
Verfassungsrecht: Fesseln und Freiheiten für das (Kartell-)Vergaberecht
Verfassungsrecht: Fesseln und Freiheiten für das (Kartell-)Vergaberecht
1. Aus der Sicht der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren können
Beschränkungen ihrer Freiheitsrechte gerechtfertigt und unter Umständen
auch durch die Verfassung geboten sein; damit sind aber keine
substanziellen Eingriffe in subjektive Rechte verbunden.
2. Viel wichtiger ist die Erkenntnis, dass das Grundgesetz die
Teilnahme am Wettbewerb nach dessen eigenen Regeln gewährleistet;
außerdem sind jedem Teilnehmer die faire Chance auf den Zuschlag und
Rechtsschutz garantiert.
Kurzaufsatz von Dr. Reinhard Gaier, Richter am Bundesverfassungsgericht, Karsruhe
Die Langfassung "Verfassungsrecht - Fesseln und Freiheiten für das
(Kartell-)Vergaberecht" wird in NZBau vorauss. Mai 2008 veröffentlicht
Ausgangssituation
Der Beschluss des BVerfG vom 13.06.2006 (IBR 2006, 684) befasst sich nicht nur mit dem Primärrechtsschutz bei Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte, sondern auch mit der Rechtsposition, um deren Durchsetzung es hierbei geht. Es wird untersucht, welche Grundrechtskonflikte dieser Entscheidung zu Grunde liegen und wie sie sich in die übrige Rechtsprechung des BVerfG einfügt.
Kernaussagen
Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren kann sich zwar nicht auf die Berufsfreiheit (GG Art. 12 Abs. 1), wohl aber auf den Gleichheitssatz (GG Art. 3 Abs. 1) berufen. Danach darf der Staat Verfahren und Kriterien der Vergabe nicht willkürlich bestimmen. Nach Maßgabe dieser Regeln muss jeder Mitbewerber eine faire Chance erhalten, bei der Vergabe berücksichtigt zu werden. Zur Durchsetzung dieser Position kann jeder Teilnehmer in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts beanspruchen. Besondere Vorkehrungen für die Durchsetzung von Primärrechtsschutz in solchen Verfahren sind dagegen verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche Optimierung des Rechtsschutzes ist wegen der kollidierenden Interessen des erfolgreichen Mitbewerbers und der Allgemeinheit von Verfassungs wegen nicht geboten.
Anmerkung
Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich muss es hinnehmen, dass der ihm durch das Grundgesetz garantierte Justizgewährungsanspruch wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Interessen nicht zu einer Maximierung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten führt. Dieser Beschränkung der Rechte steht jedoch die Feststellung gegenüber, dass es dem Staat verwehrt ist, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge willkürlich vorzugehen; eine faire Chance, bei der Vergabe Berücksichtigung zu finden, muss für jeden Teilnehmer gewährleistet sein.
Anmerkung LAC:
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