
Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien -
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
23. Dezember 2009
"Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG
- Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an
ein 'Consorzio stabile' ('Festes Konsortium') und eine ihm angehörende
Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung zu
beteiligen"
Richtlinie 2004/18/EG Art. 2, 4, 45
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen
Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in
einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert
den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen
Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes
Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen
Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an
diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen
sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung
konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch
wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse
dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.*)
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08
In der Rechtssache C-376/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht
vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit
Entscheidung vom 2. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18.
August 2008, in dem Verfahren
Serrantoni Srl,
Consorzio stabile edili Scrl
gegen
Comune di Milano,
Beteiligte:
Bora Srl Construzioni edili,
Unione consorzi stabili Italia (UCSI),
Associazione nazionale imprese edili (ANIEM),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der
Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász
(Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Zadra und D. Recchia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S.
114), der Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG sowie der allgemeinen
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.
Dieses
Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der
Baugesellschaft Serrantoni Srl (im Folgenden: Serrantoni) und der
Comune di Milano (Stadt Mailand) hinsichtlich deren Entscheidung,
Serrantoni von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines
öffentlichen Bauauftrags auszuschließen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 lautet:
"Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des
Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im [EG-]Vertrag
niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des
freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und
des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon
abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und
des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen
bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung
von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur
gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die
Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die
Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu
garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach
Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen
Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden."
Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
"Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer
gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor."
Art. 4 ("Wirtschaftsteilnehmer") der Richtlinie bestimmt:
"(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie ihre Niederlassung haben, zur Erbringung der
betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb
zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder
eine juristische Person sein müssten.
....
(2) Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen
Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein
Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings
kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt
werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der
Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlich ist."
Nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 in seiner gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die
Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 333, S. 28)
geänderten, im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung galt die
Richtlinie für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert netto ohne
Mehrwertsteuer größer oder gleich 5 278 000 Euro war.
Art. 45 ("Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters") der Richtlinie sieht in Abs. 2 vor:
"Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,
a) der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen
Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche
Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder
Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer
entsprechenden Lage befindet;
b) gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches
Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein
Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren
eingeleitet worden sind;
c) die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden
sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung
begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich
festgestellt wurde;
e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des
Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;
f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des
Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;
g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem
Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher
Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die
Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest."
Nationales Recht
Das
Decreto legislativo Nr. 163 zur Errichtung des Gesetzbuchs über
öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zur
Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18 /EG (Codice dei
contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione
delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE) vom 12. April 2006
(Supplemento ordinario zur GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006, im Folgenden:
Gesetzesdekret Nr. 163/2006) regelt in Italien die Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge bei Bauwerken, Lieferungen und
Dienstleistungen. Art. 34 ("Personen, an die öffentliche Aufträge
vergeben werden können") dieses Gesetzesdekrets in seiner durch das
Decreto legislativo Nr. 113 vom 31. Juli 2007 geänderten Fassung sieht
in seinem Abs. 1 vor:
"(1) Unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen sind
folgende Einrichtungen zur Teilnahme am Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge berechtigt:
....
b) Konsortien von Produktions- und Arbeitsgenossenschaften .... und .... Konsortien von Handwerkern ....;
c) feste Konsortien, die u. a. als Joint-Venture-Gesellschaften ....
verfasst sind, zwischen einzelnen Unternehmern (einschließlich
Handwerkern), Handelsgesellschaften oder Produktions- und
Arbeitsgenossenschaften, ....;
....
f) Rechtssubjekte, die einer [EWIV] beigetreten sind ....;
f-bis) Wirtschaftsteilnehmer .... mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten,
die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften errichtet worden sind."
Art. 36 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 sieht vor:
"Feste Konsortien ('consorzi stabili') sind solche Konsortien, die
durch Beschlussfassung ihrer jeweiligen leitenden Organe vereinbart
haben, für einen Zeitraum von nicht weniger als fünf Jahren auf dem
Gebiet öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsverträge zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck eine
gemeinsame Unternehmensstruktur zu errichten."
Art. 36 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 bestimmt in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung:
".... die Beteiligung des festen Konsortiums und seiner Mitglieder an
demselben Ausschreibungsverfahren ist verboten; bei Nichtbeachtung
dieses Verbots findet Art. 353 des Strafgesetzbuchs Anwendung ...."
Art. 37 Abs. 7 des Gesetzesdekrets sah in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor:
".... Die Konsortien im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b sind
verpflichtet, in ihrem Angebot anzugeben, für welche Mitglieder das
Konsortium bietet; Letzteren ist verboten, sich in irgendeiner anderen
Form an derselben Ausschreibung zu beteiligen; im Fall der
Zuwiderhandlung werden sowohl das Konsortium als auch das
Konsortiumsmitglied von der Ausschreibung ausgeschlossen; bei
Nichtbeachtung dieses Verbots findet Art. 353 des Strafgesetzbuchs Anwendung ...."
Nach Art. 353
des Strafgesetzbuchs wird die Nichtbeachtung des oben genannten Verbots
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und unter bestimmten
Umständen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie einer
Geldstrafe geahndet.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die
Comune di Milano schrieb im Jahr 2007 die Vergabe eines Bauauftrags
über "Notmaßnahmen und Rationalisierungen in den Bezirksverwaltungen,
Los 5" aus. Am 27. September 2007 beschloss die Comune di Milano,
Serrantoni, ein Mitglied des festen Konsortiums Consorzio stabile edili
Scrl und dieses Konsortium von dem Verfahren zur Vergabe des Auftrags
wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 36 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr.
163/2006 auszuschließen. Die Comune di Milano ordnete auf der Grundlage
dieser Bestimmung außerdem die Übersendung der Akten an die
Staatsanwaltschaft an, um Art. 353 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung zu bringen, und vergab den Auftrag an ein anderes Unternehmen.
Serrantoni
und das feste Konsortium, dem sie angehört, haben gegen diese
Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers vor dem vorlegenden Gericht
Klage erhoben und machen geltend, dass Art. 36 Abs. 5 des
Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 mit Art. 4 der Richtlinie 2004/18 und den
Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG sowie mit dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung nicht vereinbar sei.
Das
vorlegende Gericht hebt zunächst hervor, dass die im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zwischen festen
Konsortien (Baukonsortien) auf der einen und Konsortien von
Produktions- und Arbeitsgenossenschaften und solchen von
Handwerksunternehmen auf der anderen Seite unterschieden. Was Erstere
angehe, gelte für das Konsortium und die ihm angehörenden
Gesellschaften unter Androhung ihres automatischen Ausschlusses und
strafrechtlicher Sanktionen ein absolutes Verbot, gleichzeitig an
derselben Ausschreibung mit getrennten Angeboten teilzunehmen. Für die
Zweitgenannten gelte dieses Verbot nur für das Konsortium und die
Gesellschaft, in deren Interesse das Konsortium ein Angebot für den
fraglichen Auftrag abgegeben habe. Das Gericht weist darauf hin, dass
sich im Ausgangsverfahren das betroffene feste Konsortium nicht im
Interesse von Serrantoni an der Ausschreibung beteiligt habe.
Das
vorlegende Gericht stellt sodann fest, dass die genannten verschiedenen
Formen von Konsortien untereinander keine Unterschiede in der
Zwecksetzung und Organisation aufwiesen, die eine solche
Ungleichbehandlung rechtfertigten. Alle diese Formen von Konsortien
seien durch das Vorliegen einer gemeinsamen Struktur zur Schaffung
einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsunternehmen gekennzeichnet,
mit der die Verwaltungskosten verringert, die wirtschaftlichen
Ergebnisse jedes einzelnen verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit auf
dem Gebiet öffentlicher Aufträge erhöht werden sollten. Das Gericht
fragt sich daher, ob eine solche unterschiedliche Behandlung mit dem
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem gemeinschaftlichen
Erfordernis der Gewährleistung einer möglichst hohen Beteiligung an
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbar ist.
Das
vorlegende Gericht fragt sich auch, ob diese unterschiedliche
Behandlung mit Art. 4 der Richtlinie 2004/18 vereinbar ist, soweit der
fragliche Ausschluss sich nur aus der Verfasstheit der fraglichen
Einheit in der Rechtsform des festen Konsortiums ergibt, und ob sie mit
den Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG vereinbar ist. Diese
Diskriminierung habe darüber hinaus eine besondere Bedeutung aufgrund
der Tatsache, dass die Einrichtung von Konsortien in großem Umfang in
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sei und auf
Gemeinschaftsebene ihre Synthese in den Europäischen Wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV) finde.
Schließlich
weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das in Rede stehende
absolute Verbot ausschließlich auf ein formales Kriterium gestützt sei,
nämlich die Teilnahme einer Gesellschaft an einer bestimmten Form eines
Konsortiums. Die streitige Regelung verlange nämlich in keiner Weise
eine konkrete Beurteilung der gegenseitigen Einflussnahme des
Konsortiums und des Mitgliedsunternehmens, sondern stelle im Gegenteil
eine abstrakte Vermutung einer gegenseitigen Beeinflussung auf. Daher
gelte dieses absolute Verbot selbst dann, wenn das Konsortium nicht im
Interesse der betroffenen Gesellschaft an der Ausschreibung teilnehme,
diese nicht in Anspruch nehme, um den Auftrag auszuführen, und sich
somit nicht mit dieser Gesellschaft über die Präsentation des Angebots
geeinigt habe. Das Gericht fragt sich daher, ob dieses absolute Verbot
durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses - Wahrung der
Rechtmäßigkeit öffentlicher Ausschreibungen - gerechtfertigt werden
kann und ob es nicht weit über seine Zielsetzung hinausgeht.
In
Anbetracht dieser Erwägungen hat das Tribunal amministrativo regionale
per la Lombardia beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Wird die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 der Richtlinie
2004/18/EG durch die nationale Vorschrift des Art. 36 Abs. 5 des
Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 behindert, wonach
- im Fall der Teilnahme eines Konsortiumsmitglieds an einem
Ausschreibungsverfahren das Konsortium nur deshalb automatisch von der
Teilnahme ausgeschlossen ist, weil es eine bestimmte Rechtsform (die
festen Konsortiums) hat, während andere, im Wesentlichen identische
Rechtsformen (Konsortium von [Produktions-] und Arbeitsgenossenschaften
oder Konsortium handwerklicher Unternehmen) nicht ausgeschlossen sind;
- und zugleich im Fall der Teilnahme eines festen Konsortiums, das
lediglich erklärt hat, für Rechnung verschiedener Unternehmen
teilzunehmen, und das im Fall des Zuschlags des Auftrags die Arbeiten
verschiedenen Unternehmen überträgt, ein Unternehmen nur deshalb
automatisch ausgeschlossen ist, weil es sich diesem Konsortium
angeschlossen hat?
2. Wird die ordnungsgemäße Anwendung der Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und
81 EG durch die nationale Vorschrift des Art. 36 Abs. 5 des
Gesetzesdekrets Nr. 163/2006 behindert, wonach
- im Fall der Teilnahme eines Konsortiumsmitglieds an einem
Ausschreibungsverfahren das Konsortium nur deshalb automatisch von der
Teilnahme ausgeschlossen ist, weil es eine bestimmte Rechtsform (die
des festen Konsortiums) hat, während andere, im Wesentlichen identische
Rechtsformen (Konsortium von [Produktions-] und Arbeitsgenossenschaften
oder Konsortium handwerklicher Unternehmen) nicht ausgeschlossen sind;
- und zugleich im Fall der Teilnahme eines festen Konsortiums, das
lediglich erklärt hat, für Rechnung verschiedener Unternehmen
teilzunehmen, und das im Fall des Zuschlags des Auftrags die Arbeiten
verschiedenen Unternehmen überträgt, ein Unternehmen nur deshalb
automatisch ausgeschlossen ist, weil es sich diesem Konsortium
angeschlossen hat?
Zu den Vorlagefragen
Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den dem Gerichtshof
vorgelegten Akten ergibt, der Marktwert, auf den sich das streitige
Vergabeverfahren bezieht, deutlich unter dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Schwellenwert liegt. Folglich
unterliegt dieser Auftrag nicht dem Anwendungsbereich der in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren.
Jedoch
bedeutet die Tatsache, dass der Wert eines Auftrags nicht den in den
Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht,
gleichwohl nicht, dass dieser Auftrag der Geltung des
Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen ist.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind im Rahmen einer
Vergabe eines Auftrags, dessen Wert den Schwellenwert nicht erreicht,
die fundamentalen Regeln des Vertrags und insbesondere der Grundsatz
der Gleichbehandlung einzuhalten. Das Unterscheidungskriterium
hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der
Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht
darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen
besonderen und strengen Verfahren unterliegen (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn. 19 und 20).
Diese
Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18
bestätigt, wonach die Vergabe aller Aufträgen in den Mitgliedstaaten
für Rechnung der Stelle, die die Eigenschaft eines öffentlichen
Auftraggebers innehat, an die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften
des Vertrags gebunden ist, insbesondere die über die Freiheit des
Warenverkehrs und die Dienstleistungsfreiheit sowie das
Niederlassungsrecht, und der davon abgeleiteten Grundprinzipien,
insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung, der
Verhältnismäßigkeit und der Transparenz.
Die
Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze
des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert
unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien
liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus,
dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes
Interesse besteht (vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
In
diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass es
Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten,
die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um
festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges
grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil SECAP und Santorso,
Randnr. 34). Im vorliegenden Fall stehen die Antworten auf die
Vorlagefragen unter der Prämisse, dass der im Ausgangsverfahren in Rede
stehende Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, was
festzustellen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Zur ersten Frage
Mit
dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der
Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen
Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die den
automatischen Ausschluss von der Teilnahme an einem Verfahren zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags und die Verhängung strafrechtlicher
Sanktionen sowohl gegen ein festes Konsortium als auch dessen
Mitgliedsunternehmen vorsieht, wenn Letztere im Rahmen der betreffenden
Ausschreibung mit dem Angebot dieses Konsortiums konkurrierende
Angebote eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht
für Rechnung und im Interesse eines dieser Unternehmen abgegeben worden
sein soll.
Insoweit
fällt, wie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen
wurde, der im Ausgangsverfahren fragliche Auftrag nicht in den
Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren, da
sein Wert unter dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18
vorgesehenen Schwellenwert liegt.
Folglich ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nicht zu beantworten.
Zur zweiten Frage
Mit
dieser im Licht des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt zu
würdigenden Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die sich aus
den Art. 43 EG und 49 EG ergebenden allgemeinen Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 39 EG und
81 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der
im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die den automatischen
Ausschluss von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines
öffentlichen Auftrags und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen
sowohl gegen ein festes Konsortium als auch dessen Mitgliedsunternehmen
vorsieht, wenn Letztere im Rahmen derselben Ausschreibung mit dem
Angebot dieses Konsortiums konkurrierende Angebote eingereicht haben,
auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im
Interesse eines dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.
Was
die Artikel des Vertrags angeht, auf die sich das vorlegende Gericht
bezieht, ist zunächst festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren
streitige Ausschlusstatbestand keinen Bezug zur Freizügigkeit der
Arbeitnehmer nach Art. 39 EG und ebenso wenig zu Vereinbarungen
zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen nach
Art. 81 EG aufweist. Eine Antwort des Gerichtshofs in Bezug auf diese
Artikel ist daher nicht erforderlich.
Was
die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz betrifft, ist
den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur
Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen, die
öffentliche Auftraggeber bei jedem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags
zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008,
Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).
Jeder
Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, im Licht seiner
spezifischen historischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Erwägungen zu bestimmen, durch welche Situationen Verhaltensweisen
begünstigt werden, die zu Missständen bei der Beachtung dieser
Grundsätze führen könnten (vgl. Urteil Michaniki, Randnr. 56)
Solche
Maßnahmen dürfen jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der
ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893,
Randnr. 47), nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses
Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Michaniki,
Randnrn. 48 und 61, und vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 21 und 23).
Erstens
ist hinsichtlich der Grundsätze der Gleichbehandlung und der
Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende Regelung den automatischen Ausschluss von der
Teilnahme an einer Ausschreibung vorsieht, wenn gleichzeitig und
konkurrierend Angebote von einem festen Konsortium und von einem oder
mehreren der ihm angehörenden Unternehmen eingereicht werden.
Insoweit
ist hervorzuheben, dass der im Ausgangsverfahren fragliche automatische
Ausschluss nur für feste Konsortien und die Unternehmen, aus denen sie
bestehen, und nicht für andere Formen von Konsortien, wie solche von
Produktionsgenossenschaften oder Arbeitsgenossenschaften oder solche
von Handwerksunternehmen, gilt. Was diese letzteren Formen von
Konsortien betrifft, gilt der Ausschluss nach Art. 37 Abs. 7 des
Gesetzesdekrets Nr. 163/2007 nur für konkurrierende Angebote, die von
dem fraglichen Konsortium und von denjenigen der Unternehmen, aus denen
es besteht, eingereicht werden, für deren Rechnung das Konsortium
selbst ein Angebot abgegeben hat.
Das
vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass alle diese Formen von
Konsortien im Wesentlichen identisch seien und sich in Zielsetzung und
Organisation nicht voneinander unterschieden.
Es
ist daher festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
Maßnahme des automatischen Ausschlusses, die nur die Form des festen
Konsortiums und seine Mitgliedsunternehmen betrifft und die bei
konkurrierenden Angeboten unabhängig davon Anwendung findet, ob das
betreffende Konsortium sich an der fraglichen Ausschreibung für
Rechnung und im Interesse der Unternehmen, die ein Angebot abgegeben
haben, beteiligt, eine diskriminierende Behandlung zum Nachteil dieser
Form eines Konsortiums darstellt und somit nicht mit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung in Einklang steht.
Zudem
wäre eine Vorschrift über einen automatischen Ausschluss wie die im
Ausgangsverfahren streitige jedenfalls nicht mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar, selbst wenn unterstellt würde, dass die
fragliche Behandlung unterschiedslos für alle Formen von Konsortien
gilt oder dass das nationale Gericht das Vorliegen objektiver
Gesichtspunkte feststellt, die geeignet sind, eine Unterscheidung der
Situation der festen Konsortien von der anderer Formen von Konsortien
zu begründen.
Eine
solche Vorschrift enthält nämlich in den Fällen, in denen ein
Konsortium und eines oder mehrere ihm angehörende Unternehmen in
demselben Ausschreibungsverfahren konkurrierende Angebote eingereicht
haben, eine unwiderlegliche Vermutung einer gegenseitigen Einflussnahme
selbst dann, wenn das fragliche Konsortium sich an dem fraglichen
Verfahren nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen
beteiligt hat, ohne dass es dem Konsortium oder den betroffenen
Unternehmen ermöglicht würde, nachzuweisen, dass ihre Angebote völlig
unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr
einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht (vgl.
in diesem Sinne zu öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [ABl. L 199, S. 54]
bzw. in den der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1] fallen, Urteile Michaniki,
Randnr. 67, und Assitur, Randnr. 30).
Eine
solche Vorschrift über einen systematischen Ausschluss, die für die
öffentlichen Auftraggeber auch eine uneingeschränkte Verpflichtung zum
Ausschluss der betroffenen Einheiten selbst in den Fällen enthält, in
denen die Beziehungen zwischen diesen sich nicht auf ihr Gebaren im
Rahmen der Verfahren auswirken, an denen sie sich beteiligt haben,
läuft dem Gemeinschaftsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung
möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird, und
geht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist,
die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz
zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne zu öffentlichen Aufträgen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 Urteil Assitur, Randnrn. 26 bis
29).
Zweitens
ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs die Art. 43 EG und 49 EG jeder nationalen Regelung
entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung
der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der
Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die
Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger
attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004,
Kommission/Niederlande C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 28).
Wie
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend bemerkt, ist
eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, die einen automatischen Ausschluss zum Nachteil der festen
Konsortien und der ihnen angehörenden Unternehmen vorsieht, geeignet,
auf die Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine
abschreckende Wirkung auszuüben, d. h. zum einen auf die
Wirtschaftsteilnehmer, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat durch
die Gründung eines festen Konsortiums, das möglicherweise aus
nationalen und ausländischen Unternehmen gebildet wird, niederlassen
wollen, und zum anderen auf diejenigen, die solchen bereits bestehenden
Konsortien beitreten wollen, um sich leichter an Ausschreibungen
öffentlicher Aufträge der öffentlichen Auftraggeber dieses
Mitgliedstaats beteiligen zu können und um so ihre Dienstleistungen
leichter anbieten zu können.
Eine
solche nationale Vorschrift, die auf Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten abschreckend wirken kann, stellt eine
Beschränkung im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG dar (vgl. in diesem
Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 29), zumal diese abschreckende
Wirkung durch die Androhung der strafrechtlichen Sanktionen verstärkt
wird, die in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung
vorgesehen sind.
Eine
Beschränkung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann jedoch
möglicherweise gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des
Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie geeignet ist, dessen
Erreichung zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu
erforderlich ist.
Im
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die fragliche Beschränkung
trotz ihres legitimen Ziels der Bekämpfung potenziell kollusiven
Verhaltens zwischen dem fraglichen Konsortium und den ihm angehörenden
Unternehmen nicht gerechtfertigt werden kann, da sie, wie sich aus den
Randnrn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, über das
hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Daher
ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht
dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert nicht den in Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Schwellenwert
erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den
automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch
seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und
die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn die
Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote
zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des
Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen
abgegeben worden sein soll.
Kosten
Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen
Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in
einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert
den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Schwellenwert
nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist,
den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch
seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und
die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn
diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende
Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das
Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser
Unternehmen abgegeben worden sein soll.


