
Bauvertrag - Wann sind einzelne VOB/B-Klauseln individuell ausgehandelt?
KG,
Urteil vom 23.04.2010 - 7 U 117/09
nachfolgend:
BGH, 22.03.2012 - VII ZR 79/10 (NZB zurückgewiesen)
BGB § 305 Abs. 1 Satz 3; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, 4, § 17 Nr. 6
1. Bestätigt der Auftragnehmer auf dem vorformulierten
Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers "durch rechtsverbindliche
Unterschrift", dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt
wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung
zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht,
ist jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn
das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen,
Ergänzungen und Änderungen enthält.
2. Setzt der klagende Auftragnehmer dem Auftraggeber in einem Schriftsatz eine Frist zur Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts, wird der Lauf der Frist erst mit dem Zugang der Fristsetzung beim Auftraggeber in Gang gesetzt, wenn die Auszahlung dieses Einbehalts bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.
Gründe:
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn einschließlich der Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in erster
Instanz gestellten Anträge wird auf Urteil der Zivilkammer 23 des
Landgerichts Berlin vom 10.7.2009 (23 O 200/08) Bezug genommen. Mit dem
Urteil hat das Landgericht die Beklagte lediglich zur Auskehr des
Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 9.740,84 Euro nebst Zinsen
verurteilt, die weiter gehende Klage dagegen abgewiesen. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf das von beiden Parteien im Wege der Berufung
angefochtene Urteil verwiesen. Während der Kläger mit seiner Berufung in
der Hauptsache seinen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns weiter
verfolgt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Der Kläger rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens, das Landgericht sei zu Unrecht von einer
wirksamen Einbeziehung des § 16 Nr. 3 VOB/B in den Bauvertrag ausgegangen. Die Einrede der Schlusszahlung greife deshalb nicht durch.
Es habe die Beklagte jedoch zu Recht zur Auszahlung des
Sicherheitseinbehaltes verurteilt. Deren Ansicht, der als
Gewährleistungssicherheit einbehaltene Betrag sei kein Streitgegenstand
in erster Instanz gewesen, sei bereits im Ansatz unzutreffend. Die in
dem Schriftsatz vom 10.10.2008 gesetzte Frist zur Einzahlung des
Gewährleistungssicherheitseinbehaltes sei weder "versteckt" noch
unangemessen gewesen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Berlin vom 10.7.2009 (23 O 200/08) verurteilt, an ihn 21.590,80 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29.8.2006 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Berlin vom 10.7.2009 (23 O 200/08) verurteilt, an ihn 1.099,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.7.2009 (23 O 200/08) wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte rügt die Fehlerhaftigkeit des Urteils hinsichtlich der
Ausurteilung des Sicherheitseinbehaltes. Im Prozess gestritten worden
sei allein über die Auszahlungswirkung der Schlusszahlungserklärung und
über einzelne Positionen der Schlussrechnung, nicht jedoch über den
Sicherheitseinbehalt bzw. dessen Separierung auf einem gesonderten
Konto. Weder sie noch ihr Prozessbevollmächtigter habe deshalb damit
rechnen müssen, dass in einem "normalen" über das Gericht eingereichten
Schriftsatz eine Frist zur Separierung des Sicherungseinbehaltes
enthalten sei. Mit diesem Begehren hätte sich der Kläger direkt an den
Vertragspartner wenden müssen. Zu beanstanden sei auch die vom
Landgericht als angemessen angesehene Frist. Der Lauf der Frist habe
nicht vor Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme
beginnen können. Die Analogie aus dem Mietrecht sei unzulässig. Den
Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2008 habe sie erst am 25.11.2008
erhalten. Die Berufung des Klägers sei unbegründet, weil die VOB/B als
Ganzes und nicht in unzulässigerweise verändert vereinbart worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze neben Anlagen
Bezug genommen.
B.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache Erfolg hat
jedoch nur die Berufung der Beklagten, während die Berufung des Klägers
als unbegründet zurückzuweisen war.
I. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung restlichen Werklohns im
Ergebnis zu Recht wegen der Schlusszahlungserklärung vom 28.6.2006 (Bl.
15 d.A.) gemäß § 16
Nr. 3 Abs. 2, 4 VOB/B (in der bei Vertragsschluss am 14.11.2005
geltenden Fassung) abgewiesen. Diese Bestimmungen sind entgegen der
Berufung des Klägers sehr wohl wirksam in den zwischen der
Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Bauvertrag vom
14.11.2005 einbezogen worden. Sie unterliegen nicht der Inhaltskontrolle
nach den §§ 305
ff. BGB, weil dies voraussetzt, dass eine Vertragspartei der anderen
bei Abschluss des Vertrages vorformulierte Vertragsbedingungen "stellt",
§ 305
Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 Rn
13, 18; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1007).
Das war hier nicht der Fall. Die Vertragsbedingungen sind im einzelnen
ausgehandelt worden. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung
der Insolvenzschuldnerin auf Seite 20 des Verhandlungsprotokolls (Anlage
K 2). Ihr Vertreter hat dort das individuelle Aushandeln der
Vertragsbedingungen durch gesonderte "rechtsverbindliche Unterschrift"
bestätigt und von der hervorgehobenen Möglichkeit, den Absatz zu
streichen, falls er unzutreffend sein sollte, keinen Gebrauch gemacht.
Für die tatsächliche Richtigkeit dieser Erklärung spricht auch das
äußere Erscheinungsbild des Verhandlungsprotokolls, das eine Vielzahl
handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält sowie
der Umstand, dass Vertragsparteien zwei Baufirmen sind und diese
oftmals beide Wert darauf legen, dass die VOB/B Vertragsbestandteil
wird. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass beide
Vertragsparteien die Einbeziehung der VOB/B wünschten, diese einer
Vertragspartei also nicht einseitig auferlegt ist.
Soweit der Kläger in erster Instanz behauptet hat, die einzelnen
Vertragsklauseln seien nicht ausgehandelt worden, steht das im
Widerspruch zu der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung am Ende des
Verhandlungsprotokolls. Angesichts dieser Erklärung konnte sich der
Kläger nicht auf das Bestreiten des Aushandelns beschränken. Auf die
Problematik ist der Kläger durch Verfügung des Senats vom 29.1.2010
hingewiesen worden, ohne dass er ein Aushandeln näher dargelegt und
unter Beweis gestellt hat.
2. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der
vorgerichtlichen Anwaltskosten hat. Die Beklagte war nicht im Verzug.
II. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist (im Wesentlichen) begründet. Entgegen dem
angefochtenen Urteil ist sie zurzeit nicht zur Auszahlung des
Sicherheitseinbehaltes von 9.740,84 Euro an den Kläger verpflichtet.
1. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
18.2.2010 haben die Vertragsparteien einen 5-prozentigen
Sicherheitseinbehalt vereinbart, der durch Übergabe einer
Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden konnte. Für die Richtigkeit
dieser Darstellung spricht neben der handschriftlichen Ergänzung am Ende
des ersten Absatzes der Ziffer 8 des Verhandlungsprotokolls auch der
Umstand, dass weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger jemals
eingewandt haben, ein Sicherheitseinbehalt sei überhaupt nicht
vereinbart worden. Die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten zum -
im "Regulierungsbrief" vom 28.6.2006 ausgewiesenen - Einbehalt einer
5-prozentigen Sicherheit vom Schlussrechnungsbetrag haben sie nie in
Frage gestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom 10.10.2008 lediglich
verlangt, den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zurzeit keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Sicherheit.
a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf sofortige Auszahlung des
einbehaltenen Betrages ohne Sicherheitsleistung gemäß § 17
Nr. 6 Abs. 3 VOB/B setzt das fruchtlose Verstreichen einer dem
Auftraggeber zur Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein
Sperrkonto gesetzten angemessenen Frist voraus. Daran fehlt es hier.
Als der Kläger die Eröffnung eines Sperrkontos gegenüber der Beklagten
am 15.12.2008 als hinfällig bezeichnete und seine Mitwirkung, zu der er
verpflichtet war (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 17 Abs. 6 Rn
29, 13), ablehnte (vgl. Anlage K 9), war eine angemessene Nachfrist
noch nicht abgelaufen.
Die Fristsetzung (bis zum 3.11.2008) erfolgte im Rahmen des an das
Gericht übersandten anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom
10.10.2008, der laut Einleitung eine Stellungnahme zu einem
vorhergehenden Schriftsatz der Gegenseite beinhaltete und mit der
Sicherheitsleistung nichts zu tun hatte. Dieser Schriftsatz ist den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Veranlassung des Gerichts erst
am 23.10.2008 zugestellt worden, verbunden mit einer Aufforderung zur
Stellungnahme binnen sechs Wochen. Die Beklagte selbst hat den
Schriftsatz des Klägers erst am 25.11.2008 erhalten und sich daraufhin
unverzüglich an den Kläger gewandt mit der Bitte um Übersendung einer
Kopie seines Personalausweises zwecks Einrichtung eines Sperrkontos
(Anlage K 8). Sie hat damit innerhalb angemessener Frist reagiert.
Dass es für den Lauf einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 17
Nr. 6 Abs. 3 VOB/B nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Fristsetzung
bei Gericht ankommen kann, liegt auf der Hand. Maßgeblich war dafür
aber auch nicht der Eingang des Schriftsatzes mit der Fristsetzung bei
dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Jedenfalls in einem Fall wie
dem vorliegenden, in dem die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes bis
dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreites war, kommt es auf den
Zeitpunkt an, zu dem die Beklagte von der Fristsetzung Kenntnis erlangt
hat. Ob ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz unverzüglich an
seine beklagte Mandantin hätte weiter leiten müssen, erscheint
angesichts der vom Landgericht gesetzten Frist von sechs Wochen zur
Stellungnahme und des erst Monate später anberaumten Verhandlungstermins
zweifelhaft, kann aber letztlich dahin stehen. Die Beklagte muss sich
in einem solchen Fall ein etwaiges Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten bei der Weiterleitung des Schriftsatzes nicht
gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, weil es insoweit nicht um
Prozesshandlungen geht, die von der Prozessvollmacht gedeckt sind. Eine
Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten gemäß § 81
ZPO nur zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen.
"Prozesshandlungen" im Sinne dieser Vorschrift sind zwar auch
materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den
Rechtsstreit beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des
Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen (BGH, Urt. vom
18.12.2002 - VIII ZR 72/02
- Rn 14 m.w.N., zitiert nach juris). Die Auszahlung des
Sicherheitseinbehaltes war jedoch ursprünglich kein Prozessziel des
Klägers. Um einen diesbezüglichen Anspruch erweitert hat der Kläger die
Klage erst mit Schriftsatz vom 15.2.2009. Die vom Landgericht pauschal
gezogene Parallele zum Umfang der Ermächtigung eines
Prozessbevollmächtigten bei Mietstreitigkeiten kann hier deshalb nicht
gezogen werden. Eine dem Urteil des BGH vergleichbare Situation liegt
nicht vor.
b) Die Vereinbarung über eine mögliche Ablösung des
Sicherheitseinbehaltes durch eine Gewährleistungsbürgschaft ändert an
diesem Ergebnis nichts. Eine Gewährleistungsbürgschaft haben weder die
Insolvenzschuldnerin noch der Kläger beigebracht.
Dieser Umstand führt dazu, dass die Beklagte gemäß § 17 Nr. 7 S. 2 VOB/B berechtigt ist, die Sicherheit einzubehalten. Gemäß § 17
Nr. 7 S. 1 VOB/B ist die Sicherheit vom Auftragnehmer binnen 18
Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten. Das gilt auch für die
Stellung der Sicherheit durch eine Bürgschaft nach § 17
Nr. 2 und 4 VOB/B (Ingenstau/Korbion, VOB/B, 16. Aufl., § 17 Nr. 7 Rn
2). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Frist von 18 Werktagen bei
der Gewährleistungsbürgschaft bereits mit Vertragsschluss oder erst mit
der Abnahme beginnt (vgl. zum Streitstand: Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rn
4). Auch diese Frist ist verstrichen.
Damit hat der Kläger den Anspruch auf sofortige Auszahlung der
Sicherheit ausnahmsweise verloren. Der Senat hat zwar entschieden, dass
die Berechtigung des Auftragnehmers zum Einbehalt der Sicherheit
zugleich mit der Verpflichtung nach § 17 Nr. 7 S. 3 i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B verbunden ist, die einbehaltene Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen. § 17
VOB/B schließt den schlichten Einbehalt der Sicherheit ohne
Einverständnis des Vertragspartners aus. Zur Sicherheit einbehaltener
Werklohn ist stets auf ein Sperrkonto einzuzahlen, ohne dass es dazu
einer Aufforderung durch den Auftragnehmer bedarf (KG BauR 2003, 727).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger als
Partei kraft Amtes für die Insolvenzschuldnerin seiner
Mitwirkungspflicht nach den vorstehenden Ausführungen unter lit. a)
nicht nachgekommen ist. Dazu war er gemäß § 17 Nr. 7 S. 3 i.V.m. Nr. 6 Abs. 3 VOB/B aber verpflichtet.
c) Der Beklagte ist schließlich auch nicht gemäß § 17
Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B zur Auszahlung der einbehaltenen Sicherheit
verpflichtet. Danach ist ein Sicherheitseinbehalt nach Ablauf von zwei
Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme, die hier bereits im Jahr
2006 erfolgt ist - nur auszuzahlen, "sofern kein anderer
Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist". Letzteres ist hier der Fall.
Die Vertragsparteien haben zwar Ziffer 8 Abs. 3 des
Verhandlungsprotokolls, in dem der Sicherheitseinbehalt für die Dauer
der Verjährungsfrist ausdrücklich geregelt war, gestrichen. Sie sind
jedoch einig gewesen, dass die Beklagte zum Einbehalt einer
Gewährleistungssicherheit berechtigt sein sollte und dieser Einbehalt
durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden konnte. Das ergibt
sich aus der handschriftlichen Ergänzung der Ziffer 8 Abs. 1 des
Verhandlungsprotokolls in Verbindung mit dem unbestrittenen Vortrag der
Beklagten im Schriftsatz vom 18.2.2010. Die Gewährleistungsbürgschaft
wiederum sollte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für
Mängelansprüche zurückgegeben werden, wie sich aus Ziffer 8 Abs. 1 des
Verhandlungsprotokolls in Verbindung mit Ziffer 12.5. der "Bedingungen
für Nachunterunternehmerverträge" ergibt. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass die Vertragsparteien die Dauer der Sicherung etwaiger
Mängelansprüche in unterschiedlicher Weise davon abhängig machen
wollten, ob eine Sicherung in Gestalt einer Gewährleistungsbürgschaft
oder eines Sicherheitseinbehaltes vorgenommen wird, liegen nicht vor.
Eine derartige Annahme erscheint vielmehr auch nicht gerechtfertigt im
Hinblick darauf, dass die Vertragsparteien die Sicherungsmittel als
gleichwertig angesehen haben.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche haben die Vertragsparteien
schließlich mit 5 Jahren und 3 Monaten vereinbart, beginnend mit der -
im Jahr 2006 erfolgten - Abnahme (Ziffer 6 des Verhandlungsprotokolls).
Danach ist der Sicherheitseinbehalt gegenwärtig nicht zur Auszahlung
fällig. Die darauf gerichtete Klage war deshalb als zur Zeit unbegründet
abzuweisen, ohne dass es letztlich auf die rechtlichen Ausführungen der
Beklagten im Schriftsatz vom 14.4.2010 entscheidend ankam.


