbindung mit der Abgabe eine Kurz-LV läge nur dann vor, wenn der
Bewerber/Bieter im Lang-LV der Vergabestelle ausdrücklich Änderungen
vorgenommen hätte oder in Ergänzung zum Kurz-LV die ausdrücklich
abgegebene Anerkennung des Langtextes durch zusätzliche Erklärungen
einschränke, abändere oder in Frage stelle (VK Thüringen, Beschluss vom
09.09.2005 - 360-4002.20-009/05-SON).
In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des BayObLG vom 17.02.2005 -Verg 27/04:
"Die Erklärung der Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom
13.7.2004, die LV-Texte der einzelnen Positionen würden vollinhaltlich
anerkannt, steht ihrem Ausschluss nicht entgegen. Ein derartiges
schriftliches Anerkenntnis ist im Geltungsbereich der VOB/A nach § 21
Nr. 1 Abs. 3 VOB/A abzugeben, wenn der Auftraggeber zugelassen hat,
dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbst gefertigte Abschrift
oder stattdessen eine selbst gefertigte Kurzfassung des LV benutzen, um
zu gewährleisten, dass auch in einem solchen Fall die Urschrift des LV
im vollen Wortlaut Inhalt des Angebots wird. Die Verbindlicherklärung
der Antragstellerin bezieht sich auf die Langfassung der einzelnen
Positionen des LV, die der in der Spalte 2 ihres Angebots gewählten
Kurzfassung entspricht. Die unter der Überschrift "Bemerkungen" in
Spalte 8 der Kurzfassung des LV enthaltenen Angaben zu den angebotenen
Geräten, die in den oben genannten Positionen den Vorgaben des LV nicht
entsprechen, bleiben von dieser Erklärung unberührt."
Auch insoweit unterscheidet das BayObLG und bezieht die Anerkennung des
Langtext-LV auf die Positionsangaben wie Positionsnummer,
Positionsbeschreibung, Menge etc.
Zwar mag sich aus der Entscheidung der VK Saarland, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 VK 6/2000 zunächst etwas anderes ergeben. So führt die Vergabekammer Saarland aus:
In der Regel sollten auch keine Textergänzungen gefordert werden.
Vielmehr sollten sie die Ausnahme bilden, damit nicht zuletzt die
Bieter nicht überfordert werden. Allerdings führt dies nicht dazu, dass
wenn möglicherweise unnötige Textergänzungen gefordert sind, der Bieter
sie dann unausgefüllt lassen könnte. Dem Auftraggeber steht insoweit
ein Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend hatte der Antragsgegner noch
dazu in 3.2. der BwB ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Ausfüllens
der Textergänzungen für den Fall hingewiesen, dass eine Kurzfassung des
LV eingereicht wird. Die BwB sind auch in diesem Punkte nicht zu
beanstanden, da bei Kurzverzeichnissen eine erhöhte Genauigkeit und
Formstrenge notwendig ist, um bewusste Abweichungen und Auslassungen
durch Bieter zu vermeiden (VK Saarland, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 VK 6/2000)".
Auch hier bezieht sich die VK Saarland lediglich auf die zu fordernde
Sorgfalt des Bieters bei den Eintragungen von geforderten Angaben und
Erklärungen. es geht ausdrücklich nicht um die Teilleistungen des
Leistungsverzeichnisses wie Menge oder Mengeneinheit.
c) Ergebnis
Bereits der Vorschrift § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A ist zu entnehmen, dass in Anbetracht der
verbindlichen Anerkennung der Urschrift des Leistungsverzeichnisses an
die selbst gefertigte Kurzfassung hinsichtlich des verwendeten
Formulars geringere Anforderungen gestellt werden als an ein
Original-LV, an dem jegliche Änderungen im Regelfall zum Ausschluss des
Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A führen. Als Mindestbedingungen führt § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A lediglich auf, dass die Ordnungszahlen (Positionen)
vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern
wie in der Urschrift wiederzugeben sind. Diese Regelung entspricht der
Praktikabilität dieser Vorgehensweise. Für den Auftraggeber ist es
dabei maßgebend, dass der Kurzfassung zunächst die geforderten Angaben
und Erklärungen eindeutig zu entnehmen sind. Darüber hinaus ist zu
bedenken, dass die Erstellung eines eigenen EDV-Ausdrucks im Detail
durchaus zu zusätzlichen Fehlerquellen führen kann. Im Übrigen dürfte
es auch für den Auftraggeber schwierig sein, das durch den Bieter
erstellte Formblatt, das von Bieter zu Bieter durchaus ein
unterschiedliches Erscheinungsbild haben kann, auf Detailgenauigkeit im
Einzelnen zu prüfen. Der Auftraggeber muss sich damit darauf
beschränken könne, nachzuhalten, ob das Kurz-LV im Sinne der
Anforderungen des § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A vollständig ist und die im Lang-LV geforderten
Angaben enthält. Dies dient zum einen dem Schutz des Auftraggebers. So
kann sich der Bieter im Rahmen der Vertragsabwicklung bzw. -abrechnung
nicht auf Änderungen am erstellten Formblatt zu seinen Gunsten (bspw.
für den Fall des Nachtrages) berufen, sondern muss sich am anerkannten
Langtext-LV festhalten lassen. Gleichzeitig kann es damit nicht zu
seinen Lasten gehen, wenn das selbst gefertigte Kurz-LV vom anerkannten
Langtext-LV abweicht. Der Vergabekammer Thüringen war in ihrer o.g.
Entscheidung zuzustimmen, dass sich das Anerkenntnis des Langtext-LV
auf die Teilleistungen bzw., Positionen des LV bezieht. Demnach
gliedert sich das LV wiederum in die laufende Nummer (Positionsnummer,
Ordnungszahl, evtl. Standardleistungsnummer), die Menge (Vordersatz),
die Abrechnungseinheit und die Beschreibung der Teilleistung. Somit
sind die vorgenannten Teile der Teilleistung allesamt Bestandteil des
Leistungsverzeichnisses.
Demzufolge ist die vorliegend von der Antragstellerin vorgenommene
Abweichung im Punkt Menge und Mengeneinheit gegenstandslos. Soweit sich
der Auftraggeber schriftsätzlich darauf zurückzieht, vorliegend gehe es
nicht nur um eine veränderte Menge der Leistungsposition, sondern es
sei ein Pauschalpreis angeboten worden, ist diesem entgegenzuhalten,
dass hinsichtlich der Anerkennung der Teilleistungen im Langtext-LV
schwerlich differenziert werden kann, ob diese sich auf die Menge, die
Einheit oder die Leistungsbezeichnung bezieht. Im Sinne der auch den
Auftraggeber begünstigten Rechtssicherheit muss sich das Anerkenntnis
auch auf die Mengeneinheit, die hier fälschlicherweise mit psch anstatt
mit m angegeben wurde, beziehen. Andernfalls würde das Anerkenntnis
bzw. die Kurzfassung wenig Sinn machen und man müsste konsequenterweise
jegliche fehlerhafte Abweichung, beispielsweise m³ statt m, Kg statt cm
oder schlichte Schreibfehler der verbalen Leistungsposition als
Änderung an den Verdingungsunterlagen auffassen. Entscheidend ist -wie
ausgeführt-, dass die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der
gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift
angegeben wurden. Es ließe sich lediglich darüber diskutieren, ob
beispielsweise eine Vertauschung der verbalen Leistungsbeschreibung
gegen § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A verstoßen würde.
Am Rande sei hierzu bemerkt, dass die Antragstellerin in der
betroffenen Leistungsposition einen Einheitspreis und einen Gesamtpreis
angegeben hat. Im ursprünglichen Leistungsverzeichnis (vor
Bieterrundschreiben vom 26.02.2008) war die Spalte "Einheitspreis" mit
Quersperrung versehen und damit nicht auszufüllen. Hieraus könnte
gemutmaßt werden, dass die Antragstellerin mit dem geänderten
Leistungsverzeichnis gearbeitet hat. Letztlich kommt es darauf jedoch
nicht an.
Die Überprüfung der erkennenden Vergabekammer hat ergeben, dass die Antragstellerin der Forderung aus dem § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (schriftliche Anerkenntnis der Urschrift des
Leistungsverzeichnisses) entsprochen hat. Dies hat zur Folge, dass die
im Kurz-LV enthaltenen, der Urschrift des Leistungsverzeichnisses
widersprechenden Mengen- und Mengeneinheitsangaben keine Änderung der
Verdingungsunterlagen darstellen. Auch die zweite Bedingung aus dem § 21
Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (Ordnungszahlen in der Reihenfolge der Urschrift des
Leistungsverzeichnisses) wurde von der Antragstellerin erfüllt.
Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Vergabekammer Bund
vom 28.07.2006 (Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) kommt man zu keinem
anderen Ergebnis. In dem genannten Fall hatte die Antragstellerin nach
Änderung der Menge einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis die
ursprüngliche Menge eingetragen und den Einheitspreise auf diese
ursprüngliche Menge hochgerechnet. Die 2. Vergabekammer Bund geht
insoweit von einem eindeutigen Erklärungswillen aus, der einer weiteren
Auslegung nicht zugänglich sei. So sei, wenn das
Lang-Leistungsverzeichnis - im Gegensatz zu dem von der Vergabekammer
Bund entschiedenen Fall- als allein verbindlich anerkannt worden sei,
nicht sicher erkennbar, ob die Antragstellerin insoweit einen Vorrang
der Langfassung des Leistungsverzeichnisses in der ursprünglichen oder
in der geänderten Version begründen wollte (2. VK Bund, Beschluss vom
28.07.2006 Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06). Vorliegend liegt die Sachlage
jedoch anders. Die Antragstellerin hat das geänderte
Kurzleistungsverzeichnis unterschrieben ihrem Angebot beigefügt. Mit
der Unterschrift auf der zur Angebotsabgabe vorgelegten Erklärung, das
Lang-LV als alleinverbindlich anzuerkennen, ist sichergestellt, dass
dies zum Zeitpunkt der Angebotsunterschrift gelten muss, nachdem die
Änderung der Verdingungsunterlagen dem Bieter mitgeteilt wurde. Die
Erklärung des Bieters ist dementsprechend auszulegen. Hinzu kommt, dass
vorliegend gerade nicht in Betracht kommt, die Antragstellerin habe
anstelle des aktuellen das ursprüngliche Leistungsverzeichnis durch
Verwendung des Kurzleistungsverzeichnisses anerkannt. Mit Erstellung
der selbst gefertigten Kurzfassung hat sie nämlich gerade nicht das
Merkmal für die ursprüngliche Pauschalpreisposition, nämlich den
gesperrten Einheitspreis übernommen, sondern dort einen Betrag
eingetragen.
Damit war der Ausschluss zunächst vergaberechtswidrig.
2.1.3. Ausschluss wegen fehlender Angaben oder Erklärungen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A
Das Angebot der Antragstellerin war nicht wegen fehlender Angaben oder
Erklärungen auszuschließen. In Folge des oben Gesagten, sind die
getätigten der betroffenen Leistungsposition 06.01.0011 zuzuordnenden
Angaben in das anerkannte Langtext-Leistungsverzeichnis einzulesen.
Demnach findet sich bei einer Mengenangabe von 160 m ein identischer
Preis in Einheits- und Gesamtpreis.
§ 23
Nr.3 Abs. 1 VOB/A regelt: Entspricht der Gesamtbetrag einer
Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ist
der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese
Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl
entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in
Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so
gilt der in Worten angegebene Einheitspreis."
Auch unter Nr. 3.3. der den Verdingungsunterlagen beiliegenden EG-Bewerbungsbedingungen wurde ausgeführt:
"Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem
Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist
der Einheitspreis maßgebend."
Nach den Vorgaben der VOB ist ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot
grundsätzlich nicht von der weiteren Vergabe auszuschließen (2. VK
Bund, B. v. 24.05.2005 - Az.: VK 2-42/05). Einzig zulässige
Korrekturen, welche der Auftraggeber bei der rechnerischen Bewertung
der Angebote vornehmen darf, sind Additionsfehler und
Multiplikationsfehler. § 23
Nr. 3 Abs. 1 VOB/A stellt jedoch deutlich dar, dass der angegebene
Einheitspreis maßgeblich für eine eventuelle rechnerische Korrektur
ist. Dieser darf folglich unter keinen Umständen von der
Auftraggeberseite verändert werden (1. VK Sachsen, B. v. 3.7.2003 -
Az.: 1/SVK/067-03, B. v. 17.7.2002 - Az.: 1/SVK/069-02).
Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist gemäß § 23
Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem
angegebenen Einheitspreis maßgebend. Von dieser Regel ist auch dann
nicht abzuweichen, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies
gilt unabhängig davon, ob der falsche Einheitspreis versehentlich oder
mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde. Nur durch die konsequente
Anwendung der Rechenregel des § 23
Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A kann Manipulationsversuchen wirksam begegnet
werden. Es wird im Einzelfall nämlich kaum nachzuweisen sein, wann der
Fall einer absichtlichen Veränderung des Einheitspreises vorliegt und
wann nicht. Jeder Bieter muss sich daran festhalten lassen, dass er
grundsätzlich für die von ihm gemachten Preisangaben selbst
verantwortlich ist (LG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - Az: 28 O (Kart)
561/04; 1. VK Bund, B. v. 31.07.2007 - Az.: VK 1-65/07; VK Nordbayern,
B. v. 30.11.2001 - Az.: 320.VK-3194-40/01).
Aus dem gleichen Grund kommt bei einer derartigen
Sachverhaltskonstellation auch keine Aufklärung der "richtigen"
Einheitspreise gemäß § 24
VOB/A in Betracht. In beiden Fällen hätte es nämlich ein Bieter in
Kenntnis des Submissionsergebnisses in der Hand, die Angabe der
"richtigen" Einheitspreise an der Zuschlagsfähigkeit ihres Angebots zu
orientieren (1. VK Bund, B. v. 13.08.2007 - Az.: VK 1-86/07).
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Antragstellerin entsprechend
der ursprünglichen XXXXXX-Datei, den Einheitspreis nicht angegeben
hätte, sondern nur den Gesamtpreis.
Insoweit kommt man auch unter Berücksichtigung des Beschlusses der 2.
Vergabekammer Bund vom 28.07.2006 (Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) zu
keinem anderen Ergebnis. So führte die 2. Vergabekammer Bund aus, dass
die Eintragungen der Antragstellerin in dem entschiedenen Fall in den
genannten Positionen sind für sich genommen eindeutig seinen und keinen
Rechen- oder Schreibfehler erkennen ließen. Die vorgenommene
Multiplikation sei rechnerisch korrekt. Dass lediglich irrtümlich die
Angabe der geänderten Menge unterblieben, tatsächlich aber mit dieser
kalkuliert worden sei, lasse sich den Eintragungen schon deshalb nicht
entnehmen, weil in diesem Falle der Positionspreis von der
Antragstellerin das Ergebnis der Multiplikation des geänderten
Mengenansatzes mit dem Einheitspreis hätte ausweisen müssen; im
vorliegenden Fall sei er dagegen unter Zugrundelegung der unveränderten
ursprünglichen Menge bestimmt. Eine rechnerische Korrektur nach § 23
Nr. 2 VOB/A setzt einen Rechenfehler voraus, der hier nicht vorliege.
Vielmehr habe die Antragstellerin den von ihr genannten Einheitspreis
rechnerisch einwandfrei mit dem Mengenansatz von 0,1 qm multipliziert
und auf diese Weise den Positionspreis bestimmt (2. VK Bund, Beschluss
vom 28.07.2006 Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06).
Hier liegt es jedoch anders. Zwar ist der selbst gefertigten
Kurzfassung die Menge 1 zu entnehmen. Diese ist jedoch mit der
ebenfalls fehlerhaften Mengeneinheit psch verbunden.
Denknotwenigerweise kann selbst mit einem Pauschalpreis für ein
Fernmeldekabel keine Menge verbunden werden. Eine Kabelmenge in Stück
ist nicht bestimmbar, wenn nicht die Länge angegeben wurde. Aus diesem
Grunde war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis auch die
Einheitspreisangabe gesperrt. Hier wurde jedoch ein Einheitspreis
angegeben. Wie bereits ausgeführt, sind die Angaben in das als allein
verbindliche Langtext-LV einzulesen. Dass bei der Multiplikation des
Bieters ein fehlerhafter Faktor, nämlich 1 als Kennzeichnung einer
fehlerhaft übernommenen Mengeneinheit (psch) gewählt wurde, muss den
Anforderungen des § 23
Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A dahingehend genügen, dass in Anbetracht der
alleinigen Anerkennung des Langtext-LV von einem Faktor von 160 m
auszugehen war.
Demzufolge war der angegebene Gesamtpreis durch den Auftraggeber
entsprechend dem richtigen Multiplikationsergebnis zu korrigieren.
2.2. Nachverhandlungsverbot nach § 24 Nr. 3 VOB/A
Vorliegend kam es nicht mehr darauf an, ob der Auftraggeber
verpflichtet gewesen wäre, das Angebot der Antragstellerin im Wege der
Nachverhandlung aufzuklären. Hier sei auf die Entscheidung des OLG
Dresden, Beschluss vom 09.01.2004 - WVerg 0016/03 verwiesen. § 24
Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet demnach nach Maßgabe der dort genannten
Voraussetzungen eine Befugnis der Vergabestelle zu einer
Nachverhandlung, aber keinen Anspruch des Bieters hierauf oder auf
Wertung eines Angebots, das der Bieter von sich aus nachträglich
angepasst hat, ohne dass hierüber eine Nachverhandlung, auch wenn sie
zulässig gewesen wäre, tatsächlich geführt worden ist.
3. Ergebnis
Abschließend war im Ergebnis festzustellen, dass der Antrag begründet
ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Als nach § 114
Abs. 1 GWB verhältnismäßige und erforderliche Maßnahme war deshalb der
Auftraggeber anzuweisen, die Wertung unter den rechtlichen Hinweisen
der Vergabekammer zu wiederholen.
Die erkennende Vergabekammer konnte entsprechend der von allen
Verfahrensbeteiligten abgegebenen Zustimmung ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 GWB kann bei Zustimmung aller Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden.
III.
a) Hauptsacheverfahren
Als unterliegende Partei trägt der Auftraggeber die Kosten des
Verfahrens (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB) einschließlich der zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der
Antragstellerin (§ 128
Abs. 4 Satz 2 GWB Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Damit
nimmt sie nicht am Kostenrisiko teil und kann keine Erstattung ihrer
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
verlangen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2004 - 6 Verg 15/03).
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen
Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens
(§ 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an § 80
Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im
Kartellverwaltungsverfahren - vorrangig auf die wirtschaftliche
Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen in Langen/Bunte
GWB, 8. Auflage 1998, § 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des Bundes
haben eine zum 01.01.2003 überarbeitete Gebührenstaffel erarbeitet, die
die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen
Handhabung übernimmt. Diese Staffel sieht in Abhängigkeit vom
wirtschaftlichen Hintergrund der Antragstellerin (vorliegend der Wert
des Angebots der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Korrektur
von über XXXXXX Mio. € brutto für beide Lose) eine Gebühr in Höhe von
XXXXXX € vor. Dieser Betrag kann entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2
ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer Ermäßigung
sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem
erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (vgl. Boesen, a.a.O., Rn. 16
ff. zu § 128). Gründe, die dies rechtfertigten, waren hier gegeben. Es
fand keine mündliche Verhandlung statt. Insofern konnte die Gebühr auf
den hälftigen Betrag, XXXXXX € ermäßigt werden. Der Auftraggeber ist
allerdings gem. § 8 VerwKostG von der Zahlung der Gebühren in diesem
Verfahren befreit. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten
auf Seiten der Antragstellerin war gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 GWB i. V. m. § 80
VwVfG notwendig. Beim Vergaberecht handelt es sich auch aufgrund
vielfältiger europarechtlicher Überlagerung um eine wenig
übersichtliche und zudem stetigen Veränderungen unterworfene
Rechtsmaterie, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens
bei der Vergabekammer bereits prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten
ist dabei nach den individuellen Umständen des einzelnen
Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Vorliegend war eine erhöhte
rechtliche Schwierigkeit dahingehend gegeben, dass neben der ohnehin
umfassenden Rechtsproblematik des europäischen Vergaberechtes auch
komplexe Fragen zu Ausschlussgründen Gegenstand des Verfahrens waren.
Gesonderte Auslagen, welche nicht bereits durch die Gebühr bei der
Vergabekammer abgegolten wären, sind nicht angefallen.
b) Gestattungsverfahren
Über den Gestattungsantrag musste durch die Vergabekammer nicht mehr
entschieden werden, da sich dieser durch die Rücknahme des Antrages auf
Vergabenachprüfung erledigt hatte
Daher ist für die Kosten vor der Vergabekammer in diesem Verfahren
ausschlaggebend, dass der Auftraggeber das Verfahren - durch Einreichen
eines Gestattungsantrages - in Gang gesetzt hat, § 128
Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.1 VwKostG. Damit hat der
Auftraggeber die für die Tätigkeit der Vergabekammer im
Gestattungsverfahren angefallenen Kosten (Gebühren und Auslagen) auch
zu tragen.
Die Höhe der dafür gesondert fest zu setzenden Verfahrensgebühr ist für
dieses besondere Verfahren (1/SVK/021-08G) des einstweiligen
Rechtsschutzes lediglich mit der Hälfte der Hauptsachengebühr
anzusetzen (XXXXXX Euro). Da der Gestattungsantrag nicht mehr zur
Entscheidung stand, halbiert sich diese Gebühr entsprechend § 128
Abs. 3 GWB nochmals. Dieser Betrag kann entsprechend § 128 Abs. 2 Satz
2 ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer
Ermäßigung sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die
im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem
erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (vgl. Boesen, a.a.O., Rn. 16
ff. zu § 128). Gründe, die dies rechtfertigten, waren hier gegeben. Der
Auftraggeber hat den Gestattungsantrag in einem sehr frühzeitigen
Verfahrensstadium zurückgenommen, so dass der Aufwand der Vergabekammer
in dem Gestattungsverfahren gering war. Demzufolge ermäßigt sich die
Gebühr auf 1/5 der Gebühr für das Gestattungsverfahren und damit auf
XXXXXX Euro. Auf Grund der Regelung des § 128 Abs.1 Satz 2 GWB i.V.m. §
8 Abs.1 Nr.3 VwKostG ist der Auftraggeber von der Zahlung der Gebühren
befreit.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers für das
Gestattungsverfahren ist nach § 128
Abs. 4 Satz 2 GWB nur für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin
vorgesehen, da die Vergabekammer dann eine Entscheidung getroffen hat,
die das Begehren der Antragstellerin ganz oder teilweise als unzulässig
oder unbegründet zurückweist. Die Voraussetzung der zurückweisenden
Entscheidung liegt aber bei einer Rücknahme nicht vor, da diese einem
Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB gerade nicht
gleichsteht. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom
25.10.2005 - X ZB 22/05)
findet dann keine Erstattung der zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers oder des
Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer statt, wenn der
Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
Gesonderte Auslagen, welche nicht bereits durch die Gebühr bei der Vergabekammer abgegolten wären, sind nicht angefallen.
IV.
Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. § 116
Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung
beginnt (§ 117
Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht einzulegen.
Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates ist das OLG
Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die Beschwerde
muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden (§ 117
Abs. 2 GWB. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: die Erklärung,
inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift
muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für
Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der
Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens
vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der
Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die
aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der
Beschwerdefrist.
Quelle: (id-verlag)


