
Vergabe - Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
15.10.2008
27 W 2/08
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO §§ 570, 935, 940
1. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens unterhalb der
Schwellenwerte nach der VOB/A, mit welchem sich der öffentliche
Auftraggeber den Vorgaben der VOB/A unterwirft, hat der Bieter aus
einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Anspruch darauf, dass diese
Vorgaben auch beachtet werden.
2. Einen solchen Anspruch kann der Bieter vor Zuschlagserteilung im
Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen und durchsetzen.
3. Dieser Rechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Überprüfung von Willkürmaßnahmen.
4. Das Beschwerdegericht kann gemäß § 570
Abs. 3 ZPO einstweilige Maßnahmen ergreifen und dem öffentlichen
Auftraggeber aufgeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die
sofortige Beschwerde einen Zuschlag nicht zu erteilen.
5. Der Streitwert beträgt 5% der Bruttoangebotssumme.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008 - 27 W 2/08
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner
unter Abänderung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Krefeld vom 30. September 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung
aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin zum Vergabeverfahren "A 46,
Erneuerung von Schutzeinrichtungen AM Titz im Mittelstreifen an
Bauwerke, km 21,8 bis 48,2" nicht mit der Begründung von der Wertung
auszuschließen, dass zu Ordnungsziffern 00.04.0004. und 00.05.0001. der
Leistungsbeschreibung kein ausreichendes Prüfzeugnis nach DIN-EN 1317-4
vorgelegt worden sei.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zu ¾ dem Antragsgegner und zu ¼ der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 95.000 Euro (1.830.557,72 Euro + 19% Umsatzsteuer x 5%, analog § 50 Abs. 2 GKG)
(Für diesen Beschluss gibt es keine Entscheidungsgründe)
Quelle ibr-online


