Verlust von Mängelansprüchen bei konkludenter Abnahme!

Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.*)

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09
vorhergehend:
LG Chemnitz, 06.03.2009 - 6 S 61/08

BGB a.F. § 640

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Statikervertrags. Die Auftraggeberin (AG) beauftragt den beklagten Statiker im Jahr 2001 mit der Erstellung der Tragwerksplanung auf der Grundlage der Pläne eines Architekturbüros. Die Architektenpläne werden in Absprache mit der AG abgeändert. Auf dieser neuen Grundlage erstellt der Statiker die Tragwerksplanung. Im Sommer 2002 zieht die AG ein. Im Jahr 2003 übergibt der Statiker der AG seine statische Berechnung und mehrere Positionspläne. Die AG ist damit im Besitz der gesamten Tragwerksplanung, die als Grundlage für die tatsächliche Bauausführung diente. Allerdings weicht diese Tragwerksplanung von der ursprünglich vereinbarten Planungsgrundlage ab. Die AG verlangt im Prozess die Herausgabe einer dem Vertrag entsprechenden Tragwerksplanung.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten hatte die AG die ihr übergebene Tragwerksplanung konkludent abgenommen. Die Abweichung der übergebenen Tragwerksplanung von der ursprünglichen Vertragsgrundlage war der AG bereits vor der konkludenten Abnahme bekannt. Die AG hatte sich Ansprüche wegen dieses Mangels zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht vorbehalten. Damit verliert sie ohne Weiteres gemäß § 640 Abs. 2 BGB ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung.

Praxishinweis

Die Entscheidung hat über den konkret entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Haftung der Architekten und Ingenieure. Regelmäßig weiß der Besteller zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme, welche der nach dem Vertrag geschuldeten Arbeitsschritte und Teilleistungen der Architekt oder Ingenieur noch nicht erbracht hat: z. B. Kostenermittlungen, fehlende Planunterlagen, das Bautagebuch oder eine ordnungsgemäße Bauüberwachung. Wenn sich der Besteller seine Rechte wegen solcher Mängel zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht vorbehalten hat, kann er sich später nicht mehr auf diese Mängel berufen und Gewährleistungsansprüche geltend machen. Verlangt der Architekt oder Ingenieur nach erfolgter konkludenter Abnahme sein Honorar, so kann der Besteller dem nicht entgegenhalten, dass noch geschuldete Teilleistungen fehlen, wenn ihm dieser Mangel bei der konkludenten Abnahme bekannt war. Damit lassen sich Einwendungen gegen einen Vergütungsanspruch, die mit nicht erbrachten Teilleistungen begründet werden, in vielen Fällen abwehren. Der Architekt oder Ingenieur muss lediglich vortragen, dass eine konkludente Abnahme erfolgt sei und der Besteller zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass die reklamierten Teilleistungen nicht erbracht waren. Dem Besteller bleiben allerdings noch die Ansprüche gemäß § 634 Nr. 4 BGB auf Schadensersatz und wegen vergeblicher Aufwendungen, weil diese Ansprüche vom Rechtsverlust nach § 640 Abs. 2 BGB nicht erfasst werden.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Mathias Preussner, Konstanz

Quelle: ibr-online



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