
Kauf von Betonfertigteilen: Jede Lieferung ist zu untersuchen!
OLG Brandenburg
Urteil vom 22.02.2012, 4 U 69/11 (nicht rechtskräftig)
vorhergehend: LG Potsdam, 14.04.2011 - 3 O 195/09
BGB §§ 441 Abs. 1, 3, § 651; HGB § 377
1. Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377
HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen
grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder
Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich anzeigen.
2.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und
der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen,
es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
3. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht,
möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft
ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigt es nicht,
den Zusammenschluss zweier Vollkaufleute zu einer ARGE nur deshalb von
den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil die ARGE
(hier) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzuordnen ist.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grundlage des am
23. Dezember 2008 per Handschlag geschlossenen Vertrages gemäß
Schlussrechnung vom 12. April 2010 auf Zahlung der Vergütung für die
Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen für das Bauvorhaben
Erweiterung "..." Center in Anspruch.
Ursprünglich waren mit der Errichtung des Erweiterungsbaus "T...l" des ...-Centers u.a. folgende Unternehmen befasst:
Die
Beklagte war von dem ursprünglichen Bauherrn (wohl) als
Generalübernehmerin eingesetzt. Diese hatte die A...Z "T..." (im
erstinstanzlichen Urteil mit A... ... Center bzw. A... bezeichnet),
bestehend aus der Z... GmbH und der B... GmbH (im folgenden A...
Z.../B...), als Generalunternehmerin beauftragt, die ihrerseits wiederum
die Klägerin mit der Lieferung der Betonfertigteile und die
Montage-A... (Klägerin im Rechtsstreit 4 U 70/11), bestehend aus der
a... Montage GmbH und der M... GmbH, mit der Montage der
Betonfertigteile beauftragte. Die Tragwerksplanung oblag ursprünglich
der S... Tragwerksplanung GmbH; die Objektbetreuung dem Büro Al.... Die
Beklagte hatte darüber hinaus die D... GmbH, Geschäftsführer D... F...,
baubegleitend mit der Überprüfung jedenfalls in Bezug auf die statischen
Belange beauftragt.
Am 2. Dezember 2008 kündigte die A... Z.../B... den Generalunternehmervertrag gemäß § 648 a
BGB mit der Folge, dass auch die Vertragsverhältnisse zwischen dieser
und der Klägerin sowie der Montage-A... beendet wurden. In welchem
Umfang zu diesem Zeitpunkt die Betonteile bereits geliefert worden
waren, ist unklar.
Am 23. Dezember 2008 beauftragte die Beklagte die Klägerin und ebenso die Montage-A... mit der Fortführung der Arbeiten.
Im
Januar und Februar 2009 wurden durch die Klägerin weitere Fertigteile
nach der bisherigen Konstruktion unverändert hergestellt, geliefert und
durch die Montage-A... in der Folgezeit montiert.
Am 14. und 27.
Januar 2009 fanden Planungsbesprechungen statt, deren Gegenstand u.a.
auch die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen (angeblich)
mangelhaften hohen Durchbiegungen der Dach-Unterkonstruktion waren.
Nachdem
die Klägerin unter dem 22. Juli 2009, der Beklagten zugestellt am 28.
August 2009, Klage auf Zahlung einer Abschlagsrechnung in Höhe von
200.000,00 Euro erhoben hatte, forderte die Beklagte sie mit Schreiben
vom 23. September 2009 unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln
auf. Die Klägerin ihrerseits stellte ihre Einstandspflicht in Abrede.
Die
Klägerin rechnete ihre Lieferungen und Leistungen unter dem 12. April
2010 in Höhe von 838.513,90 Euro ab und hat ihre Klage mit Schriftsatz
vom 9. September 2010 entsprechend erweitert.
In der Folgezeit
wurde auch der zwischen der Beklagten und dem Hauptauftraggeber
geschlossene Vertrag gekündigt. Das Bauvorhaben wurde durch die Z...
GmbH fertig gestellt, durch den neuen Eigentümer (wohl die Fa. EE...,
die das Objekt von einem Insolvenzverwalter übernommen haben soll)
abgenommen und in Betrieb genommen, ohne dass eine Sanierung erfolgt
ist, d.h. ohne dass die angeblichen Mängel der klägerischen Leistungen
beseitigt worden sind.
Die Beklagte macht geltend, der Kaufpreis
sei wegen vermeintlicher Mängel der Betonteile auf "Null" gemindert,
wobei sie teils die Kosten für die Sanierung aller drei Bauteile, teils
Wertminderungen in Ansatz bringt und insgesamt 1.060.000,00 Euro
errechnet. Sie hat vorgetragen, Hauptträger und Pfetten wiesen
unzulässig hohe Toleranzabweichungen vom Sollmaß auf, die lastbringenden
Konsolen der Hauptträger und Pfetten sowie die lastabnehmenden Konsolen
der Hauptträger seien mit erheblichen Toleranzabweichungen und nicht
entsprechend der Statik gefertigt worden und schließlich seien die
Bügelschlösser der Rundstützen mangelhaft und entsprächen nicht den
Regeln der DIN 1045-1. Die Klägerin hafte für die Mängel sowohl der
gelieferten Betonfertigteile als auch der Montage ungeachtet der Frage,
ob diese Lieferungen/Leistungen bis zum 2. Dezember 2008 oder danach
beträfen, denn sie habe in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 23.
Dezember 2008 eine umfassende Gewährleistung auch für die von ihr bis
zum 2. Dezember 2008 (noch im Auftrag der A... Z.../B...) erfolgten
Altlieferungen und die Gewährleistung für die von der Montage-A...
erbrachten Leistungen als Gesamtschuldnerin mit dieser übernommen. Die
Klägerin sei im Rahmen der ihr - unstreitig - obliegenden Werksplanung
verpflichtet gewesen, die Tragwerksplanung in eigener Verantwortung zu
überprüfen. Ihrer eigenen Prüfungspflicht sei sie - die Beklagte -
dadurch nachgekommen, dass sie die bereits montierten und die neu
gelieferten Betonteile durch den Ing. O... habe überprüfen lassen.
Das
Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme - Vernehmung der
Zeugen Dr. S..., Al... und G... - die Beklagte bis auf einen Teil der
Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
der geltend gemachte Anspruch aus dem am 23. Dezember 2008
geschlossenen, als Werkliefervertrag zu qualifizierenden Vertrag sei
gemäß der Rechnung vom 12. April 2010 begründet. Der Anspruch sei nicht
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, die zur
Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestehe nicht. Von den geltend
gemachten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 935.000 Euro beträfen
205.000 Euro die Leistungen, die hinsichtlich der Elastomerlager
vollständig, im Übrigen zumindest teilweise vor dem 3. Dezember 2008
durch die Montage-A... erbracht worden seien. Der Restbetrag betreffe
teilweise die von der Klägerin bereits im Verhältnis zur A... Z.../B...
erbrachten Leistungen. Mit welchem Teil die von der Beklagten gerügten
Fertigteile Leistungen der Klägerin im Rahmen des Vertrages mit der
Beklagten beträfen, habe diese nicht dargelegt.
Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Klägerin eine
Gewährleistung für die bereits vor dem 3. bzw. 23. Dezember 2008
erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten übernommen habe. Der Zeuge
Dr. S... habe letztlich lediglich bekundet, dass eine Einigung erzielt
worden sei, was im Hinblick auf die Beauftragung als solche unstreitig
sei. Zum näheren Inhalt dieser Einigung sei seine Aussage nicht
ergiebig. Dies gelte auch hinsichtlich der vom Zeugen wörtlich
wiedergegebenen Äußerung des Herrn Ga..., dass die Klägerin die
Mängelbeseitigung für ihre Leistung übernehme. Ob sich dies nur auf die
noch zu erbringenden weiteren Montageleistungen beziehe oder auch auf
zurückliegende Leistungen, sei ebenso wenig erkennbar wie die Tatsache,
ob die Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung oder als so
genanntes Drittunternehmen für die A... Z.../B... habe zugesagt werden
sollen. Der Zeuge Al... habe lediglich gemeint, es sei über die Frage
der Gesamtgewährleistung gesprochen worden, ohne sich an den Wortlaut zu
erinnern; auch das Ergebnis des Gesprächs zu dieser auch von ihm für
bedeutsam gehaltenen Frage habe er nicht bekundet. Die Aussage der
Zeugin G... gebe für die Annahme, die Klägerin habe die Gewährleistung
auch für die im Verhältnis zur A... Z.../B... erbrachten Leistungen
übernommen, ebenfalls nichts her. Sie habe bekundet, eine solche
Gesamtgewährleistung sei für sie oberstes Gebot und Motivation für die
Aufnahme der Verhandlungen mit der Klägerin gewesen. Dieses Thema sei
wegen der Einvernehmlichkeit jedoch nicht mit einem besonderen Gewicht
angesprochen gewesen. Dass nach Aussage der Zeugin Herr Ga... für die
Klägerin in einem Telefonat bekundet habe, es sei selbstverständlich,
für das Gebaute einzustehen, lege nahe, dass damit lediglich die ohnehin
bestehende Gewährleistung habe bestätigt werden sollen. Dem entspreche,
dass die Klägerin nach den Vertragsentwürfen lediglich die
Mängelbeseitigung habe übernehmen sollen. Ob diese als Drittunternehmen
im Verhältnis zwischen der Beklagten und der A... geschuldet oder aber
aufgrund einer selbstständigen Übernahme der Gewährleistung erfolgen
sollte, bleibe unklar.
Der Zinsanspruch folge aus den §§ 286, 288 BGB; Verzug sei mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist am 30. Juni 2009 eingetreten.
Gegen
dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Gericht
habe die Beweisaufnahme nicht erschöpfend durchgeführt, es habe den
Zeugen Dr. S... wiederholt unterbrochen und von Ausführungen zur
Vorgeschichte des Vertragsabschlusses abgehalten. Damit habe das Gericht
gegen die ihm obliegende Aufklärung- und Fragepflicht gemäß § 396
ZPO verstoßen. Eine Rechtsverletzung liege auch darin, dass der Zeuge
D... F..., der mit Schriftsatz vom 4. März 2010 als Zeuge für den
Gegenstand der Besprechung am 16. Dezember 2008 angeboten worden sei,
nicht geladen worden sei. Thema dieser Besprechung sei, wie im
vorbenannten Schriftsatz - nach Ansicht der Beklagten unbestritten -
vorgetragen, die Forderung der Beklagten nach vollständiger
Gewährleistung durch die Klägerin gewesen. Zu Unrecht habe das Telefonat
vom 18. Dezember 2008 zwischen dem Zeugen Al... und Herrn Ga... keine
Berücksichtigung gefunden.
Es liege auch eine fehlerhafte
Beweiswürdigung vor. Die Annahme des Landgerichts, die Zeugenaussagen
seien unergiebig, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe das
Landgericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Mängelfreiheit verkannt. Diese liege, schon wegen ihrer Kenntnis von der
Mangelhaftigkeit der von ihr gefertigten Fertigteile, bei der Klägerin
als Verkäuferin.
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass die
Beklagte ihre Gegenansprüche seit dem Schriftsatz vom 4. März 2010
allein auf Konstruktionsmängel stütze und die Ausführungsmängel
ausschließlich im Parallelverfahren 4 U 70/11 geltend mache.
Die Beklagte beantragt,
das
Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. April 2011 aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Potsdam zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie
verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und
verweist u.a. darauf, dass die Nichteinvernahme des Zeugen F... nicht
verfahrensfehlerhaft gewesen sei; denn in den Vorverhandlungen sei keine
bindende Einigung über vertragsrechtliche Fragen erzielt worden.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das
Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisforderung der
Klägerin aufgrund des am 23. Dezember 2008 zwischen den Parteien
geschlossenen Werklieferungsvertrages über die Lieferung von eigens
hergestellten Betonfertigteilen - die Ansprüche wegen der Montage
derselben sind Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az. 4 U 70/11 - ist
dem Grund und der Höhe (838.513,90 Euro) nach unstreitig.
Der
Beklagten stehen die geltend gemachten Minderungsansprüche wegen Mängeln
- dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen - nicht zu.
Grundlage für die allein geltend gemachte Minderung der Vergütung für die Betonfertigteile ist § 441 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 651 BGB; andere Ansprüche wegen der behaupteten Mängel macht die Beklagte nicht geltend.
1.
Der Senat kann offenlassen, ob die Behauptung der Beklagten zu trifft,
zwischen den Parteien sei in Zusammenhang mit der Begründung einer
unmittelbaren Vertragsbeziehung durch den Handschlagvertrag vom 23.
Dezember 2008 vereinbart worden, dass die Klägerin gegenüber der
Beklagten die Gewährleistung nicht nur für die nach dem 23. Dezember
2008 zu erbringenden, sondern auch für ihre bis zum 2. Dezember 2008 im
Vertragsverhältnis zu der A... Z.../B... erbrachten
Fertigteillieferungen übernehme. Darauf, ob die Klägerin - wie die
Beklagte behauptet - darüber hinaus eine gesamtschuldnerische Haftung
auch für die von der Montage-A... zu erbringenden Leistungen übernommen
hat, kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Beklagte im Verhältnis
zu hiesigen Klägerin nur Gegenansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit
der Fertigteillieferungen geltend macht.
Soweit es um die
Behauptung zur Übernahme der Gewährleistung auch für die vor dem 2.
Dezember 2008 erbrachten Leistungen geht, sprechen allerdings gute
Gründe dafür, dass der Senat nicht gemäß § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die durch das Landgericht getroffenen
Feststellungen gebunden wäre, da Zweifel zumindest an der
Vollständigkeit dieser Feststellungen begründet sind. Insbesondere hätte
das Landgericht den Vortrag der Beklagten zum Inhalt des am 16.
Dezember 2008 geführten Vorgesprächs und des am 18. Dezember 2008
geführten Telefonats nicht nahezu vollständig außer Acht lassen dürfen,
da zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Umstand,
dass nach der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugen am 23.
Dezember 2008 die Frage des Umfangs der Gewährleistung nicht
ausdrücklich erörtert worden ist, gerade aus dem Inhalt diese
Vorgespräche erklärt.
2. Einer Wiederholung und Erweiterung der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin gemäß § 141
Abs. 1 ZPO durch den Senat bedarf es jedoch nicht, weil die geltend
gemachten Minderungsansprüche unabhängig davon, ob die Beklagte den
Beweis für die behauptete umfassende Gewährleistungsübernahme auch für
die vor dem 23. Dezember 2008 erbrachten Leistungen der Klägerin führen
kann oder nicht, unbegründet sind.
a) Gemäß § 377
HGB muss bei einem Handelskauf der Käufer die gelieferten Waren
unverzüglich untersuchen, was grundsätzlich auch bei
Sukzessivlieferungen wenigstens eine stichprobenweise Untersuchung jeder
Lieferung beinhaltet, und einen sich zeigenden Mangel unverzüglich
anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt
(Abs. 2) und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte
Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war.
Dieser Untersuchungs- und Rügepflicht wurde nicht genügt.
aa) Dabei kann der Senat letztlich offen lassen, ob in Bezug auf die Altlieferungen vor dem 23. Dezember 2008 § 377
HGB - wie die Beklagte meint - keine Anwendung finden kann, weil die
A... Z.../B... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht eine
offene Handelsgesellschaft sei und daher kein beiderseitiges
Handelsgeschäft vorliege.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit
seiner Entscheidung vom 21. Januar 2009 (Xa ZR 273/08) die
Qualifizierung einer A... als OHG - und damit als Kaufmann - für
grundsätzlich möglich gehalten. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür,
dass die A... Z.../B... nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
sondern als OHG einzuordnen ist, lassen sich hier nicht feststellen.
Mangels näherer Kenntnisse von Art und Umfang der Zusammenarbeit der in
der A... Z.../B... verbundenen Unternehmen lässt sich weder die Annahme
einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit noch eines in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes begründen.
Der Senat hält es allerdings für wenig sachgerecht, die Anwendbarkeit des § 377
HGB unter Hinweis auf die fehlende Kaufmannseigenschaft der A... zu
verneinen, wenn diese - wie es hier der Fall war - aus zwei
Vollkaufleuten besteht. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht des
§ 377
HGB, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft
ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigte es
jedenfalls nicht, einen Zusammenschluss zweier Vollkaufleute nur deshalb
von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil dieser
bloß gelegentlich und vorübergehend ist.
bb) Hierzu bedarf es
aber keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat der ihr selbst in Bezug
auf die auf Grundlage des zwischen ihr und der Klägerin am 23. Dezember
2008 geschlossenen Vertrages über die Belieferung mit herzustellenden
Betonfertigteilen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377
HGB nicht genügt; welche Lieferungen für welche Bauteile nach dem 23.
Dezember 2008 erbracht worden sein sollen und in welchem Umfang die als
Minderung geltend gemachten Sanierungskosten und sonstige Wertminderung
von insgesamt 1.060.000,00 Euro gerade auf diese nach dem 23. Dezember
2008 erbrachten Lieferungen entfallen, wird von der insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan.
(1) Es besteht
kein Zweifel daran, dass die Beklagte selbst als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in Bezug auf die auf Grundlage des zwischen ihr und
der Klägerin am 23. Dezember 2008 geschlossenen Vertrages
herzustellenden und zu liefernden Betonfertigteile der Untersuchungs-
und Rügepflicht des § 377 HGB (i.V.m. § 651 Satz 1 BGB) unterlag.
(2)
Wie der Senat im Termin vom 25. Januar 2012 - von der Beklagten
unwidersprochen - ausgeführt hat, wurden seitens der Beklagten erstmals
mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2009 (Anlage B 2, Bl. 74
ff. d.A.) Mängel der nach dem 23. Dezember 2008 gelieferten
Betonfertigteile gerügt.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom
8. Juni 2010 (dort S. 3, Bl. 208 d.A.) behauptet hat, sie habe "bereits
unmittelbar nach Weihnachten 2008" den Vermessungsingenieur O... (auch)
"mit der Überprüfung der Neulieferungen im montierten Zustand, d.h. der
Leistung "Neu" beauftragt", sei mithin ihrer Überprüfungspflicht
nachgekommen, ist dieser Vortrag - auch dies war Gegenstand der
Erörterung durch den Senat - nicht nachvollziehbar. Die Beklagte nimmt
Bezug auf die als Anlage B 10 (Aktenordner) eingereichte
Bestandsdokumentation des Dipl. Ing. O.... Diese - auf den 19. Dezember
2008 datierte - Bestandsdokumentation beruht auf Aufmaßnahmen vom 8.,
9., 13., 16., 17. und 18. Dezember 2008 und im Zeitraum vom 9. - 18.
Dezember 2008 gefertigten Lichtbildern. Sie stammt mithin aus dem
Zeitraum vor Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten und
kann schon deshalb die (rechtzeitige) Untersuchung der unstreitig im
Januar/Februar 2009 gelieferten Betonfertigteile nicht belegen.
Konkreter Sachvortrag dazu, dass die Beklagte die ihr von der Klägerin
gelieferten Betonteile überhaupt zeitnah nach Lieferung hat untersuchen
lassen, fehlt. Zu einer rechtzeitig erhobenen Rüge fehlt jegliches
Vorbringen.
(3) Die Beklagte war auch nicht ihrer Untersuchungs- und
Rügepflicht dadurch entbunden, dass sie die von der Klägerin noch im
Auftrag der A... Z.../B... hergestellten Betonfertigteile für
mangelbehaftet gehalten und gerügt hatte.
Die Beklagte hatte
gegenüber der A... Z.../B... mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November
2008 (Anlage B 4, Bl. 122 ff. d.A.) unter Verweis auf zuvor von D...
F... erstellte Aktenvermerke diverse Mängel in der Ausführung, aber auch
Planung und Herstellung der Betonfertigteile gerügt, so u.a. falsche
"Maße/Verankerung Bewehrung" der Bügelschlösser und eine "Überschreitung
der Toleranzen in der Ebenheit der Oberflächen der Betonfertigteile".
Die Klägerin erhielt nach dem unbestrittenen Sachvorbringen der
Beklagten mit Emails vom 15. Dezember 2008 die jenem anwaltlichen
Schreiben vom 7. November 2008 zugrunde liegenden Aktenvermerke des D...
F..., deren konkreter Inhalt allerdings nicht bekannt ist.
Unterstellt,
es handelte sich bei dem Mangel "Maße/Verankerung Bewehrung falsch"
überhaupt um den nämlichen Mangel der Bügelschlösser, der im
vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird - die Bügelschlösser der
Rundstützen seien entgegen der DIN 1045-1 mittels Haken und mit
unzureichender Übergreifungslänge ausgeführt worden -, rechtfertigte
hier der Umstand, dass die Klägerin von der Auffassung des von der
Beklagten eingesetzten Ingenieurbüros D... GmbH im Hinblick auf die
Mangelhaftigkeit der im Vertragsverhältnis der A... Z.../B... mit der
Beklagten erbrachten "Alt"Leistungen Kenntnis hatte, nicht die Annahme,
die Beklagte sei nunmehr ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht im
Hinblick auf die von der Klägerin im Rahmen des Werklieferungsvertrages
vom 23. Dezember 2008 zu erbringenden Leistungen enthoben. Davon kann
schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Pflichten der A...
Z.../B... im Verhältnis zur Beklagten - ungeachtet der behaupteten
Gewährleistungsübernahmen der Klägerin - mit denjenigen
Vertragsverpflichtungen, die der Klägerin (oder der Montage-A...)
gegenüber der A... Z.../B... sowie, ab dem 23. Dezember 2008, gegenüber
der Beklagten oblagen, nicht identisch waren; mit anderen Worten: eine
im Vertragsverhältnis der Beklagten zu der A... Z.../B... mangelhafte
(Werk-)Leistung ist nicht gleichbedeutend mit einer mangelhaften
Leistung der Klägerin aus Werklieferungsvertrag, auf den die
Vorschriften für das Kaufrecht Anwendung finden. So konnte die Klägerin
ihre Werksplanung und Herstellung der Pfetten und Hauptträger mit
Überhöhung auf die entsprechenden Vorgaben der ihr übergebenen Statik
stützen, ohne dem Vorwurf einer mangelhaften Leistung ausgesetzt zu sein
(dazu näher unten), die A... Z.../B... war demgegenüber, jedenfalls
wenn sie - was im Rechtsstreit im Unklaren blieb - im Verhältnis zur
Beklagten auch die Tragwerksplanung zu erbringen hatte, für deren Mängel
verantwortlich. Diese Unterschiede bei dem Inhalt und Umfang der
vertraglichen Pflichten mussten der Beklagten auch klar sein,
insbesondere weil sie sich bereits im Vorfeld ihres Vertragsschlusses
mit der Klägerin der Beratung durch den Rechtsanwalt Dr. S... bedient
hat.
Soweit es die behaupteten Mängel der "erheblichen
Toleranzabweichungen vom Sollmaß" der Pfetten und Hauptträger betrifft,
war eine Untersuchung einer jeden Lieferung aber auch deshalb geboten,
weil dieser Mangel keineswegs bei sämtlichen Pfetten und Hauptträgern
aus "Alt"lieferungen aufgetreten war.
Betroffen waren nach der
tabellarischen Auflistung des D... F... "Mangel A.1 -
Toleranzüberschreitung Durchbiegung/Überhöhungen der Pfetten einzeln"
(Bl. 159-161) eine einzige Pfette und nach der Tabelle "Mängel A.1 -
Toleranzüberschreitung Durchbiegung/Überhöhungen Hauptträger" (Bl.
165-166) 9 Hauptträger von insgesamt 42 am Bauteil B. Überdies hätte es
der Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr nach ihrem
eigenen Vorbringen die "Schwachstellen" der Betonfertigteile bekannt
gewesen seien, umso mehr oblegen, jede einzelne Lieferung wenigstens
stichprobenweise zu untersuchen und ggf. zurückzuweisen. Nichts
dergleichen hat sie getan. Vielmehr hat sie nach dem unbestrittenen
Parteivorbringen eine Änderung der Betonfertigteile und/oder
Konstruktion dieser Teile nicht verlangt und damit "sehenden Auges" die
aus ihrer Sicht mit "erheblichen Mängeln" behafteten Betonfertigteile
entgegengenommen mit der Folge, dass zudem der Haftungsausschluss gemäß §
442 BGB greift - auch dies hat der Senat im Verhandlungstermin unwidersprochen ausgeführt.
Die
Beklagte selbst bezeichnete die von ihr behaupteten Mängel als
"erhebliche Toleranzabweichungen vom Sollmaß", es handelte sich mithin
keineswegs um versteckte Mängel i.S.d. § 377
Abs. 2 HGB. So sollen die "erheblichen Toleranzüberschreitungen vom
Sollmaß" bei den Hauptträgern bis zu 61 mm ausgemacht haben, auch die
lastbringenden Konsolen der Pfetten und Hauptträger sowie die
lastabnehmenden Konsolen der Hauptträger sollen "mit erheblichen
Toleranzabweichungen " und nicht entsprechend der geprüften Statik,
sondern anstelle von Lagern der Größe 200x200 mm mit geringeren
Abmessungen, "meist 150x180mm", eingebaut worden sein. Ohne weiteres
erkennbar ist auch der behauptete Mangel an den Bügelschlössern, die
nach dem Beklagtenvortrag mangelfrei ohne Haken nur mit einer
Übergreifungslänge von 38 cm hätten hergestellt werden dürfen, aber nur
mit einer solchen von 19 cm gefertigt worden seien.
Trotz dieser nach
den eigenen Angaben der Beklagten "erheblichen" Mängel hat sie die
aufgrund des Vertrages vom 23. Dezember 2008 erfolgten Lieferungen von
Betonfertigteilen weder bei Anlieferung untersucht, noch eine Änderung
der Werksplanung verlangt, sondern hat die Betonfertigteile in Kenntnis
der unveränderten Herstellung auf Grundlage der bestehenden
Konstruktionsunterlagen angenommen und einbauen lassen. Dies
verdeutlichen auch die eingereichten Aktenvermerken des D... F... AV 09K
vom 16. Januar 2009 (Anlage B 13, Anlagenordner) und AV 10K vom 27.
Januar 2009 (Anlage B 1, Bl. 64 ff. d.A.) zu Planungsbesprechungen.
Danach wurde im Hinblick auf die "hohen Durchbiegungen der
Unterkonstruktion" keineswegs eine Änderung der Herstellung der
Betonfertigteile - Pfetten und Hauptträger - verlangt, sondern seitens
der Beklagten eine Änderung der Planung der für den Dachaufbau
vorgesehene Trapezblechkonstruktion beschlossen. Im Hinblick auf die
vermeintlich fehlerhaft hergestellten Bügelschlösser der Rundstützen
finden sich in den Aktenvermerken, die zu anderen Streitpunkten - etwa
zu den Elastomerlagern und der vermeintlich zu frühen Verschweißung der
Pfetten, die nur noch im Rechtsstreit 4 U 70/11 streitgegenständlich
sind - detaillierte Ausführungen enthalten, keine Anmerkungen oder
Vorgaben.
(4) Würde die Klägerin nach alledem - sei es wegen der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB oder wegen des Haftungsausschlusses nach § 442
BGB - nur für Mängel der vor dem 2./23. Dezember 2008 erbrachten
Lieferungen haften, fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag der
gemäß den §§ 651 Satz 1, 363
BGB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dazu, welche
Lieferungen für welche Bauteile vor dem 23. Dezember 2008 erbracht
worden sein sollen und in welchem Umfang die als Minderung geltend
gemachten Sanierungskosten und sonstige Wertminderung von insgesamt
1.060.000,00 Euro gerade auf diese - vor dem 23. Dezember 2008
erbrachten - Lieferungen entfallen.
Dem Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 14. April 2010 kann nur entnommen werden, dass die
Beklagte behauptet hat, bis zum 2. Dezember 2008 seien von der Klägerin
die Betonfertigteile für die Bauteile A und C geliefert worden und
diejenigen für das Bauteils B erst ab Januar 2009. Die Klägerin hat
demgegenüber vorgetragen, bis zum 2. Dezember 2008 seien die Betonteile
für die Bauteile A und B geliefert worden, diejenigen für das Bauteil C
im Januar 2009. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vom 14. April 2010 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben in der
Klageerwiderung vom 24. September 2009 (Bl. 56 ff. d.A.). Nach den
dortigen Ausführungen zu A2. sollen die Feststellungen zur mangelhaften
Ausführung der lastbringenden Konsolen im Bauteil B bereits bei
Baustellenbegehungen am 2. und 3. September 2008 - d.h. vor dem 2.
Dezember 2008 - getroffen worden sein und "bei den weiterführenden
Arbeiten in der Direktbeauftragung der Fa. a... für Reste in Bauteil B,
und die gesamten Fertigteile in Bauteil A und C".
Es fehlt an
jeglichem differenzierenden Vortrag der Beklagten, welche der Kosten auf
nach dem 23. Dezember 2008 erbrachten Fertigteillieferungen entfallen,
obwohl das Landgericht auf ein entsprechendes Erfordernis zu
differenzierendem Vortrag bereits in dem Beweisbeschluss vom 13. Oktober
2010 (dort Ziffer III., Bl. 318 d.A.) und erneut in dem angefochtenen
Urteil (dort S. 5) hingewiesen hat. Angesichts dessen bedurfte es keines
weiteren Hinweises durch den Senat mit Gelegenheit zu einer Ergänzung
des Vortrages; weitergehender Vortrag der Beklagten im
Berufungsverfahren wäre nicht zulassungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO).
b)
Die Beklagte kann die auf insgesamt 1.060.000,00 Euro bezifferten
Minderung aber auch aus den nachfolgenden Gründen, die allesamt
Gegenstand der mündlichen Erörterung durch den Senat im Termin vom 25.
Januar 2012 waren, nicht mit Erfolg geltend machen.
aa) Die
Minderung verteilt sich nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 4.
März 2010 (dort S. 10 ff., Bl. 115 ff. d.A.) wie folgt:
Toleranzabweichungen Pfetten/Hauptträger:
Sanierungskosten Trapezbleche 250.000,00 Euro
Nebenkosten 30.000,00 Euro
Dämmungsausgleich 90.000,00 Euro
Minderung wegen Untersicht 180.000,00 Euro
Toleranzabweichungen Konsolen:
Sanierungskosten 260.000,00 Euro
Mangelhafte Bügelschlösser:
Sanierungskosten 50.000,00 Euro
Nachrechnungen aller Systeme mit reduzierter
Dachlast/ Wertminderung des Daches: ca. 200.000,00 Euro
Abgesehen
davon, dass in Anbetracht der unstreitig erfolgten Fertigstellung des
Bauvorhabens unter Verwendung der unverändert hergestellten und
gelieferten Betonfertigteile und Abnahme der erbrachten Werkleistungen
durch den neuen Eigentümer, ohne dass eine Sanierung verlangt oder
vorgenommen wurde, schwerlich von einer völligen Wertlosigkeit der
Leistungen der Klägerin ausgegangen werden kann - nur dann wäre eine
Minderung des Kaufpreises auf "Null" gerechtfertigt -, ist nicht einmal
ansatzweise dargetan, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen.
Dies
betrifft beispielsweise die Positionen "Trapezbleche" 250.000,00 Euro,
"Nebenkosten" 30.000,00 Euro, "Dämmungsausgleich" 90.000,00 Euro.
Insoweit lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Aktenvermerke des
Ing. D... F... lediglich erahnen, dass es sich wohl um Kosten im
Zusammenhang mit der offenbar zur Kostenminimierung vereinbarten
Änderung des Trapezblechdaches handelt. Was sich hinter den einzelnen
Kostenpositionen verbirgt, ob die Kosten überhaupt im Zusammenhang mit
den hier streitgegenständlichen Mängeln stehen und erforderliche
Aufwendungen zur Mängelbeseitigung sein können, lässt sich mangels
näherer Angaben nicht feststellen. Ähnliches gilt für die geltend
gemachten Wertminderungen. So ist der Posten "Minderung wegen Untersicht
18.000 qm x Euro 10,00" i.H.v. 180.000,00 Euro allenfalls rechnerisch,
aber sachlich weder nachvollziehbar, noch überprüfbar. Dass die
Reduzierung der Nutzlast auf dem Dach um 0,25 kN/qm zu einer
Wertminderung des Trapezblechdaches führen kann, ist als solches
nachvollziehbar, nicht hingegen, weshalb die "Kosten hierfür (...) mit
Euro 95.000,00 (zu) veranschlagen" sein sollen.
Überdies enthält
die Auflistung ausnahmslos gerundete Beträge. Es ist jedoch höchst
unwahrscheinlich, dass die Sanierung, deren tatsächliche Durchführung
die Beklagte einerseits konkret behauptet (so mit Schriftsatz vom 4.
März 2010, S. 2: "Die Beklagte musste deshalb die Mängel der
Fertigteilkonstruktion selbst beseitigen", und S. 15: "Nachrechnungen
aller Systeme mit der um 0,25 kN/qm reduzierten Dachlast"), andererseits
(so im Hinblick auf die Bügelschlösser) als erforderlich bezeichnet,
derart runde, einschließlich der 4. Stelle vor dem Komma, Beträge
erforderte. Nach alledem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich
um real angefallene Sanierungskosten handelt; das Vorbringen der
Beklagten erscheint - auch im Hinblick auf zu erwartende
Sanierungskosten - als bloße Behauptung "ins Blaue hinein".
Die
von der Beklagten behauptete Erforderlichkeit von
Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist - auch dies hat der Senat bereits im
Verhandlungstermin vom 25. Januar 2012 ausgeführt - angesichts des
Umstandes, dass die Betonfertigteile unstreitig unverändert hergestellt
wurden und bei Fertigstellung des Bauvorhabens Verwendung fanden, nicht
nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten
behauptete notwendige Sanierung der vermeintlich mangelhaften Konsolen
(260.000,00 Euro) und die mit 50.000,00 Euro veranschlagte Sanierung von
50 Rundstützen wegen vermeintlich mangelhafter Bügelschlösser. Wenn die
Konsolen und Bügelschlösser der Rundstützen derart mangelbehaftet
waren, dass nach der Hochrechnung der Beklagten auf alle drei Bauteile
2/3 aller Konsolen neu zu zentrieren, bei 1/3 gar die Träger
ausgetauscht und sämtliche 50 Rundstützen saniert werden müssen, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte gleichwohl die
Betonfertigteile für das Einkaufszentrum unverändert hat produzieren und
montieren lassen. Die als Anlagen B 13 (Anlagenordner) und B 1 (Bl. 64
ff. d.A.) eingereichten Aktenvermerke des D... F... vom 16. Januar 2009
(AV 09K) und vom 27. Januar 2009 (AV 10K) zu Planungsbesprechungen
enthalten keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass - wie die Beklagte nunmehr
glauben machen will - die Betonfertigteile zwingend teilweise hätten
entfernt werden müssen. Danach war im Hinblick auf die Betonfertigteile
lediglich im Gespräch, wie mit den "hohen Durchbiegungen der
Unterkonstruktion" umgegangen werden soll. Hierzu wurden ausweislich der
in den genannten Aktenvermerke dokumentierten Baubesprechungen "3
Alternativen diskutiert" und die "Alternative 3" gewählt, die eine
Weiterverwendung der produzierten Trapezbleche vorsah, die nach
"Neuberechnung (...) als statisch bestimmte Systeme mit Auskragungen"
"nach den Bedürfnissen" geschnitten werden sollten.
bb) Wie
gleichfalls bereits im Senatstermin ausgeführt, können diejenigen
Sanierungskosten, die nicht den Kaufgegenstand als solchen betreffen, im
Wege der Kaufpreisminderung gemäß den §§ 440, 441 BGB nicht geltend gemacht werden.
Die Minderung des Kaufpreises bestimmt sich nach § 441
Abs. 3 BGB nach dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und ihrem
tatsächlichen Wert. Das kann zwar im Einzelfall der (fiktive)
Reparaturaufwand sein. Einen solchen macht die Beklagte indes mit den
Positionen "Trapezbleche" (250.000,00 Euro), "Nebenkosten" (30.000,00
Euro), "Dämmungsausgleich" (90.000,00 Euro), "Minderung wegen
Untersicht" (180.000,00 Euro) und "Nachrechnung aller Systeme mit
reduzierter Dachlast/Wertminderung des Daches" (ca. 200.000,00 Euro)
nicht geltend. Bei diesen Posten handelt es sich nicht um Kosten der
Reparatur der gelieferten Betonfertigteile - diese blieben unsaniert -,
sondern um die Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, dass die
Trapezblechdachausführung geändert worden sei. Das Trapezblechdach war
jedoch nicht ein von der Klägerin aus dem Kaufvertrag geschuldeter
Gegenstand. Kosten, die infolge eines Mangels der Kaufsache an anderen
(Vermögens)Gegenständen des Käufers entstehen, können nicht über die
Kaufpreisminderung geltend gemacht werden.
Einen
Schadensersatzanspruch macht die Beklagte wegen der behaupteten Mängel
der Betonfertigteile nicht geltend; einer Entscheidung darüber, ob sie
hier, nachdem sie einmal die Minderung des Kaufpreises verlangt hat,
überhaupt noch wegen des Mangels von dem Verkäufer Schadensersatz statt
der Leistung gemäß § 281
BGB verlangen könnte, was im Hinblick auf die - abweichend vom früheren
Recht - als Gestaltungsrecht des Käufers (BT-Drucks. 14/6040, S. 234,
235) ausgestaltete Minderung nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest zweifelhaft ist (offen gelassen vom BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09 - Rdnrn. 34 f. mit Darstellung des Meinungsstandes), bedarf es mithin nicht.
cc)
Schließlich lässt sich die behauptete Mangelhaftigkeit der
Betonfertigteile aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat am 25.
Januar 2012 dargestellt hat, teilweise nicht feststellen:
(1) Im
Hinblick auf die Überhöhungen der Pfetten ist die Beklagte der durch
einen Auszug aus der Statik (Anlage K 10, Bl. 272 d.A.) belegten
Darstellung der Klägerin, (auch) die Pfetten seien entsprechend den
Planvorgaben der Tragwerksplanung überhöht herzustellen gewesen,
ersichtlich unzureichend entgegengetreten. Sie hat lediglich behauptet,
es handle sich um eine "überholte Statikseite", es sei "eine Pfette mit
komplett neuer Berechnung" ausgeführt worden (Bl. 114 d.A. ), ohne
darzulegen, wann und wie die Statik verändert worden sei.
(2)
Soweit es die Überhöhungen der Hauptträger betrifft, steht der Annahme
eines Mangels entgegen, dass die Hauptträger unstreitig nach der - nicht
von der Klägerin geschuldeten - Statik (Tragwerksplanung) mit
Überhöhung gefertigt werden sollten und zudem gemäß der von dem
Prüfingenieur, insbesondere aber auch dem Ingenieur D... F... und dem
von der Beklagten eingeschalteten Architekten Al..., freigegebenen
Werksplanung hergestellt wurden.
Jedenfalls zeichnet damit die Beklagte selbst verantwortlich für den Mangel mit der Folge, dass eine Minderung nach den §§ 441, 437 Nr. 2, 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist.
Darüber
hinaus erscheint die von der Beklagten herangezogene Methode für die
behaupteten Toleranzüberschreitungen ebenso ungeeignet wie die zugrunde
gelegte DIN 18202, deren Anwendbarkeit die Klägerin stets in Abrede
gestellt hat. Die Beklagte stützt sich auf eine am Bauteil B
durchgeführte Aufmaßnahme der montierten Betonfertigteile und vergleicht
die geplanten Bauteiloberkanten mit den tatsächlichen Bauteiloberkanten
unter Berücksichtigung der in der DIN 18202 geregelten Toleranzen für
Baukörper. Mit einer Messung der Bauteiloberkanten am Baukörper lassen
sich aber unzulässige Überhöhungen/Durchbiegungen von einzelnen
Betonfertigteilen (Haupträgern/Pfetten) nicht ohne weiteres feststellen,
denn diese liegen ja auf anderen, montierten Bauteilen auf. Die
Klägerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht die Mängelbehauptung als
unschlüssig gerügt, denn die Einhaltung der für den Baukörper zulässigen
Toleranzen obliegt dem bauausführenden Unternehmen, nicht dem
Hersteller der Betonfertigteile.
Schließlich hat die Klägerin
behauptet, erst durch den erheblich später als geplant erfolgten
Lasteintrag habe sich bei den überhöht und mit Vorspannung hergestellten
Elementen eine andere Überhöhung als geplant eingestellt; auch
hiergegen hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht.
(3)
Die Beklagte kann einen Mangel der Betonfertigteile nicht darauf
stützen, dass die Klägerin die Tragwerksplanung habe überprüfen müssen.
Derartige Pflichten hat der Verkäufer einer Sache, anders als der
Werkunternehmer, grundsätzlich nicht. Hier ist auch nichts dafür
ersichtlich, dass die Klägerin derartige Prüfungspflichten übernommen
hat.
(4) Soweit die behaupteten Mängel der Bügelschlösser an den
Rundstützen in Rede stehen, waren die Rundstützen nach dem unstreitigen
Sachvortrag der Klägerin sowohl vom Prüfingenieur als auch von der A...
Z.../B... freigegeben worden mit der Folge, dass im Hinblick auf die bis
zum 2./23. Dezember 2008 hergestellten und gelieferten Bügelschlösser
kein Mangel vorliegt, zumindest aber eine Minderung gemäß den §§ 441 437 Nr. 2, 323
Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist, weil die A... Z.../B... selbst für den
Mangel verantwortlich zeichnet. Würde die Klägerin (nur) für Mängel der
Bügelschlösser an den Rundstützen der nach dem 2./23. Dezember 2008
erbrachten Lieferungen haften, fehlt es - insoweit kann auf die
Ausführungen zu Ziffer 2. a) bb) (4) verwiesen werden - bereits an einem
hinreichenden Vortrag der gemäß den §§ 651 Satz 1, 363
BGB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dazu, welche
Lieferungen für welche Bauteile nach dem 2./23. Dezember 2008 erbracht
worden sein sollen und in welchem Umfang die als Minderung geltend
gemachten Sanierungskosten von 50.000,00 Euro gerade auf diese
Lieferungen entfallen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 838.513,90 Euro festgesetzt


