| 1 |
Die Klägerin verlangt
restlichen Werklohn für Elektroinstallationsarbeiten. Die Parteien
streiten im Revisionsverfahren darüber, ob der Beklagte
passivlegitimiert ist.
|
| 2 |
Der
Beklagte und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Wohn- und
Geschäftshauses in A. Ein Teil des Anwesens ist an die S. GmbH
vermietet, die dort ein Ladengeschäft betreibt. Der Beklagte ist
leitender Angestellter der S. GmbH, seine Ehefrau Geschäftsführerin. Am
3. Mai 2007 beauftragte der Beklagte mündlich die Klägerin mit der
Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten anlässlich der Sanierung
des Gebäudes. Ob er dabei zum Ausdruck brachte, dass er für die S. GmbH
handelte, ist streitig. Die Klägerin erstellte unter dem 11. Oktober
2007 eine erste Abschlagsrechnung, die nach ihrem Vortrag auf den
Beklagten persönlich ausgestellt war. Streitig ist, ob der Beklagte die
Rechnung erhalten hat. Jedenfalls sandte das für den Beklagten tätige
Planungsbüro die Rechnung an die Klägerin zurück mit der Bitte, sie auf
die S. GmbH auszustellen. Dem kam die Klägerin nach und richtete auch
ihre zweite Abschlagsrechnung und die Schlussrechnung an die S. GmbH.
Beide Abschlagsrechnungen wurden von dieser bezahlt.
|
| 3 |
Die
Klägerin hat den Schlussrechnungsbetrag von 48.249,88 Euro nebst Zinsen
eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt sie ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
|
| 4 |
Die
Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I.
|
| 5 |
Das Berufungsgericht ist der Meinung, zwischen der Klägerin und der S. GmbH sei eine Schuldübernahme nach § 414
BGB vereinbart worden, so dass der Beklagte nicht passivlegitimiert
sei. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte bereits am 3. Mai 2007 für
die Klägerin erkennbar für die S. GmbH gehandelt habe. Denn jedenfalls
durch die Stellung der Rechnungen gegenüber der S. GmbH habe die
Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als Schuldnerin
akzeptiere und mit einer Schuldübernahme einverstanden sei. Durch die
Abschlagszahlungen habe die S. GmbH das Angebot der Klägerin auf
Vereinbarung einer Schuldübernahme angenommen. Umstände, dass die
Klägerin Wert darauf gelegt hätte, dass der Beklagte weiterhin
persönlich verpflichtet bleibe, seien nicht ersichtlich. Dass die
Beteiligten von der Passivlegitimation der S. GmbH ausgegangen seien,
ergebe sich auch daraus, dass der vom Planungsbüro entworfene, wenn auch
nicht von den Parteien unterschriebene Bauvertrag vom 2. Oktober 2008
die S. GmbH als Auftraggeberin ausweise. Zudem habe der Geschäftsführer
der Klägerin auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit
Schreiben vom 25. März 2009 erklärt, der mündliche Bauvertrag sei mit
der S. GmbH zustande gekommen.
II.
|
| 6 |
Das
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des
Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, zwischen der Klägerin
und der S. GmbH sei eine Schuldübernahme vereinbart worden.
|
| 7 |
1.
Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeutsames
Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die
Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des
Gläubigers. In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein
Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird.
Ein hierauf gerichteter Wil- le des Gläubigers kann nur dann angenommen
werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die
Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678,
679). Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind
an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil
vom 21. März 1996 - IX ZR 195/95, MDR 1996, 702).
Ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der
wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der
Vereinbarung, zulässig (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 414 Rn.
3 m.w.N.).
|
| 8 |
2.
Diese Grundsätze beachtet das Berufungsgericht nicht in ausreichendem
Maße. Es unterlässt eine umfassende Abwägung aller Umstände des Falles
und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten
Auslegung.
|
| 9 |
Das
Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass die erste
Abschlagsrechnung auf die S. GmbH umgeschrieben wurde und die weiteren
Rechnungen von vornherein an sie adressiert waren. Dieser Umstand allein
ist jedoch angesichts der engen Verflechtung zwischen dem Beklagten und
seiner Ehefrau einerseits und der S. GmbH andererseits wenig
aussagekräftig. Für diese Adressierung sind viele Gründe auch außerhalb
einer Schuldübernahme denkbar. Sie sagt nichts darüber aus, dass die
Klägerin mit einer Entlassung des Beklagten aus seiner Verpflichtung und
mit einer Schuldübernahme durch die S. GmbH einverstanden gewesen wäre.
Das Berufungsgericht beachtet nicht, dass es für die Klägerin durchaus
von Wert gewesen sein kann, dass der Beklagte ihr weiterhin persönlich
verpflichtet bleibt. Denn er haftet der Klägerin im Gegensatz zur S.
GmbH unbeschränkt. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen
dazu, dass die Klägerin trotzdem mit seiner Entlassung aus der Haftung
einverstanden gewesen wäre.
|
| 10 |
Die
Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beteiligten
nach dem 3. Mai 2007 zieht, sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der über
ein Jahr später entworfene Bauvertrag wurde nicht unterschrieben. Dass
die Klägerin im März 2009 die Rechtsansicht äußerte, den mündlichen
Vertrag mit der S. GmbH geschlossen zu haben, ist nur ein schwaches
Indiz für die Frage, wer im Mai 2007 tatsächlich ihr Vertragspartner
wurde. Denn diese Äußerung kann - wie die Klägerin auch geltend macht -
auf einem durch die Rechnungsumstellung bedingten Irrtum beruhen.
|
| 11 |
Das
Berufungsgericht lässt bei seiner Würdigung außer Betracht, dass der
Beklagte sich vor Prozessbeginn gegenüber einem Sicherungsverlangen der
Klägerin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2009
noch nicht darauf berufen hat, er schulde den Werklohn nicht, sondern
das Verlangen unter anderem wegen überzogener Forderung zurückgewiesen
hat. Er hat vielmehr erstmals im Prozess geltend gemacht, er sei nicht
Schuldner der Forderung, vielmehr sei der Vertrag von vornherein mit der
S. GmbH zustande gekommen. Insoweit konsequent hat er auch nicht
behauptet, er habe für die S. GmbH eine Schuldübernahme erklärt.
III.
|
| 12 |
Der
Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil
ist daher aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
zurückzuverweisen, § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dieser hat Gelegenheit, sich auch mit den weiteren,
beachtlichen Rügen der Revision auseinanderzusetzen. Ein
unternehmensbezogenes Geschäft kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte
hinreichend deutlich gemacht hat, dass er für die S. GmbH auftritt (vgl.
BGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984,
2985). Allein der Umstand, dass die S. GmbH einen Teil der dem
Beklagten und seiner Ehefrau gehören- den Räumlichkeiten gemietet hatte
und insoweit die Elektroinstallation auf ihr Geschäft zugeschnitten war,
reicht dafür selbst dann nicht, wenn der Klägerin diese Umstände
bekannt gewesen sein sollten. |