
Bauforderungssicherungsgesetz - Treuhandkonto
Bekanntlich ist zum 1. Januar 2009 das Bauforderungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll das sog.Baugeld vor einer zweckwidrigen Verwendung geschützt werden. Die wichtigste Änderung bezieht sich dabei auf die Erweiterung des "Baugeldbegriffs". Danach ist nicht nur das durch Hypothek oder Grundschuld gesicherte Geld der den Bau finanzierenden Bank sondern auch das Eigenkapital etwa des Bauherrn als Baugeld geschützt, wenn der Empfänger (etwa Bauträger/Generalunternehmer) seinerseits Unternehmer an der Herstellung beteiligt. Diese Neuregelung wird künftig der Hauptanwendungsfall des neuen Gesetzes werden.
Verwendet der Baugeldempfänger das Baugeld nicht zweckentsprechend zur Bezahlung der am Bau beteiligten Unternehmer, so macht er sich schadensersatzpflichtig und strafbar. Allerdings macht das Gesetz keine Ausführungen darüber, wie der Empfänger das erhaltene Baugeld zu schützen hat.
Diese Frage ist jedoch gerade für die Bauwirtschaft von besonderer Wichtigkeit. Durch die Erweiterung des Baugeldbegriffs ist praktisch jeder Baubeteiligte, der seinerseits Subunternehmer beschäftigt, nicht nur durch den erweiterten Baugeldbegriff geschützt sondern - soweit er Subunternehmer beschäftigt - gleichzeitig auch "Baugeldempfänger" und somit verpflichtet, das von seinem Auftraggeber ausgehändigte "Baugeld" bis zur Bezahlung seiner Subunternehmer entsprechend zu schützen.
Von einem maßgeblichen Kommentator des neuen Bauforderungssicherungsgesetzes (Stammkötter in IBR 2008 ,699) wird die Ansicht vertreten, dass der Empfänger von Baugeld dieses bis zur Bezahlung seiner Subunternehmer grundsätzlich auf einem gesonderten pfändungssicheren Konto zu legen habe, wobei sich die Einrichtung eines Treuhandkontos empfehle.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ist dieser Ansicht entgegengetreten. Schon aus Kostengründen genüge es, die kontoführende Bank bei jedem Eingang von Baugeld darauf hinzuweisen, dass es sich um Baugeld handele, das der Kontoinhaber lediglich treuhänderisch verwalte. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken (Nr.14 Abs. 3) sei damit sichergestellt, dass sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte erstrecke.
Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser für die Praxis so wichtige Meinungsstreit entwickelt. Wir werden Sie zeitnah informieren.
Quelle: (Newsletter von Verlags E.Vögel OHG vom 27.01.2009)

