
Vergabe - Ausschluss wegen fehlenden Preisangaben und Mengeneinheiten!
SACHSEN-ANHALT
LANDESVERWALTUNGSAMT
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
Beschluss
1 VK LVwA 31/08
29.01.2009
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, § 25 Nr. 1 Abs. 1a
1. Enthalten die Angebotsunterlagen nicht alle im Leistungsverzeichnis
geforderten Preisangaben, führt das zwingend zum Angebotsausschluss.
2. Der Auftraggeber kann die Herstellung des Mengenbezugs zu den angegebenen Preisen den Bietern überlassen.
3. Fehlt der Mengenbezug im Angebot, führt auch dies zum Ausschluss.
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 VK LVwA 31/08
In dem Nachprüfungsverfahren der
....
wegen
der beabsichtigten Beauftragung von Postdienstleistungen
hat die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt aufgrund der
mündlichen Verhandlung am 23.01.2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Regierungsdirektor ###, der hauptamtlichen Beisitzerin
Regierungsamtsrätin ### und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn ###
beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wertung der
Angebote entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu
wiederholen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
5. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens beziffern sich auf insgesamt 2.606,73 Euro.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt im Wege eines Offenen Verfahrens auf
der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) die
Gesamtvergabe der Postdienstleistungen 2009 für die ### zu vergeben.
Die Bekanntmachung erfolgte am 01.08.2008. Darin gab die
Antragsgegnerin bekannt, dass sie die Eignung anhand von Angaben gem. §
7a VOUA, Referenzen (nicht älter als 3 Monate) und Nachweisen des
Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft abprüfen
werde. Der Zeitpunkt der Vorlage wurde nicht bestimmt. In ihrem
Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe wies sie darauf hin, dass
diese Angaben und Nachweise auf Verlangen zu erbringen sind.
Zum Abgabetermin am 17.09.2008, 11:00 Uhr lagen der Antragsgegnerin sieben Angebote vor.
Ausweislich einzelner sich in den Unterlagen befindender
Abforderungsschreiben wurden auftraggeberseitig die bereits im Rahmen
der Bekanntmachung angekündigten Unterlagen zur Eignungsprüfung im
Verlauf der Wertung von den einzelnen Bietern abverlangt. Einzig allein
die in der Bekanntmachung veröffentlichte Anforderung an die Aktualität
der Referenzen wurde in dieser Form nicht aufrechterhalten.
In Folge der Bewertung der eingereichten Vergabeunterlagen wurde ein
Bieter wegen Unzuverlässigkeit ausgeschlossen und ein Angebot wegen zu
hohem Angebotspreis bei der Wertung nicht weiter berücksichtigt. Aus
formellen Gründen fand kein Ausschluss statt. Bezüglich des Angebotes
der Beigeladenen wurde vom Prüfer festgestellt, dass es wirtschaftlich
kalkuliert und die Bieterin dem Auftraggeber als fachlich kompetente
Firma bekannt sei. Das Angebot der Antragstellerin nahm den zweiten
Platz ein.
Mit Schreiben vom 26.11.2008 (eingegangen am 29.11.2008) teilte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, auf das
Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.
Auf der Grundlage des Absageschreibens rügte die Antragstellerin mit
Fax-Schreiben vom 01.12.2008, Eingang 10.37 Uhr, die Wertung der
Angebote. Sie vertritt die Auffassung, dass alle Bieter bereits bei
Angebotsabgabe bei einem etwaigen Rückgriff auf Nachunternehmer, diese
auch zu benennen hätten und demzufolge von allen Nachunternehmern eine
unterzeichnete Bewerbererklärung den Unterlagen beizufügen wäre. Bei
der Beigeladenen handele es sich um einen regional sehr eng agierenden
Zustelldienst, welcher bis zum jetzigen Zeitpunkt seine
Dienstleistungen ohne Weitergabe an Subunternehmer ausschließlich in
den Postleitzahlen ### und ### erbracht habe. Da der Bieter sowohl
personell als auch logistisch nicht in der Lage sein dürfte, eine
Zustellung ohne Nachunternehmer realisieren zu können, müssten ihrem
Angebot Bewerbererklärungen der Nachunternehmer beiliegen. Es sei
antragstellerseitig nicht vorstellbar, dass das Angebot der
Beigeladenen diesem Anspruch genüge, so dass dieses daher von der
Wertung ausgeschlossen werden müsse.
Mit Fax-Schreiben vom 01.12.2008, Eingang 11.09 Uhr, hat die
Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt.
Mit Verfügung der Vergabekammer vom 01.12.2008 ist der Antrag auf
Nachprüfung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Aussetzung des
Vergabeverfahrens und der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt
worden.
Die Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen
ergab, dass seitens des Auftraggebers im herausgegebenen
Leistungsverzeichnis in den Leistungspositionen 1 bis 5 keine
Mengeneinheiten vorgegeben wurden.
Die Antragstellerin stellte in ihrem Angebot den fehlenden Mengenbezug
durch eigene Eintragungen her. Geforderte Referenzen reichte sie
bereits zusammen mit ihrem Angebot ein. Ansonsten weist ihr Angebot
keinerlei Auffälligkeiten auf.
Im Angebot der Beigeladenen sind die Leistungspositionen 1 bis 4 nicht
verpreist. Die Leistungsposition 5 enthält in den Rubriken Preis je
Einheit und Gesamtpreis jeweils den gleichen Betrag, hier allerdings
ohne Einheitsbezug. In der rechnerischen Prüfung wurde prüferseitig
zunächst der fehlende Einheitsbezug dahingehend hergestellt, dass die
Preisangabe sich auf ein Jahr beziehe. Eine entsprechende schriftliche
Anmerkung wurde vom Prüfer im Angebot selbst vorgenommen. Bei einer
nochmaligen rechnerischen Prüfung wurde diese Anmerkung jedoch
gestrichen und durch eine neue Anmerkung ersetzt, ausweislich derer der
ausgewiesene Betrag sich nunmehr auf einen Monat beziehe. Ein Protokoll
über ein diesbezüglich eventuell durchgeführtes Aufklärungsgespräch
wurde der erkennenden Kammer nicht vorgelegt. Hinsichtlich der im
Nachhinein geforderten Nachweise liegen den der erkennenden Kammer
zugänglich gemachten Unterlagen zwei Referenzschreiben bei. Ein
Schreiben stammt von der Verwaltungsgemeinschaft ###, in dem auf die
Leistungserbringung der Beigeladenen in den letzten drei Jahren Bezug
genommen wird. Das Schreiben selbst weist hingegen kein
Ausstellungsdatum aus. Als zweite Referenz wurde ein Schreiben einer
Steuerberaterin beigefügt, welches auf den 05.08.2003 datiert. Der
ebenfalls vorgelegten Referenzliste ist nicht zu entnehmen, auf welchen
Leistungsumfang sich die Angaben jeweils beziehen. Hinsichtlich der
Eignung der Beigeladenen findet sich im Vergabevermerk lediglich der
Hinweis, dass dem Auftraggeber die Beigeladene als fachlich kompetente
Firma bekannt sei.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung,
dass sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes in ihren
geschützten Bieterrechten i. S. des § 97 Abs. 7 GWB i. V. m. §§ 25
Nr. 2 Abs. 1 VOL/A verletzt sei. Denn es komme nur sie als Bieter für
den Zuschlag in Frage, da nur sie die erforderliche Leistungsfähigkeit
für die Erbringung des Auftrages nachweisen könne. Offenkundig sei
durch die Antragsgegnerin die Eignung der Beigeladenen entweder
überhaupt nicht oder jedenfalls nur sehr unzulänglich geprüft worden.
Nach ihrer Auffassung sei die Beigeladene nicht in der Lage einen
Auftrag zu bewältigen, der allein schon rund 254.000 Postgut-Stücke
umfasse. Gem. § 7a
Nr. 3 Abs. 2 VOL/A besitze ein Unternehmen aber nur dann die
erforderliche Leistungsfähigkeit, wenn es in technischer und
personeller Hinsicht so ausgestattet ist, dass es die Gewähr für die
fach- und fristgerechte Ausführung der zu vergebenden Leistungen biete.
Die Vergabestelle hätte erkennen müssen, dass die Beigeladene aufgrund
fehlender Ressourcen im eigenen Betrieb nicht geeignet sei, diese
Leistung ohne Nachunternehmer zu erbringen. Demzufolge hätte sie
Nachunternehmer benennen müssen. Da die Beigeladene dem wohl nicht
nachgekommen sei, wäre ein Ausschluss folglich zwingend. Im Übrigen
liege sowohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB)
als auch gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines ordnungsgemäßen
Vergabevermerkes gemäß § 30
Nr. 1 u. 2 VOL/A vor. So fehle es an einer Dokumentation, weshalb auf
die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise bei der Angebotsabgabe
verzichtet wurde. Es sei daher vollkommen unklar, welcher Umfang von
Eignungsunterlagen der Eignungsprüfung zu Grunde gelegt worden sei bzw.
welche Unterlagen überhaupt Berücksichtigung gefunden haben. Insgesamt
erwecke die Vergabeakte den Eindruck, als sei lediglich der angebotene
Preis, nicht jedoch die Eignung und hier insbesondere die
Leistungsfähigkeit Von Relevanz gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag gegenüber der Bieterin #### zu erteilen,
2. die Antragsgegnerin anzuweisen, erneut in die Angebotswertung
einzutreten und diese nach Maßgabe der Rechtsauffassung der 1.
Vergabekammer durchzuführen,
3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Antragstellerin aufzuerlegen sowie
4. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung,
dass ihr Handeln rechtmäßig gewesen sei. Hinsichtlich der geforderten
Nachweise habe man in der Bekanntmachung als auch in den
Verdingungsunterlagen klar formuliert, welche Unterlagen die
Vergabestelle fordere. Insoweit sei die Aussage der Antragstellerin
unkorrekt. Der Auslegung des § 7a
Nr. 3 Abs. 2 VOL/A durch die Antragstellerin könne im Übrigen so nicht
gefolgt werden. Die v. g. Norm zeige lediglich auf, wie ein Bieter
seine Leistungsfähigkeit in fachlicher und technischer Hinsicht
nachweisen könne. Es liege daher im Ermessen der Vergabestelle, welche
Nachweise sie sich im Verfahren zur Beurteilung der Eignung von den
Bietern vorlegen lasse. Unrichtig sei zudem, dass sie sich gar keine
Eignungsnachweise habe vorlegen lassen. Zu den Mutmaßungen der
Antragstellerin, ob das günstigste Unternehmen die geforderte
Leistungsfähigkeit besitze, werde nicht näher Stellung genommen.
Selbstverständlich sei die Beigeladene sowohl geeignet als auch
leistungsfähig im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.
Auch gegen die Verpflichtung zur ausreichenden Dokumentation habe man
in keinem Fall verstoßen. Ermessenserwägungen seien nur dann zu
dokumentieren, wenn ein Zuwiderhandeln gegen vergaberechtliche
Regelungen vorläge. Dies sei jedoch nicht der Fall. So sei hinsichtlich
des Angebotes der Beigeladenen festzustellen, dass diese alle
Verdingungsunterlagen eingereicht habe, ein Ausschlussgrund liege
demnach ebenso wenig vor, wie eine Verpflichtung zur genaueren
Darlegung des auftraggeberseitigen Entscheidungsprozesses. Für eine
ordnungsgemäße Dokumentation spräche ferner die Verwendung des
vorgeschriebenen Formblattes unter Vornahme aller erforderlichen
Eintragungen.
Die Beigeladene schließt sich inhaltlich dem Vortrag der
Antragsgegnerin an und lässt mangels Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung ausschließlich schriftsätzlich ergänzend vortragen,
dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei. Die Antragstellerin habe
ihre Rügeobliegenheiten nicht eingehalten. Das Informationsschreiben
sei nach eigenem Vortrag der Antragstellerin bereits am 29.11.2008 und
damit verspätet bei der Antragsgegnerin eingegangen.
Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Derzeit sei die
Beigeladene als Nachauftragnehmer der bisher von der Antragsgegnerin
vertraglich gebundenen ### Post Ltd. im Bereich ### tätig. Die
Beigeladene habe daher bewiesen, dass sie zur Leistungserbringung
geeignet sei. Eines Nachunternehmers werde sie sich nicht bedienen.
Erforderlichenfalls werde man im Bereich der Paketzustellung auf die
Deutsche Post AG zurückgreifen. Diese werde jedoch nicht als
Nachauftragnehmer tätig.
Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben
worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung zu
ergänzen.
Mittels Beschluss vom 13.01.2009 ist der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden.
Die erkennende Kammer hat die Bieterin ### mit Beschluss vom 14.01.2009 beigeladen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt, zum Vortrag der
Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
Die Vorschriften des § 97 ff. GWB sind anwendbar, da der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von 206.000 Euro gem. § 100
Abs. 1 GWB in dem streitbefangenen Vergabeverfahren überschritten ist.
Die bisherigen Schwellenwerte in den Richtlinien 2004/17 EG und 2004/18
EG wurden geändert und durch Verordnung Nr. 1422/2007 vom 05.12.2007
zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100
GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der
Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und
Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern
in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: ###, geändert durch
Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: ### i. V. m. d. Gemeinsamen
Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 29.06.2007 (MBl. LSA Nr.
26/2007).
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB.
Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt.
Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein
Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht.
Die Antragstellerin trägt vor, durch Nichtbeachtung der
Vergabevorschriften des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A in ihren Rechten nach §
97
Abs. 2 GWB verletzt zu sein. Sie geht davon aus, dass die Wertung der
Angebote nicht vergaberechtskonform durchgeführt worden sei. Nach ihrer
Auffassung müsse die Beigeladene mangels Eignung vom Verfahren
ausgeschlossen werden. Dieser Vortrag ist im Hinblick auf die dem
Auftraggeber obliegende Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller
Wettbewerber für die Feststellung einer möglichen Verletzung
drittschützender Bestimmungen und somit der Antragsbefugnis ausreichend.
Vorliegend wurde ferner sowohl den Erfordernissen an die
Rechtzeitigkeit der Rüge - insbesondere auch im Hinblick auf die
zeitliche Nachrangigkeit des Nachprüfungsantrages gemäß § 107 Abs. 3
GWB - als auch an die Form des Nachprüfungsantrages gemäß § 108 GWB
entsprochen.
Der Nachprüfungsantrag ist ebenso begründet.
Der Antragsgegner hat bei der Wertung der Angebote die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren nicht eingehalten, auf deren Einhaltung die
Antragstellerin einen Anspruch gemäß § 97 Abs. 7 GWB i. V. m. §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A hat.
Ungeachtet der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur fehlenden
Eignung der Beigeladenen und in Anbetracht der formellen
Vollständigkeit ihres eigenen Angebotes verstößt die geplante
Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen bereits gegen das durch
den Auftraggeber selbst gestaltete Anforderungsprofil an die formelle
Vollständigkeit der einzureichenden Angebote. Bei ordnungsgemäßer
Durchsicht der Bieterunterlagen hätte dem Auftraggeber nicht entgehen
dürfen, dass das Angebot der Beigeladenen diesem Anforderungsprofil
nicht genügt und somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich ist.
So finden sich in den Angebotsunterlagen der Beigeladenen nicht alle im
Leistungsverzeichnis geforderten Preisangaben. Dies betrifft sowohl das
Fehlen jedweder Auspreisung in den Positionen 1 bis 4 als auch den
fehlenden Mengenbezug in der ausgepriesenen Position 5. Grundsätzlich
ist es zwar Sache der Auftraggeberseite, den Mengenbezug vorzugeben,
die Antragsgegnerin hat jedoch auf Hinterfragen in der mündlichen
Verhandlung erklärt, dass sie die Auslegung in diesen Positionen
bewusst den Bietern überlassen habe. Da der fehlende Mengenbezug
bieterseitig nicht gerügt wurde, oblag es nunmehr jedem einzelnen der
Bieter, einen individuellen Mengenbezug im jeweiligen Angebot selbst
herzustellen.
Im Angebot der Beigeladenen findet sich in den Pos. 1 bis 4 unter den
Spalten Preis je Einheit und Gesamtbetrag jeweils ein Strich. Die
Beigeladene hat die Positionen demnach zwar zur Kenntnis genommen, sie
aufgrund der fehlenden Angaben aber nicht ausgepreist und damit nicht
angeboten. Bereits dies führt gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a), 21 Nr. 1
Abs. 1 Satz 1 VOL/A zum zwingenden Ausschluss von der weiteren Wertung.
Ein Übriges folgt aus der fehlenden Herstellung des Mengenbezuges im
Leistungsverzeichnis durch die Beigeladene unter Position 5 ihres
Angebotes. Auch dieses Defizit führt entsprechend den obigen
Ausführungen zwingend zur mangelnden Zuschlagsfähigkeit des Angebotes.
In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02)
im Rahmen der Zurückweisung des Antrages auf Divergenzbeschluss
verwiesen, in dem sich die in diesem Fall auf die VOL/A übertragbare
Feststellung findet, dass § 25
Nr. 1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch
immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern dieser
vielmehr gezwungen ist, unvollständige Angebote aus der Wertung zu
nehmen (s. a. BGH, Urteil vom 24.05.2005 - X ZR 243/02).
Des Weiteren sei der erkennenden Kammer der rechtliche Hinweis erlaubt,
dass der. vorgelegte Vergabevermerk nicht ansatzweise dem Sinn und
Zweck eines Vergabevermerkes gemäß § 30 VOL/A gerecht wird.
Es gehört zum Gebot der Transparenz als Kernelement eines
Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die
Verfahrensabläufe, vor allen Dingen aber über die wesentlichen
Entscheidungen einschließlich der diesen zugrunde liegenden Erwägungen
in den Vergabeakten hinreichend spezifisch dokumentiert. Diese
Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle
sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für den Auftraggeber
selbst überprüfbar zu machen. Es genügt dabei nicht, lediglich ein
Formblatt auszufüllen, Ermessensentscheidungen aber unberücksichtigt zu
lassen. Vielmehr muss so detailliert vorgegangen werden, dass die das
gesamte Vergabeverfahren tragenden Aspekte für einen mit der Sachlage
des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind
(OLG-Düsseldorf, Verg 4/01, Verg 46/03; BayObLG, VergabeR 2002, 63, 69; VergabeR 2001, 65,
68; Brandenburgisches OLG, NZBau 2000, 44f; Müller-Wrede,
Verdingungsordnung für Leistungen,1 Aufl., § 30 Rn. 12). Daran fehlt es
hier. So finden u. a. die seitens der Antragsgegnerin herangezogenen
Erwägungen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Bieters bzw.
zur Eignung der Beigeladenen keinen hinreichenden Niederschlag im
Vergabevermerk. Dieser ist somit unbrauchbar.
Da der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht nicht ausreichend
nachgekommen ist, liegt auch diesbezüglich ein rechtswidriges
Versäumnis seinerseits vor, welches grundsätzlich nicht durch ein
nachträgliches Ergänzen des Vergabevermerks geheilt werden kann. Es
muss dem Auftraggeber verwehrt sein, zu einem späteren Zeitpunkt
ergebnisorientiert sein Ermessen nachschieben zu können. Die Wertung
wäre somit auch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Dokumentation
nicht geeignet, eine Zuschlagserteilung gegenüber irgendeinem der
Bieter zu rechtfertigen. Auch aus diesem Grunde müsste diese daher
wiederholt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragsgegnerin
hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.606,73 Euro zu tragen.
Gemäß § 128
Abs. 3 GWB sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der
Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im
Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw.
Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang des
Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem gestellten Antrag in diesem
Verfahren maßgeblich.
In diesem Nachprüfungsverfahren wird dem Antrag der Antragstellerin
entsprochen. Es kommt somit zum Unterliegen der Antragsgegnerin, so
dass diese die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach dem personellen und
sachlichen Verwaltungsaufwand, welchen der Antrag bei der Kammer
verursacht hat, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Ausgehend von der für die Vergabekammern
geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Höhe
der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB)
unter Zugrundelegung des Angebotes der Antragstellerin in Höhe von
142.991,59 Euro hier 2.500,00 Euro.
Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. §
10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von
106,73 Euro.
Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf
2.606,73 Euro,
§ 128 Abs. 1 Satz 1 GWB.
Die Einzahlung des Betrages in Höhe von 2.606,73 Euro hat nach Eintritt
der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter
Verwendung des Kassenzeichens XY zu erfolgen.


