I.
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Die
Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die
Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Werklohnforderungen
verjährt sind.
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Der
Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2001 zunächst mit dem Einbau
von Fenstern, dann auch mit der Montage von Zimmertüren. Nach
Beendigung der Arbeiten erteilte die Klägerin dem Beklagten unter dem
27. März 2003 Schlussrechnungen über 17.236,94 Euro und 16.836,50 Euro,
insgesamt 34.073,44 Euro. Der Beklagte zahlte unter Verweigerung der
Abnahme nicht und erhob umfangreiche Mängelrügen. Daraufhin führte die
Klägerin Nachbesserungsarbeiten durch. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004
verlangte sie die Abnahme der Werkleistungen bis Ende Mai 2004. Das
lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2004 unter Hinweis auf
eine mit diesem Schreiben überreichte Mängelliste ab. Mit Schriftsatz
vom 17. September 2004 leitete die Klägerin beim Landgericht ein
selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der Frage ein, ob die vom
Beklagten bezeichneten Mängel vorhanden seien. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts war das selbständige Beweisverfahren Ende April
2007 beendet.
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Das
Landgericht hat die im April 2009 erhobene Werklohnklage der Klägerin
wegen Verjährung abgewiesen. Auf die hiergegen von der Klägerin
eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht
zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der
Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage
erreichen will.
II.
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| 4 |
Das
Berufungsgericht geht für seine Entscheidung davon aus, dass das von
der Klägerin eingeleitete selbständige Beweisverfahren gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 7 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ihrer
Werklohnforderungen geführt hat. Der Beklagte meint, damit habe das
Berufungsgericht die höchstrichterlich bisher nicht geklärte, in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstrittene
Frage beantwortet, ob ein vom Auftragnehmer zur Klärung der
Mängelfreiheit seiner Werkleistungen eingeleitetes selbständiges
Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung seiner Werklohnforderungen hemmt.
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Das
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Rechtssache hat
entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung,
weil der von ihm aufgezeigte Meinungsstreit den vorliegenden Fall nicht
betrifft. Deshalb ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem
Punkt auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Allerdings
ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein vom
Auftragnehmer zur Klärung der Mängelfreiheit eingeleitetes selbständiges
Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB zur Hemmung der Verjährung seines Vergütungsanspruchs führt (dagegen: OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 163, 164; Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 2 Rn. 139; Lenkeit, BauR 2002,
196; Heinrich in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 30; Grothe in
MünchKommBGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 44; Vogel in jurisPRPrivBauR 6/2008,
Anm. 4 E; dafür insbesondere: Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 17.
Aufl., Teil B, Anh. 3 Rn. 41 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13.
Aufl., § 204 Rn. 20). Hintergrund für diesen Meinungsstreit ist der sich
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebende Grundsatz, dass
die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens nur solche
Ansprüche betrifft, für deren Nachweis die vom Gläubiger zum Gegenstand
des Beweisverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen von Bedeutung sind
(BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 30; vgl. auch zum alten Recht: BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331; Urteil vom 4. März 1993 VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 = ZfBR 1993, 182; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = NZBau 2001, 201 = ZfBR 2001, 183).
Daran könnte es fehlen, wenn der Auftragnehmer die Mangelfreiheit
aufklären lassen will, um Mängelrechte des Auftraggebers abzuwehren. Das
wiederum ist regelmäßig der Fall, wenn seine Werkleistungen abgenommen
sind und sein Vergütungsanspruch fällig geworden ist. Gerade darauf
stellen das OLG Saarbücken (aaO) und ersichtlich auch die ihm folgende
Literaturmeinung ab.
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Hier
liegen die Dinge anders. Die Klägerin hat das selbständige
Beweisverfahren eingeleitet, nachdem der Beklagte die bis Ende Mai 2004
verlangte Abnahme unter Hinweis auf angebliche Mängel verweigert hatte.
Die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs hing gemäß § 640
Abs. 1 Satz 3 BGB also davon ab, nachweisen zu können, dass die
behaupteten Mängel nicht vorlagen und der Beklagte hätte abnehmen
müssen. Für derartige Fallkonstellationen, in denen der Auftragnehmer
die Mangelfreiheit seiner Werkleistungen in einem selbständigen
Beweisverfahren klären lassen will, um seinen Vergütungsanspruch
gerichtlich durchsetzen zu können, führt die Einleitung eines solchen
Verfahrens nach einhelliger Auffassung dazu, dass die Verjährung des
Vergütungsanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt wird (vgl. Kniffka/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 30. September 2011, § 634a Rn. 126;
Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Teil B, Anh. 3 Rn. 41;
Lakkis, jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 204 Rn. 9.1; Weyer, BauR 2001, 1807,
1811; Heinrichs, BB 2001, 1417, 1421). Das Berufungsgericht hat diese
Rechtsfrage zutreffend in eben diesem Sinne beantwortet. Sie bedarf
keiner weiteren Klärung.
III.
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| 8 |
Im
Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). |