
Unterschwellenvergabe: Rechtsschutz nicht nur bei Willkür!
OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.10.2011 27 W 1/11
vorhergehend: LG Duisburg, 12.08.2010 - 10 O 285/11
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 823, 1004; VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 935
1.
In einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können den
Bietern bei einer Verletzung von Vergaberegeln, denen der Auftraggeber
unterworfen ist, Ansprüche auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses
zustehen.
2. Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht auf willkürliche Handlungsweisen des Auftraggebers beschränkt und kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Gründe
I.
Der Antragsgegner betreibt eine Schule in S.,
die er umbauen und erweitern will. Zu diesem Zwecke schrieb er im
Internetportal "......." u.a. Trockenbauarbeiten aus. Als Verfahrensart
war das "Offene Verfahren" angegeben. Nach einer Vorbemerkung zum
Formblatt 212 sollte das "Vergabeverfahren ... nach der 'Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen', Teil A 'Allgemeine Bestimmungen für
die Vergabe von Bauleistungen' VOB/A, Abschnitt 1)" erfolgen. Die
Antragstellerin, die die Unterlagen angefordert hatte, rügte mit
Schreiben vom 21. Juli 2011 verschiedene Punkte in den
Vergabeunterlagen, die der Antragsgegner bzw. deren
Beratungsgesellschaft beantwortete; zu diesem Zweck wurde der
Submissionstermin auf den 04. August 2011 verlegt. Daraufhin erhob die
Antragstellerin erneut Rügen, weil ihrer Ansicht nach
kalkulationsrelevante Angaben fehlten und Leistungspositionen
widersprüchlich seien. Auf diese Rügen ging der Antragsgegner mit
Anwaltsschriftsatz vom 02. August 2011 sowie durch Schreiben seiner
Beratungsgesellschaft ein und verlegte den Submissionstermin vom 09.
August 2011. Die Antworten sah die Antragstellerin als unzureichend an,
was der Antragsgegner zurückwies.
Die Antragstellerin hat
daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt
mit der Begründung, der beabsichtigte Zuschlag auf der Grundlage der
bisherigen Vergabeunterlagen sei rechtswidrig. Die Vergabeunterlagen
verstießen in mehreren Punkten wegen Fehlens notwendiger
kalkulationsrelevanter Angaben gegen das Verbot der Aufbürdung
ungewöhnlicher Wagnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A).
Das
Landgericht hat den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners mit
Beschluss vom 12. August 2011 zurückgewiesen. Ansprüche auf Leistung
könnten aus vorver-traglichem Schuldverhältnis nicht hergeleitet werden.
Im Übrigen träfen die Rügen der Antragstellerin nicht zu, jedenfalls
habe der Antragsgegner nicht willkürlich gehandelt.
Dagegen
wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der
sie ihre Rügen wiederholt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August
2011 im Wege der Zwischenverfügung der Antragsgegnerin untersagt, einen
Vertrag abzuschließen.
Die Antragstellerin beantragt, unter
Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Verfügung aufzugeben, in dem von ihm durchgeführten
Vergabeverfahren "Umbau und Erweiterung der Willy-Weyer-Schule, S.-H.,
VE 18 Trockenbauarbeiten", Vergabe-Nr. 2011_18, keinen Vertrag auf der
Grundlage der bisher verwendeten Vergabeunterlagen abzuschließen und bei
fortbestehender Vergabeabsicht einen Vertrag nur unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts abzuschließen.
Der Antragsgegner beantragt, die Zwischenverfügung des Senats vom 15. August 2011 aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er
meint, dass ihm durch eine Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides des
Landes die Verpflichtung auferlegt worden sei, bei der Vergabe die
VOB/A (1. Abschnitt) anzuwenden, verschaffe Bietern keine Rechte. In der
Sache seien die Rügen der Antragstellerin unberechtigt; das ergebe sich
bereits daraus, dass andere Bieter ohne Probleme Angebote abgegeben
hätten. Im Übrigen falle die notwendige Abwägung zugunsten des
Antragsgegners aus.
II.
Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin, über die der Senat nach mündlicher Verhandlung durch
Urteil zu entscheiden hat (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in
Wettbewerbssachen, Rdnr. 179), hat letztlich keinen Erfolg.
1. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, dass dem Bieter in einem Vergabeverfahren, welches nicht den §§ 97
ff. GWB unterliegt, Unterlassungsansprüche bei einer Verletzung von
Vergaberegeln, denen sich der Auftraggeber unterworfen hat, zustehen
können. Neben unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. dazu VG Mainz,
NZBau 2011, 60; zum Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen von Unionsinstitutionen s. auch EuG, Urteil vom 20.09.2011 - T-461/08
- Evropaiki Dynamiki/ Europäische Investitionsbank) kommen auch
Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Unterwerfung des
Auftraggebers unter bestimmte Vergaberegeln in Betracht (vgl. auch EuG,
a.a.O., Rdnr. 89 zum Unionsrecht). Diesen Unterlassungsanspruch kann der
Bieter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Ob
ein öffentlicher Auftraggeber in derartigen Fallgestaltungen zur
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes den unterlegenen Bieter
rechtzeitig vor Auftragserteilung informieren muss (so EuG, a.a.O.,
Rdnrn. 118 ff. für das Unionsrecht), kann offen bleiben.
Entgegen
der Auffassung des Landgerichts beschränken sich Unterlassungsansprüche
des Bieters daher nicht auf willkürliche Handlungsweisen des
Auftraggebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VergabeR
2011, 703 Rdnr. 15) entsteht zwischen dem Bieter und dem ausschreibenden
Auftraggeber, der bestimmten Vergaberegeln kraft Gesetzes unterliegt
oder sich bestimmten Vergaberegeln unterworfen hat, ein
Schuldverhältnis, dass u.a. eine Rücksichtnahmepflicht des Auftraggebers
zum Gegenstand hat. Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 97
ff. GWB entsteht ein derartiges Rechtsverhältnis dann, wenn der
Auftraggeber ankündigt, die Vergabe aufgrund bestimmter Regeln
durchzuführen. Auch wenn man einen Unterlassungsanspruch auf denjenigen
Bieter begrenzt, der Schadensersatzansprüche geltend machen kann (so
Scharen, VergabeR 2011, 653, 661), so ist zu berücksichtigen, dass nach
der neueren Rechtsprechung in den Fallgestaltungen, in denen ein Bieter
bereits die Vergabeunterlagen als solche angreift, Schadensersatz für
mehrere Bieter, insbesondere den rügenden Bieter, in Betracht kommt
(BGH, a.a.O.).
Soweit das Landgericht unter Verweis auf die
ältere Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen ist, Schadensersatz
könne nur derjenige erlangen, der auf die Einhaltung vergaberechtlicher
Vorschriften vertraut habe, das sei bei einem die
Vergaberechtswidrigkeit rügenden Bieter nicht der Fall, entspricht dies
nicht der neueren Rechtsprechung. Die Auffassung des Landgerichts,
Leistungsansprüche könnten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis
nicht abgeleitet werden, mag dies für Aufklärungspflichten zutreffen,
dies gilt aber nicht für Rücksichtnahmepflichten.
Der
Antragsgegner hat sich ausdrücklich der VOB/A (1. Abschnitt)
unterworfen. Dass dies nur deswegen notwendig gewesen ist, weil er mit
einer entsprechenden Auflage Zuwendungen des Landes erhalten hat, ist
unerheblich. Eine derartige interne Verpflichtung zur Anwendung von
Vergaberegeln besteht im Allgemeinen auch bei "klassischen" öffentlichen
Auftraggebern, ohne dass deswegen erwogen würde, aus diesem Grunde
Ansprüche zu verneinen (s. BGH, a.a.O.).
Die Anordnung kann allerdings nur auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses lauten.
2.
Der Antragstellerin steht jedoch ein Unterlassungsanspruch deshalb
nicht zu, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass die
Vergabeunterlagen vergaberechtswidrig sind.
Die Vergabeunterlagen verstoßen nicht gegen § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A. Gegen die Richtigkeit der Rügen spricht
bereits die Tatsache, dass andere Bieter ohne Probleme Angebote haben
einreichen können und auch die mitgeteilten Antworten des Antragsgegners
nicht zum Anlass für Abänderungen an ihren Angeboten genommen haben.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. September 2011 - teilweise
unter Hinweis auf frühere Bieterinformationen - die
Leistungsbeschreibung umfangreich erläutert. Darauf verweist der Senat
zum überwiegenden Teil. Manche Rügen haben sich bereits durch die
Bieterinformationen erledigt (z.B. zur Rüge, es sei unklar, wo die
Giebel seien; zu Widersprüchlichkeiten in der Leistungsbeschreibung zur
ein- oder zweilagigen Beplankung). Auch die unstreitig der
Antragstellerin übersandten Pläne haben manche Rügen erledigt. Soweit
danach immer noch Fragen hätten offen bleiben können, ist darauf
hinzuweisen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine
Ortsbesichtigung angeboten hat.
Im Hinblick auf die Erörterung im Termin vom 28. September 2011 ist lediglich Folgendes auszuführen:
a) Fehlender Terminplan:
Die
Antragstellerin rügt, es liege kein hinreichender Terminplan vor. Da
die Trockenbauarbeiten mit anderen Gewerken abgestimmt werden müssten,
müsse bereits jetzt ein genauer Bauzeitenplan vorgelegt werden, aus dem
sich ergebe, wann und wo welche Trockenbauarbeiten stattzufinden hätten
und welche Unterbrechungen einzuplanen seien. Der Antragsgegner verweist
darauf, es sei ein Arbeitsbeginn und ein Endzeitpunkt angegeben.
§ 9 Abs. 1 VOB/A schreibt lediglich vor, dass die Ausführungsfristen ausreichend zu bemessen sind. § 9 Abs. 2 VOB/A sieht die Festsetzung von Einzelfristen nur im Interesse des Auftraggebers vor.
Durch
den Hinweis (S. 10 Leistungsbeschreibung) darauf, dass die Arbeiten in
mehreren Teil-Abschnitten zu erbringen seien, um andere Arbeiten zu
berücksichtigen, es sei mit Unterbrechungen zu rechnen, stellt kein
ungewöhnliches Wagnis dar. Dass Trockenbauarbeiten im hohen Maße mit
anderen Gewerken abstimmungsbedürftig sind, ist diesen Arbeiten immanent
und nichts Ungewöhnliches. Die Folgen für den Auftragnehmer werden
dadurch minimiert, dass der Auftragnehmer laut Leistungsbeschreibung
dann die Arbeiten "an anderer Stelle weiter...führen" kann. Die
Antragsgegnerin hat dementsprechend in ihrer Erwiderung (Bl. 23) betont,
dass "ein durchgängiger Einsatz von Personal und benötigter technischer
Ausrüstung gewährleistet ist."
b) Arbeitsflächen
Die
Antragstellerin rügt, es fehlten Angaben dazu, wann dem Auftragnehmer
welche Arbeitsflächen (gemeint sind wohl Lagerflächen) für welchen
Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsgegner weist zu Recht
darauf hin, dass laut Leistungsverzeichnis Lagerflächen nicht zur
Verfügung stehen. Im Übrigen werden derartige Angaben - auch nach DIN
18299 - in der Praxis erst kurz vor bzw. während der Bauarbeiten
erteilt.
c) Überstunden u.ä.
Es werden keine unzumutbaren
Anforderungen dadurch gestellt, dass der Bieter Überstunden u.ä.
einzukalkulieren hat. Dies entspricht den Regeln der VOB/B. Dadurch
werden Ansprüche des Bieters wegen Behinderung u.ä. nicht abgeschnitten.
d)
Im Termin vom 28. September 2011 ist deutlich geworden, dass sich ein
Großteil der Rügen der Antragstellerin, aus der Leistungsbeschreibung
seien nähere Einzelheiten zum Ort der Baumaßnahmen nicht ersichtlich,
aufgrund der übergebene Pläne erledigt haben. Das gilt zum Beispiel zum
Ort der Trennwand, (08.01.02.70 und zum Seminarraum, desgleichen die
Gehrungsschnitte (08.01.02.50).
Auch zur Leistungsposition
08.02.02.60 liegen die Pläne vor, aus denen sich Art und Weise der
notwendigen Arbeiten ermitteln lassen. Es mag sein, dass üblicherweise
die einzelnen Massen separat errechnet werden und diese Rechenarbeit
durch die Art der Ausschreibung dem Bieter auferlegt wird. Das ändert
aber nichts daran, dass durch die Leistungsbeschreibung in Verbindung
mit den Plänen die Leistung genau beschrieben ist.
d) Teilweise
hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlenden
Angaben in erheblicher Weise kalkulationsrelevant sein könnten. Auch
nach Erörterung des Punktes "Weitspannträgerkonstruktion" bleibt offen,
weshalb das Fehlen der Anzahl der Aufsatzpunkte bei den geringen Mengen
die Antragstellerin in ihrer Kalkulation in nennenswerter Weise
behindert. Das Gleiche gilt von dem Punkt "Art der geplanten Trennwand"
oder - jedenfalls vor dem Hintergrund der vorgelegten Pläne und der
Erläuterungen des Antragsgegners - "Breite des Abbruchs bei den
Anpassungsarbeiten".
Es ist zwar nachvollziehbar (zu Pos.
08.01.02.30), dass unterschiedlicher Untergrund (Stahlbeton oder
Gipskarton) wichtig ist. Der Antragsgegner hat in ihrer
Bieterinformation darauf hingewiesen, dass es sich um überwiegenden Teil
um Stahlbetondecke handele und der Bieter mit dem für ihn ungünstigsten
Fall kalkulieren müsse. Dass diese Auskunft nicht für eine Kalkulation
ausreichte, ist angesichts der Tatsache, dass andere Bieter ohne jede
Nachfrage ein Angebot abgegeben haben, nicht glaubhaft.
e) Entgegen
der Auffassung der Antragstellerin wird dadurch, dass lediglich eine
Schlupftür (provisorische Bautür) "nach eigener Wahl" (allerdings mit
Größenangabe), dem Bieter nicht ein ungewöhnliches Wagnis überwälzt,
auch ist die Leistungsbeschreibung nicht unklar. Diese Kleinigkeit
konnte dem Bieter überlassen bleiben.
f) Dadurch, dass die
Antragstellerin auf ihre Fragen hin Antworten erhalten hat, die anderen
Bietern nicht zugänglich gemacht worden sind, ist eine
Ungleichbehandlung nicht eingetreten. Die Antragstellerin wäre durch die
Verfahrensweise nur dann benachteiligt worden, wenn andere Bieter in
Unkenntnis der Antworten anders kalkuliert hätten. Das ist bei den
Antworten, die lediglich auf die betreffenden Leistungspositionen
verweisen, nicht der Fall. Insoweit trifft der angefochtene Beschluss
des Landgerichts zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine
Festsetzung des Streitwerts ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich.
Den Verfahrensbeteiligten wird aufgegeben, binnen einer Frist von 3
Wochen die notwendigen Angaben zu machen.


