
VOB 2009 verbietet grundsätzlich die Anwendung von Bedarfs(Eventual) Positionen
Die VOB 2009 bringt im Teil A § 7 eine Änderung, die die Gewohnheiten nahezu aller betrifft und verändern wird, die Ausschreibungen erstellen. Wörtlich heißt es dort::
4. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
Anlass für diese Änderung ist wohl, dass Möglichkeiten zur spekulativen Angebotsabgabe und zu anfechtbaren Vergabeentscheidungen aufgrund der willkürlichen Berücksichtigung von Bedarfspositionen bei der Angebotsauswertung in Zukunft ausgeschlossen werden. Logische Konsequenz ist aber auch, dass die Zahl der Nachträge aufgrund entfallender, geänderter oder zusätzliche Leistungen dadurch ansteigen wird.
Bei diesen Nachträgen wird es noch mehr als bislang darauf ankommen, eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Dabei kann unsere Software x:nachtrag wertvolle Dienste leisten.


