
Bauvertrag - 8-fache Überhöhung des Einheitspreises sittenwidrig?
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 2 U 1709/09
BGB § 138;
VOB/B § 2
Nr. 3, Nr. 5; ZPO § 522
1. Ist der nach § 2
Nr. 3 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um das
8-Fache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position
des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für
die ausgeschriebene Menge angeboten hat, kann bereits eine Vermutung für
ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers bestehen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mengenangabe im
Leistungsverzeichnis offenkundig fehlerhaft - hier um den Faktor 100 zu
niedrig - angegeben ist.
2. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit des Einheitspreises ist allein auf
die jeweilige Einzelposition anzuwenden. An der Sittenwidrigkeit kann es
allerdings fehlen, wenn die Auswirkung auf den Gesamtpreis nur
unerheblich ist. Führt die Überhöhung des Einheitspreises bei der
Abrechnung zu einer Erhöhung des Gesamtpreises um 13%, kann von einer
Unerheblichkeit nicht mehr gesprochen werden.
3. Die Vermutung der Sittenwidrigkeit kann nicht durch einen Vortrag
ausgeräumt werden, dass der Kalkulator der Position beim Ausfüllen des
Leistungsverzeichnisses als wirtschaftlich unbedeutend keine größere
Aufmerksamkeit gewidmet habe.
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2010 - 2 U 1709/09
In dem Rechtsstreit
....
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat - durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ###, den Richter am
Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht ### am
08.03.2010 folgenden
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 28.07.2009, Aktenzeichen ### wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 68.770,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522
Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das
Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts erfordern.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 522
Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug auf die Hinweise des Vorsitzenden vom
08.12.2009 sowie vom 05.02.2010.
Auch die Schriftsätze der Klägervertreter vom 19.01.2010 und vom
01.03.2010 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt keinen Anlass
anzunehmen, dass die Frage der Sittenwidrigkeit bei der Überprüfung von
Einheitspreisen in einem Bauvertrag anders zu beurteilen sein sollte als
bei anderen Vertragstypen, also eine Differenzierung zwischen einem
"auffälligen Missverhältnis" (ohne Nichtigkeitsfolge) einerseits und
einem "besonders auffälligen Missverhältnis" (mit Nichtigkeitsfolge)
andererseits vorzunehmen sei. Die Klägerin hat in der
Berufungsbegründung nur pauschal auf die "Besonderheiten des
Bauvertrages und des Vergabeverfahrens" rekurriert, ohne darzulegen,
worin diese liegen sollen und warum sie die Ausnahme eines nur
("einfach") auffälligen Missverhältnisses von der Nichtigkeitsfolge
rechtfertigen sollten. Auch die im Schriftsatz vom 19.01.2010 wiederholt
zitierte Formulierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
18.12.2008 bezieht sich keineswegs, wie die Klägerin glauben machen
will, auf die Frage, ob die Annahme der Sittenwidrigkeit bei einer
Preisüberhöhung um "nur" (!) das Sieben- bis Zehnfache den
Besonderheiten des Bauvertrages gerecht werde. Der Bundesgerichtshof
setzt sich in diesem Zitat vielmehr mit der in Teilen der Literatur
vertretenen Auffassung auseinander, Einheitspreise seien nur Teile der
Gesamtkalkulation, sodass ihre Überhöhung nicht gesondert zur
Nichtigkeit führen könne. Hierzu lässt der Bundesgerichtshof offen, ob
diese Auffassung dem Wesen des Bauvertrages widerspreche. Richtig ist,
dass bei der Überprüfung von Einheitspreisen deren Überhöhung auch im
Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Gesamtgeschäft zu sehen ist;
dies führt aber nicht von vorneherein zu höheren Anforderungen an die
Überhöhung des Einheitspreises selbst.
2. Die Überhöhung des Einheitspreises für die Gerüstvorhaltung führt im
vorliegenden Fall auch dann zur Nichtigkeit gemäß § 139
BGB, wenn der Zusammenhang mit dem gesamten Rechtsgeschäft gewürdigt
wird. Erforderlich für das Nichtigkeitsverdikt ist nämlich nicht, dass
die Überhöhung des Einheitspreises zu einer solchen Überhöhung des
Gesamtpreises führt, dass auch dieser für sich sittenwidrig überhöht
wäre; es bleibt dabei, dass die von der Rechtsprechung entwickelten
Sittenwidrigkeitskriterien allein auf den Einzelpreis anzuwenden sind.
An der Sittenwidrigkeit kann es allerdings fehlen, wenn die Auswirkung
auf den Gesamtpreis nur unerheblich ist (wobei es nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 bei exorbitanten Überhöhungen,
etwa um das 854-fache, auf die Auswirkung auf den Gesamtpreis überhaupt
nicht mehr ankommt). Nach Auffassung des Senats kann bei einer
Überhöhung des Gesamtpreises von 13 %, die einem Betrag von über
130.000,00 € entspricht, von Unerheblichkeit nicht gesprochen werden.
3. Das Landgericht hat den für die Position "Gerüstvorhaltung"
angemessenen und üblichen Preis zutreffend und verfahrensfehlerfrei
ermittelt. Die Methode des Sachverständigen Feiner ist ordnungsgemäß;
die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände sind unbegründet.
Insoweit nimmt der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug auf
den Hinweis vom 08.12.2009.
4. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine sieben- bis
zehnfache Überhöhung eines Einheitspreises für sich allein eine
Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben begründen kann,
kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Wie bereits im
Hinweis vom 08.12.2009 dargelegt, begründet sich die Überzeugung des
Senats nicht nur auf die rechnerische Höhe der Preisüberschreitung,
sondern auch auf die Umstände der Angebotsabgabe.
Die Argumente der Klägerin in den Schriftsätzen vom 19.01. und
01.03.2010 gehen nicht auf den entscheidungserheblichen Kern des
Hinweises des Senats vom 08.12.2009 ein.
Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des
Sachverständigen ausgeführt, dass der von der Klägerin in ihrem Angebot
angegebene Preis um das ca. Zehnfache überhöht ist. Lässt man den
Ausreißer der vom Sachverständigen eingeholten Preise von 0,25 €/ pro m²
außer Betracht, ergibt sich ein Mittelwert des reellen Preises von
0,135 € pro m² zzgl. 13,5 % Generalunternehmerzuschlag (Kittelwert
zwischen 7 % und 20 %), also ein angemessener Preis von 0,1532 pro m².
Der von der Klägerin kalkulierte Preis von 2,50 € pro m² übersteigt den
angemessenen Preis somit um das 16-fache. Aber selbst bei
Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Höchstpreises von
0,30 pro m² (0,25 € pro m² zzgl. 20 % Generalunternehmerzuschlag) ist
das Angebot der Klägerin immer noch achtfach überhöht. Ein auffälliges
Missverhältnis im Sinn von Sittenwidrigkeit liegt im Allgemeinen bereits
dann vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 100 %
übersteigt (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 138, Rn. 34 a, m.w.N.), Ein
besonders grobes Missverhältnis des angebotenen Preises zum angemessenen
Preis liegt daher auf der Hand.
Die Klägerin hat auch gar nicht erst versucht, die Feststellungen des
Senats ab S. 3, 2. Absatz des Hinweises vom 08.12.2009 darüber, dass der
von der Klägerin angebotene und dann auch abgerechnete Preis
betriebswirtschaftlich nicht ansatzweise zu rechtfertigen ist, zu
widerlegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Versuch, darzulegen,
dass eine aus dem überhöhten Preis zu folgernde tatsächliche Vermutung
für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung im vorliegenden Fall
erschüttert sei. Sie versucht dies, indem sie behauptet, ihr
Sachbearbeiter habe der Position 4.40 beim Ausfüllen des
Leistungsverzeichnisses als wirtschaftlich unbedeutend keine größere
Aufmerksamkeit gewidmet. Obwohl nicht ausdrücklich behauptet, wird damit
suggeriert, der Sachbearbeiter der Klägerin habe einerseits den
offensichtlich um den Faktor 100 zu niedrigen Vordersatz nicht als
fehlerhaft erkannt und andererseits den anzusetzenden Einheitspreis auch
nur oberflächlich kalkuliert, wobei er versehentlich statt des
angemessenen Preises einen 16-fach überhöhten Preis angeboten hat.
Dieser Versuch der Klägerin, den angebotenen und dann auch abgerechneten
Einheitspreis durch eine doppelte gravierende Unaufmerksamkeit ihres
Sachbearbeiters zu erklären und zu rechtfertigen, ist zum Scheitern
verurteilt, und zwar aus folgenden Gründen:
Dass dem Sachbearbeiter der Klägerin die genannten Fehler unterlaufen
sein könnten, ist völlig lebensfremd und damit äußerst unwahrscheinlich.
Der Massenansatz bei der Gerüstvorhaltung war nicht nur um den Faktor
100 zu niedrig, der Fehler war auch offensichtlich.
Der Massenansatz bei der Gerüstvorhaltung kann denknotwendig nicht
niedriger liegen als derjenige bei der Gerüsterstellung. Dass sich die
Position 4.40 auf die Vorhaltung eben desselben Gerüstes bezieht, dessen
Aufstellung in der unmittelbar vorangegangenen Position 4.30 anzubieten
ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des
Leistungsverzeichnisses. Dass die Masse von 1.365 m² für Position 4.30
nicht derjenigen von 546 m²Wo entsprach, sondern statt der ausdrücklich
angegebenen durchschnittlichen Vorhaltedauer von 40 Wochen nur eine
solche von weniger als einer halben Woche ergab, kann nach der
Überzeugung des Senats bei der Angebotskalkulation (die - im Gegensatz
zur Leistungsbeschreibung bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses
-ohne Plausibilitätskontrolle nicht geleistet werden kann) nicht
übersehen werden.
Es ist auch kaum vorstellbar, dass ein Sachbearbeiter einen
Einheitspreis in ein Leistungsverzeichnis einträgt, ohne sich die
geringsten Gedanken über einen angemessenen Preis zu machen, den Preis
einfach wahllos aus der Luft greift. Die Position 4.30 für die
Gerüsterstellung ist mit 3,80 €/m² angemessen kalkuliert, wurde also
entweder aus einer Liste entnommen, deren Werte üblicherweise für
Angebotsverfahren unverändert oder mit geringfügigen Abweichungen
übernommen werden. Oder der Preis wurde im Einzelfall -
betriebswirtschaftlich angemessen -kalkuliert. Welchen Grund sollte es
also geben, dass der Sachbearbeiter bei der Folgeposition die zuvor
angewendete Methode aufgibt und nunmehr einen Preis einfach aus der Luft
greift? Eine plausible Erklärung hierfür gibt es nicht und wurde von
der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Wenn schon das Vorliegen eines doppelten gravierenden Versagens des
Sachbearbeiters der Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit
auszuschließen ist, so beseitigt das Verhalten der Klägerin im
Zusammenhang mit der Rechnungserstellung letzte etwa noch vorhandene
Zweifel.
Wäre der Geschehensablauf, den die Klägerin zu suggerieren versucht,
tatsächlich richtig, hätte dies die Klägerin ausdrücklich und von Anfang
an behauptet. Sie hat dies nicht getan, sondern hält sich diese
Möglichkeit als Reaktion auf die Ausführungen im Hinweis des Senats
lediglich "zwischen den Zeilen" offen. Zudem benennt sie den
Sachbearbeiter, dem diese gravierenden Fehler unterlaufen sein sollen,
nicht unmittelbar als Zeugen, sondern beschränkt sich auf die wiederum
pauschale Behauptung "der Ausschreibungsfehler sei vom Sachbearbeiter
tatsächlich nicht erkannt worden" sowie auf die Rechtsbehauptung, der
Fehler habe "auch bei einer Kleinstposition nicht erkannt werden
müssen". Stattdessen benennt sie zwei (mittelbare) Zeugen, die
"ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt" gewesen seien. In ihr Wissen
wird die wiederum unsubstantiierte Behauptung gestellt "sowohl der
Sachbearbeiter als auch sie selbst hätten den Ausschreibungsfehler nicht
bemerkt". Es fällt auf, dass wiederum nicht konkret dargelegt wird, in
welcher Weise die beiden benannten (mittelbaren) Zeugen an der
Ausschreibung beteiligt gewesen seien und woher sie wissen können, was
der Sachbearbeiter selbst bemerkt oder nicht bemerkt hat.
Läge das tatsächlich von der Klägerin behauptete doppelte Versagen ihres
Sachbearbeiters vor, hätte die Klägerin die Position 4.40 als seriöse
Vertragspartnerin wie folgt abgerechnet: Sie hätte entweder der
Beklagten das doppelte Versehen ihres Sachbearbeiters offen gelegt und
versucht, sich mit der Beklagten über einen angemessenen Preis zu
verständigen. Zumindest aber hätte sie im Hinblick auf den um den Faktor
100 erhöhten Vordersatz den Einheitspreis nach Maßgabe der
einschlägigen Vorschrift des § 2
Nr. 3 Abs. 2 VOB/B angepasst und dabei ihre Urkalkulation offen gelegt.
Dadurch, dass sie stattdessen gleichsam "ohne mit der Wimper zu zucken"
ihrer vermeintlichen Rechtsposition zum Durchbruch verhelfen wollte, in
dem sie statt des angebotenen Preises von 1.365,00 € ohne nähere
Erläuterung 135.840,00 €, also das Hundertfache des Angebotspreises,
abrechnet, ist der Senat nach wie vor davon überzeugt, dass die Klägerin
den Fehler des Leistungsverzeichnisses erkannt hat und in
sittenwidriger Weise zum eigenen Vorteil auszunutzen versucht.
Das Beweisangebot der Klägerin im Berufungsrechtszug, der kalkulierende
Sachbearbeiter habe den Irrtum in der Ausschreibung nicht bemerkt, kann
nach § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden, weil es im ersten Rechtszug
aus Nachlässigkeit unterblieben war. Schon damals wäre es geboten
gewesen, für die genannte Behauptung Beweis anzutreten. Denn die
Beklagte hatte sich auf die Vermutung für das Vorliegen eines sittlich
verwerflichen Gewinnstrebens berufen, die sich aus dem Maß der
Preisüberhebung ergeben kann, und darüber hinaus vorgetragen, dass der
Sachbearbeiter den Irrtum erkannt und konkret ausgenutzt habe
(Schriftsatz vom 26.01.2009, Seite 3; Schriftsatz vom 06.02.2009, Seite
6). Damit drängte sich auf und war geboten, zur Entkräftung der
Vermutung, aber auch zum etwaigen Gegenbeweis für die konkrete
Behauptung der Gegenseite, die Zeugen schon damals zu benennen.
Dass das Beweisangebot in erster Instanz unterblieben ist, beruht auch
nicht auf einem etwa unterlassenen Hinweis des Gerichts. Gerade dann,
wenn man für das Vorliegen eines sittlich verwerflichen Gewinnstrebens
die Vermutung ausreichen lässt - wie es das Landgericht nach dem
Vorbringen der Klägerin getan hat -, wäre noch im ersten Rechtszug der
Beweisantritt bei sorgfältiger Prozessführung erforderlich gewesen; die
Klägerin durfte sich in dieser Situation nicht darauf verlassen,
ausschließlich die Annahme einer Vermutung zu bekämpfen, statt zugleich -
für den Fall, dass die Vermutung doch greift - vorsorglich den dann
erforderlichen Gegenbeweis anzutreten.
Ohne dass es für die Überzeugungsbildung des Senats noch darauf ankäme,
sei auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Vortrag der
Beklagten, im Leistungsverzeichnis einer vorausgehenden, aus anderen
Gründen aufgehobenen, Ausschreibung für das Bauvorhaben sei die Position
4.40 noch mit 54.600 m²Wo ausgeschrieben gewesen und dies habe die
Klägerin selbst auf ihrem Exemplar des hier gegenständlichen
Leistungsverzeichnisses (Anlage K 10) vermerkt, nicht substantiiert
bestritten hat.
5. Weder kommt der Berufung grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Der Senat gründet seine
Überzeugung von der Sittenwidrigkeit des angebotenen Einheitspreises
nicht allein auf das rechnerische Maß der Preisüberhöhung, sondern
gewinnt seine volle Überzeugung aus der Würdigung der Umstände der
Angebotsabgabe im vorliegenden konkreten Einzelfall. Eine Entscheidung
darüber, ob eine sieben- bis zehnfache Einzelpreisüberhöhung allein die
Sittenwidrigkeit begründen und insbesondere zu einer Vermutung hierüber
führen kann, ist in diesem Rechtsstreit daher nicht zu erwarten. Der
Senat setzt sich auch nicht zu der Entscheidung des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 11.08.2009 - 5 U 899/05 - in Widerspruch.
Dort hat das Gericht die - bei einer Überhöhung um mehr als das
Achthundertfache - bestehende Vermutung der Sittenwidrigkeit dann als
widerlegt angesehen, wenn nicht nur die betreffende Position im
Vergleich zum Gesamtvolumen des Auftrages nur geringe Bedeutung hat,
sondern darüber hinaus der Auftragnehmer über keinerlei
Informationsvorsprung hinsichtlich der tatsächlichen Mengen verfügte und
infolge dessen den Preis auch nicht im Hinblick auf zu erwartende
Mengenmehrungen gebildet hat. Eine derartige Situation ist hier nicht
gegeben.
6. Durch die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung im Schriftsatz der Klägervertreter
vom 19.01.2010 wirkungslos (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.06.2006 - 2 U 759/06, MDR 2007, 171 f. unter
Rückgriff auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.02.2003 - 13 U 3187/02, MDR 2003, 770 f.), sodass ihre
Zustellung nicht veranlasst war.
Quelle: ibr-online


