
Wie wird VOB/B einbezogen, wenn Auftraggeber durch Architekten beraten wird?
Der bloße Hinweis im Vertrag auf die Regelungen der VOB/B reicht gegenüber einem Auftraggeber, der keine Kenntnis vom Regelwerk hat, für deren wirksame Einbeziehung auch dann nicht aus, wenn dieser von einem Architekten beraten wird.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2008 - 12 U 45/06
vorhergehend:
LG Frankfurt (Oder), 02.02.2006 - 17 O 181/05
Problem/Sachverhalt
Die Parteien streiten sich um die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag. Da die VOB/B kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, muss diese in den Bauvertrag einbezogen werden. Falls der Auftraggeber (AG) nicht Unternehmer (BGB § 310 Abs. 1) ist, reicht dafür der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B nicht aus. Vielmehr muss die geschäftlich unerfahrene Partei bei Vertragsschluss Gelegenheit haben, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen (BGH, IBR 1991, 157). Dafür ist die Wiedergabe des gesamten Textes der VOB/B erforderlich. Diese Einbeziehungsvoraussetzungen sind dann entbehrlich, wenn ein bauerfahrener Fachmann (z. B. Architekt) beim Vertragsschluss mitwirkt (OLG Hamm, IBR 1998, 340; OLG Saarbrücken, IBR 2006, 536). Im vorliegenden Fall war dem Bauherrn der Inhalt der VOB/B unbekannt. Der von ihm beauftragte Architekt hatte beim Auftragnehmer wegen der Bauleistungen angefragt und diesen zur Abgabe eines Angebots veranlasst. Außerdem nahm er an einer Besprechung über den Inhalt des Angebots teil. Beim späteren Abschluss des Vertrags hatte er nicht mitgewirkt und den AG auch nicht in Fragen der Vertragsgestaltung unterstützt.
Entscheidung
Das OLG hat eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag verneint. Weder sei eine Zuleitung des Vertragstextes über den Architekten an den AG erfolgt, noch hätte dieser bei der Vertragsgestaltung oder beim Abschluss des Vertrags mitgewirkt. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Kenntnis des Architekten vom Inhalt der VOB/B gegenüber dem AG würden somit nicht vorliegen.
Praxishinweis
Entgegen einer verbreiteten Ansicht führt die Mitwirkung eines Architekten auf Seiten des Auftraggebers nicht ohne Weiteres dazu, dass auf die Aushändigung der VOB/B verzichtet werden kann. Auch wenn man von einer Kenntnis des Architekten vom Inhalt der VOB/B ausgehen kann, kommt eine Wissenszurechnung nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Architekt beim Vertragsschluss als Bevollmächtigter der Auftraggebers und damit als dessen Wissensvertreter aufgetreten ist. Umstritten ist, ob alleine die Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI für eine Wissenszurechnung ausreichend ist (vgl. Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., Anh. 1 Rz. 45). Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, wird dies von der Rechtsprechung abgelehnt. Dem Unternehmer ist deshalb dringend zu empfehlen, bei Verträgen mit privaten Bauherren den Text der VOB/B den Vertragsunterlagen beizufügen.
Anmeldung Praxisseminar: Ausschreibung
RA Dr. Ulrich Locher, Reutlingen
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