
Kein automatischer Anspruch auf Mehrvergütung bei verzögertem Vergabeverfahren
Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeitverschiebung, z. B.
durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn
bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein
Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber
erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder
der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche
Hand können das Nachprüfungsverfahren verhindern und wollen daher die
Mehrkosten nicht tragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.
Eine andere Konstellation hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17.06.2009 (Aktenzeichen: 14 U 62/08) entschieden. Bei diesem Fall machte ein Berliner Straßenbauunternehmen Mehrkosten für die verzögerte Erteilung des Zuschlages für ein Straßenbauvorhaben im Raum Verden geltend. Anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber nach dem verzögerten Vergabeverfahren im Zuschlagsschreiben jedoch neue Fertigstellungsfristen bestimmt.
Bei dieser Fallgestaltung, so der 14. Zivilsenat des OLG, hat die öffentliche Hand das ursprüngliche Gebot des Bauunternehmens nur in modifizierter Form angenommen. Rechtlich handelt es sich damit um ein neues Angebot unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unter diesen Umständen hätte der Bieter auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen und gegebenenfalls durch eine erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis verlangen müssen. Versäume der Bieter dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert habe, und sei nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen.
Der 14. Zivilsenat hat die Revision zugelassen. Diese muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils beim BGH eingelegt werden.
(Quelle: OLG Celle)
Eine andere Konstellation hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17.06.2009 (Aktenzeichen: 14 U 62/08) entschieden. Bei diesem Fall machte ein Berliner Straßenbauunternehmen Mehrkosten für die verzögerte Erteilung des Zuschlages für ein Straßenbauvorhaben im Raum Verden geltend. Anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber nach dem verzögerten Vergabeverfahren im Zuschlagsschreiben jedoch neue Fertigstellungsfristen bestimmt.
Bei dieser Fallgestaltung, so der 14. Zivilsenat des OLG, hat die öffentliche Hand das ursprüngliche Gebot des Bauunternehmens nur in modifizierter Form angenommen. Rechtlich handelt es sich damit um ein neues Angebot unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unter diesen Umständen hätte der Bieter auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen und gegebenenfalls durch eine erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis verlangen müssen. Versäume der Bieter dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert habe, und sei nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen.
Der 14. Zivilsenat hat die Revision zugelassen. Diese muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils beim BGH eingelegt werden.
(Quelle: OLG Celle)


