
BFW: BGH-Urteil zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
BGH-Urteil zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur noch für Altfälle von Bedeutung
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen,
Spitzenverband der privaten und unternehmerischen Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, weist darauf hin, dass das BGH-Urteil vom 24.
Juli 2008 zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) für
zukünftige Verträge mit privaten Bauherren kein Gewicht mehr hat (Az:
VII ZR 55/07). "Durch das Forderungssicherungsgesetz, das
voraussichtlich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, entfällt die
Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern ohnehin", erläutert
BFW-Rechtsexperte Christian Bruch. Das Urteil sei insofern nur noch für
Altfälle bzw. Neuverträge bis zum Jahresende von Bedeutung.
"Wir empfehlen Bauträgern bereits heute, die VOB nicht mehr zu
verwenden", so Bruch wei-ter. Da derzeit durch das Kammergericht 24
Klauseln auf ihre Wirksamkeit geprüft würden, könne eine vertragliche
Regelung zwischen Bauträgern und Verbrauchern über die VOB zu
Rechtsunsicherheit führen.
Der Bundestag hatte noch vor der Sommerpause mit dem
Forderungssicherungsgesetz eine Reihe baurechtlicher Gesetzesänderungen
beschlossen, die die Baubranche besser vor For-derungsausfällen
absichern und die Verbraucherrechte stärken sollen. Das
Forderungssiche-rungsgesetz lässt künftig eine uneingeschränkte
Inhaltskontrolle der VOB/B nach dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge zu. "Dadurch sind
bei-spielsweise VOB/B Klauseln, die zu einer Verkürzung der
BGB-Verjährungsfrist von Bau-mängeln führen, gegenüber Verbrauchern
nicht mehr durchsetzbar", so Bruch. Die uneinge-schränkte
Inhaltskontrolle gilt nicht für Verträge mit der öffentlichen Hand.
(Quelle: id-verlag)


