
BGH: Abschied vom 7-Jahres-Rückforderungsprivileg der öffentlichen Hand?
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind. So der BGh in einem aktuellen Urteil vom 08.05.2008.
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Das Urteil
VII ZR 106/07
Verkündet am 8. Mai 2008
Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages
Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend,
so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das
Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus
diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne
Weiteres ersichtlich sind.*)
BGH, Urteil vom 08.05.2008 - VII ZR 106/07
vorhergehend:
OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 23 U 163/06
In dem Rechtsstreit
....
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. ####,
die Richter Dr. ####, ####, die Richterin #### und den Richter Dr. ####
für Recht erkannt:
Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mal 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin macht Rückforderungs- und Zinsansprüche wegen einer überhöhten
Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend.
Die
Beklagte erbrachte für die Klägerin, eine GmbH, an der mehrere
Gemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit
Schlussrechnung vom 26. Juni 2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 €
ab. Die Klägerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende
Restforderung im August/September 2000 aus, nachdem ihre mit der
Prüfung beauftragte Streithelferin die Schlussrechnung durch das
Ingenieurbüro K#### hatte prüfen lassen.
Zur
Vorbereitung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof prüfte die
Streithelferin der Klägerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun
zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei
Positionen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Klägerin
errechnete daraus eine Überzahlung in Höhe von 42.652,61 €.
Diesen
Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf für den Zeitraum
von September 2000 bis Januar 2005 in Höhe von 6.495,95 € hat die
Klägerin mit dem am 8. August 2005 bei Gericht eingegangenen
Mahnbescheidsantrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die
Abrechnung entspreche den "vor Ort" getroffenen Absprachen, und hat die
Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin hat
das Berufungsgericht der Klage wegen eines Teils der begehrten Zinsen
in Höhe von 4.412,34 € stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage
des Beginns der neuen Verjährungsfrist zugelassenen Revision verfolgt
die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren in vollem Umfang
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das
Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Beklagte um 42.652,61
€ überzahlt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei jedoch verjährt. An die Stelle der
ursprünglich 30-jährigen Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195
BGB getreten. Diese neue Frist habe am 1. Januar 2002 begonnen, weil zu
diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Fristbeginn
gemäß § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich die
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des von der Streithelferin
mit der Rechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das
von der Streithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe im Jahre 2000
grob fahrlässig die Zuvielberechnung übersehen. Es habe die
Rechnungsprüfung ohne Hinzuziehung des Leistungsverzeichnisses
vorgenommen; dies steile eine Ungewöhnlich große Verletzung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.
Die
Klägerin habe einen unverjährten Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum
von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinbarung
schulde die Beklagte für 53 Monate 4 % Zinsen jährlich aus dem
Nettobetrag der Überzahlung. Die Verjährung dieser Ansprüche habe
jeweils am Ende des Jahres begonnen, in dem die Zinsen fällig geworden
seien. Da auch insoweit nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist
gelte, die am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, seien mit dem
Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zinsansprüche verjährt, die bis zum
31. Dezember 2001 fällig geworden seien. Die für Januar 2005 geltend
gemachten Zinsen könne die Klägerin wegen der Verjährung der
Hauptforderung nicht verlangen.
II.
Die
Revision bringt vor, die Änderung der Rechtsordnung durch das
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die
Geschäftsgrundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverhältnis
anzupassen sei. Die Klägerin als öffentliche Auftraggeberin habe sich
unter der früheren Rechtslage darauf einstellen können, dass es einer
abschließenden Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörde
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Schlusszahlung
nicht bedurfte. Dies sei ihrem Geschäftspartner bewusst gewesen, und
dieser habe es daher zur Grundlage seiner geschäftlichen Disposition
machen müssen, überzahlten Werklohn auch noch nach Jahren
zurückerstatten zu müssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei
Kenntnis der Gesetzesänderung verpflichtet hätten, Jedenfalls über
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren die Einrede der Verjährung
gegenüber Rückzahlungsansprüchen nicht zu erheben. Zudem habe das
Berufungsgericht lediglich eine grob fahrlässige Zahlungsanweisung
festgestellt; dies könne nicht mit der Kenntnis des
Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schließlich müsse sich
die Klägerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen lassen;
maßgeblich sei vielmehr die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters
der Klägerin oder vielmehr des Rechnungsprüfungsamtes.
III.
Damit dringt die Revision nicht durch.
1. a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die
geltend gemachten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
BGB gilt. Diese Frist konnte gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen,
wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.
1 Nr. 2 BGB erfüllt waren. Der vom Berufungsgericht zitierten
Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171,1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlossen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 VII ZR 58/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1. Januar 2002 erfüllt waren.
aa) § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Insofern
sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der
anspruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht
vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen
Schlüsse zieht (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumentiert).
Die
Klägerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das
Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung. Wie das
Berufungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung
und Masseermittlung aus diesen ohne weiteres ersichtlich.
Entgegen
der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das
Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz
stellt al lein auf die Person des Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich
oder allein die Kenntnis eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine
Stütze (vgl. Zimmermann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.).
bb)
im Übrigen muss sich die Klägerin auch die grob fahrlässige Unkenntnis
des von ihr mit der Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen
lassen.
Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der
Rechnungsprüfung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
erheblichem Maße außer Acht gelassen hat. Bei dieser Prüfung waren
dieselben Tatsachen zu prüfen, die nun Grundlage des
Rückforderungsanspruchs sind. Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte daher der
Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der ersten Rechnungsprüfung
im Jahr 2000 Kenntnis erlangen müssen.
Diese
grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, des ein Dritter,
den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener
Verantwortung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urteil vom 16.
Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen
Rechtsgrundsätze sind entgegen der Auffassung der Revision auch auf
eine GmbH, an der die öffentliche Hand beteiligt ist, anzuwenden.
Das
Ingenieurbüro K### hat in eigener Verantwortung für die Klägerin die
Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen
Kenntnisse hätte erlangen müssen. Die Klägerin hat die Streithelferin
und diese den Bauleiter mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Die
Klägerin hat sich diese Weitergabe der Aufgabe der Rechnungsprüfung
jedenfalls dadurch zu eigen gemacht, dass sie auf das von dem
Ingenieurbüro K### ermittelte Prüfergebnis die Schlusszahlung geleistet
hat. Dass die Klägerin davon ausging, dass eine weitere Prüfung durch
das Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde, ändert daran nichts, denn
dadurch hat sie das Ingenieurbüro nicht aus der ihm eigenen
Verantwortung entlassen.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Änderung der Geschäftsgrundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht in Erwägung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Davon kann hier keine Rede sein. Art. 229 § 6 EGBGB schafft für die Überleitungsfälle einen angemessenen Interessenausgleich. Er, trägt den Belangen des Gläubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine Verjährungsfrist verkürzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zusätzlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher Organisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie dies die Revision behauptet, eine über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hinausgehende Regelung getroffen hätten.
Quelle: (id verlag)
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