Vergabe - Ausschluss wegen fehlenden Preisangaben und Mengeneinheiten!

SACHSEN-ANHALT

LANDESVERWALTUNGSAMT

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt

Beschluss

1 VK LVwA 31/08

29.01.2009


VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, § 25 Nr. 1 Abs. 1a
1. Enthalten die Angebotsunterlagen nicht alle im Leistungsverzeichnis geforderten Preisangaben, führt das zwingend zum Angebotsausschluss.
2. Der Auftraggeber kann die Herstellung des Mengenbezugs zu den angegebenen Preisen den Bietern überlassen.
3. Fehlt der Mengenbezug im Angebot, führt auch dies zum Ausschluss.
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 VK LVwA 31/08


In dem Nachprüfungsverfahren der

....

wegen

der beabsichtigten Beauftragung von Postdienstleistungen

hat die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23.01.2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Regierungsdirektor ###, der hauptamtlichen Beisitzerin Regierungsamtsrätin ### und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn ### beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wertung der Angebote entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

5. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens beziffern sich auf insgesamt 2.606,73 Euro.


Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt im Wege eines Offenen Verfahrens auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) die Gesamtvergabe der Postdienstleistungen 2009 für die ### zu vergeben. Die Bekanntmachung erfolgte am 01.08.2008. Darin gab die Antragsgegnerin bekannt, dass sie die Eignung anhand von Angaben gem. § 7a VOUA, Referenzen (nicht älter als 3 Monate) und Nachweisen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft abprüfen werde. Der Zeitpunkt der Vorlage wurde nicht bestimmt. In ihrem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe wies sie darauf hin, dass diese Angaben und Nachweise auf Verlangen zu erbringen sind.

Zum Abgabetermin am 17.09.2008, 11:00 Uhr lagen der Antragsgegnerin sieben Angebote vor.

Ausweislich einzelner sich in den Unterlagen befindender Abforderungsschreiben wurden auftraggeberseitig die bereits im Rahmen der Bekanntmachung angekündigten Unterlagen zur Eignungsprüfung im Verlauf der Wertung von den einzelnen Bietern abverlangt. Einzig allein die in der Bekanntmachung veröffentlichte Anforderung an die Aktualität der Referenzen wurde in dieser Form nicht aufrechterhalten.

In Folge der Bewertung der eingereichten Vergabeunterlagen wurde ein Bieter wegen Unzuverlässigkeit ausgeschlossen und ein Angebot wegen zu hohem Angebotspreis bei der Wertung nicht weiter berücksichtigt. Aus formellen Gründen fand kein Ausschluss statt. Bezüglich des Angebotes der Beigeladenen wurde vom Prüfer festgestellt, dass es wirtschaftlich kalkuliert und die Bieterin dem Auftraggeber als fachlich kompetente Firma bekannt sei. Das Angebot der Antragstellerin nahm den zweiten Platz ein.

Mit Schreiben vom 26.11.2008 (eingegangen am 29.11.2008) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.

Auf der Grundlage des Absageschreibens rügte die Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 01.12.2008, Eingang 10.37 Uhr, die Wertung der Angebote. Sie vertritt die Auffassung, dass alle Bieter bereits bei Angebotsabgabe bei einem etwaigen Rückgriff auf Nachunternehmer, diese auch zu benennen hätten und demzufolge von allen Nachunternehmern eine unterzeichnete Bewerbererklärung den Unterlagen beizufügen wäre. Bei der Beigeladenen handele es sich um einen regional sehr eng agierenden Zustelldienst, welcher bis zum jetzigen Zeitpunkt seine Dienstleistungen ohne Weitergabe an Subunternehmer ausschließlich in den Postleitzahlen ### und ### erbracht habe. Da der Bieter sowohl personell als auch logistisch nicht in der Lage sein dürfte, eine Zustellung ohne Nachunternehmer realisieren zu können, müssten ihrem Angebot Bewerbererklärungen der Nachunternehmer beiliegen. Es sei antragstellerseitig nicht vorstellbar, dass das Angebot der Beigeladenen diesem Anspruch genüge, so dass dieses daher von der Wertung ausgeschlossen werden müsse.

Mit Fax-Schreiben vom 01.12.2008, Eingang 11.09 Uhr, hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Mit Verfügung der Vergabekammer vom 01.12.2008 ist der Antrag auf Nachprüfung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Aussetzung des Vergabeverfahrens und der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden.

Die Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergab, dass seitens des Auftraggebers im herausgegebenen Leistungsverzeichnis in den Leistungspositionen 1 bis 5 keine Mengeneinheiten vorgegeben wurden.

Die Antragstellerin stellte in ihrem Angebot den fehlenden Mengenbezug durch eigene Eintragungen her. Geforderte Referenzen reichte sie bereits zusammen mit ihrem Angebot ein. Ansonsten weist ihr Angebot keinerlei Auffälligkeiten auf.

Im Angebot der Beigeladenen sind die Leistungspositionen 1 bis 4 nicht verpreist. Die Leistungsposition 5 enthält in den Rubriken Preis je Einheit und Gesamtpreis jeweils den gleichen Betrag, hier allerdings ohne Einheitsbezug. In der rechnerischen Prüfung wurde prüferseitig zunächst der fehlende Einheitsbezug dahingehend hergestellt, dass die Preisangabe sich auf ein Jahr beziehe. Eine entsprechende schriftliche Anmerkung wurde vom Prüfer im Angebot selbst vorgenommen. Bei einer nochmaligen rechnerischen Prüfung wurde diese Anmerkung jedoch gestrichen und durch eine neue Anmerkung ersetzt, ausweislich derer der ausgewiesene Betrag sich nunmehr auf einen Monat beziehe. Ein Protokoll über ein diesbezüglich eventuell durchgeführtes Aufklärungsgespräch wurde der erkennenden Kammer nicht vorgelegt. Hinsichtlich der im Nachhinein geforderten Nachweise liegen den der erkennenden Kammer zugänglich gemachten Unterlagen zwei Referenzschreiben bei. Ein Schreiben stammt von der Verwaltungsgemeinschaft ###, in dem auf die Leistungserbringung der Beigeladenen in den letzten drei Jahren Bezug genommen wird. Das Schreiben selbst weist hingegen kein Ausstellungsdatum aus. Als zweite Referenz wurde ein Schreiben einer Steuerberaterin beigefügt, welches auf den 05.08.2003 datiert. Der ebenfalls vorgelegten Referenzliste ist nicht zu entnehmen, auf welchen Leistungsumfang sich die Angaben jeweils beziehen. Hinsichtlich der Eignung der Beigeladenen findet sich im Vergabevermerk lediglich der Hinweis, dass dem Auftraggeber die Beigeladene als fachlich kompetente Firma bekannt sei.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung,

dass sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes in ihren geschützten Bieterrechten i. S. des § 97 Abs. 7 GWB i. V. m. §§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A verletzt sei. Denn es komme nur sie als Bieter für den Zuschlag in Frage, da nur sie die erforderliche Leistungsfähigkeit für die Erbringung des Auftrages nachweisen könne. Offenkundig sei durch die Antragsgegnerin die Eignung der Beigeladenen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur sehr unzulänglich geprüft worden. Nach ihrer Auffassung sei die Beigeladene nicht in der Lage einen Auftrag zu bewältigen, der allein schon rund 254.000 Postgut-Stücke umfasse. Gem. § 7a Nr. 3 Abs. 2 VOL/A besitze ein Unternehmen aber nur dann die erforderliche Leistungsfähigkeit, wenn es in technischer und personeller Hinsicht so ausgestattet ist, dass es die Gewähr für die fach- und fristgerechte Ausführung der zu vergebenden Leistungen biete. Die Vergabestelle hätte erkennen müssen, dass die Beigeladene aufgrund fehlender Ressourcen im eigenen Betrieb nicht geeignet sei, diese Leistung ohne Nachunternehmer zu erbringen. Demzufolge hätte sie Nachunternehmer benennen müssen. Da die Beigeladene dem wohl nicht nachgekommen sei, wäre ein Ausschluss folglich zwingend. Im Übrigen liege sowohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) als auch gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Vergabevermerkes gemäß § 30 Nr. 1 u. 2 VOL/A vor. So fehle es an einer Dokumentation, weshalb auf die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise bei der Angebotsabgabe verzichtet wurde. Es sei daher vollkommen unklar, welcher Umfang von Eignungsunterlagen der Eignungsprüfung zu Grunde gelegt worden sei bzw. welche Unterlagen überhaupt Berücksichtigung gefunden haben. Insgesamt erwecke die Vergabeakte den Eindruck, als sei lediglich der angebotene Preis, nicht jedoch die Eignung und hier insbesondere die Leistungsfähigkeit Von Relevanz gewesen.


Die Antragstellerin beantragt,

1. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag gegenüber der Bieterin #### zu erteilen,

2. die Antragsgegnerin anzuweisen, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese nach Maßgabe der Rechtsauffassung der 1. Vergabekammer durchzuführen,

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen sowie

4. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.


Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.


Sie vertritt die Auffassung,

dass ihr Handeln rechtmäßig gewesen sei. Hinsichtlich der geforderten Nachweise habe man in der Bekanntmachung als auch in den Verdingungsunterlagen klar formuliert, welche Unterlagen die Vergabestelle fordere. Insoweit sei die Aussage der Antragstellerin unkorrekt. Der Auslegung des § 7a Nr. 3 Abs. 2 VOL/A durch die Antragstellerin könne im Übrigen so nicht gefolgt werden. Die v. g. Norm zeige lediglich auf, wie ein Bieter seine Leistungsfähigkeit in fachlicher und technischer Hinsicht nachweisen könne. Es liege daher im Ermessen der Vergabestelle, welche Nachweise sie sich im Verfahren zur Beurteilung der Eignung von den Bietern vorlegen lasse. Unrichtig sei zudem, dass sie sich gar keine Eignungsnachweise habe vorlegen lassen. Zu den Mutmaßungen der Antragstellerin, ob das günstigste Unternehmen die geforderte Leistungsfähigkeit besitze, werde nicht näher Stellung genommen. Selbstverständlich sei die Beigeladene sowohl geeignet als auch leistungsfähig im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.

Auch gegen die Verpflichtung zur ausreichenden Dokumentation habe man in keinem Fall verstoßen. Ermessenserwägungen seien nur dann zu dokumentieren, wenn ein Zuwiderhandeln gegen vergaberechtliche Regelungen vorläge. Dies sei jedoch nicht der Fall. So sei hinsichtlich des Angebotes der Beigeladenen festzustellen, dass diese alle Verdingungsunterlagen eingereicht habe, ein Ausschlussgrund liege demnach ebenso wenig vor, wie eine Verpflichtung zur genaueren Darlegung des auftraggeberseitigen Entscheidungsprozesses. Für eine ordnungsgemäße Dokumentation spräche ferner die Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes unter Vornahme aller erforderlichen Eintragungen.

Die Beigeladene schließt sich inhaltlich dem Vortrag der Antragsgegnerin an und lässt mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausschließlich schriftsätzlich ergänzend vortragen,

dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei. Die Antragstellerin habe ihre Rügeobliegenheiten nicht eingehalten. Das Informationsschreiben sei nach eigenem Vortrag der Antragstellerin bereits am 29.11.2008 und damit verspätet bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Derzeit sei die Beigeladene als Nachauftragnehmer der bisher von der Antragsgegnerin vertraglich gebundenen ### Post Ltd. im Bereich ### tätig. Die Beigeladene habe daher bewiesen, dass sie zur Leistungserbringung geeignet sei. Eines Nachunternehmers werde sie sich nicht bedienen. Erforderlichenfalls werde man im Bereich der Paketzustellung auf die Deutsche Post AG zurückgreifen. Diese werde jedoch nicht als Nachauftragnehmer tätig.

Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen.

Mittels Beschluss vom 13.01.2009 ist der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden.

Die erkennende Kammer hat die Bieterin ### mit Beschluss vom 14.01.2009 beigeladen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt, zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.


II.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

Die Vorschriften des § 97 ff. GWB sind anwendbar, da der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von 206.000 Euro gem. § 100 Abs. 1 GWB in dem streitbefangenen Vergabeverfahren überschritten ist. Die bisherigen Schwellenwerte in den Richtlinien 2004/17 EG und 2004/18 EG wurden geändert und durch Verordnung Nr. 1422/2007 vom 05.12.2007 zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: ###, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: ### i. V. m. d. Gemeinsamen Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 29.06.2007 (MBl. LSA Nr. 26/2007).

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB.

Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt.

Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Die Antragstellerin trägt vor, durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A in ihren Rechten nach § 97 Abs. 2 GWB verletzt zu sein. Sie geht davon aus, dass die Wertung der Angebote nicht vergaberechtskonform durchgeführt worden sei. Nach ihrer Auffassung müsse die Beigeladene mangels Eignung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dieser Vortrag ist im Hinblick auf die dem Auftraggeber obliegende Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wettbewerber für die Feststellung einer möglichen Verletzung drittschützender Bestimmungen und somit der Antragsbefugnis ausreichend.

Vorliegend wurde ferner sowohl den Erfordernissen an die Rechtzeitigkeit der Rüge - insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Nachrangigkeit des Nachprüfungsantrages gemäß § 107 Abs. 3 GWB - als auch an die Form des Nachprüfungsantrages gemäß § 108 GWB entsprochen.

Der Nachprüfungsantrag ist ebenso begründet.

Der Antragsgegner hat bei der Wertung der Angebote die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht eingehalten, auf deren Einhaltung die Antragstellerin einen Anspruch gemäß § 97 Abs. 7 GWB i. V. m. §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A hat.

Ungeachtet der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur fehlenden Eignung der Beigeladenen und in Anbetracht der formellen Vollständigkeit ihres eigenen Angebotes verstößt die geplante Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen bereits gegen das durch den Auftraggeber selbst gestaltete Anforderungsprofil an die formelle Vollständigkeit der einzureichenden Angebote. Bei ordnungsgemäßer Durchsicht der Bieterunterlagen hätte dem Auftraggeber nicht entgehen dürfen, dass das Angebot der Beigeladenen diesem Anforderungsprofil nicht genügt und somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich ist.

So finden sich in den Angebotsunterlagen der Beigeladenen nicht alle im Leistungsverzeichnis geforderten Preisangaben. Dies betrifft sowohl das Fehlen jedweder Auspreisung in den Positionen 1 bis 4 als auch den fehlenden Mengenbezug in der ausgepriesenen Position 5. Grundsätzlich ist es zwar Sache der Auftraggeberseite, den Mengenbezug vorzugeben, die Antragsgegnerin hat jedoch auf Hinterfragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Auslegung in diesen Positionen bewusst den Bietern überlassen habe. Da der fehlende Mengenbezug bieterseitig nicht gerügt wurde, oblag es nunmehr jedem einzelnen der Bieter, einen individuellen Mengenbezug im jeweiligen Angebot selbst herzustellen.

Im Angebot der Beigeladenen findet sich in den Pos. 1 bis 4 unter den Spalten Preis je Einheit und Gesamtbetrag jeweils ein Strich. Die Beigeladene hat die Positionen demnach zwar zur Kenntnis genommen, sie aufgrund der fehlenden Angaben aber nicht ausgepreist und damit nicht angeboten. Bereits dies führt gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A zum zwingenden Ausschluss von der weiteren Wertung.

Ein Übriges folgt aus der fehlenden Herstellung des Mengenbezuges im Leistungsverzeichnis durch die Beigeladene unter Position 5 ihres Angebotes. Auch dieses Defizit führt entsprechend den obigen Ausführungen zwingend zur mangelnden Zuschlagsfähigkeit des Angebotes. In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02) im Rahmen der Zurückweisung des Antrages auf Divergenzbeschluss verwiesen, in dem sich die in diesem Fall auf die VOL/A übertragbare Feststellung findet, dass § 25 Nr. 1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern dieser vielmehr gezwungen ist, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen (s. a. BGH, Urteil vom 24.05.2005 - X ZR 243/02).

Des Weiteren sei der erkennenden Kammer der rechtliche Hinweis erlaubt, dass der. vorgelegte Vergabevermerk nicht ansatzweise dem Sinn und Zweck eines Vergabevermerkes gemäß § 30 VOL/A gerecht wird.

Es gehört zum Gebot der Transparenz als Kernelement eines Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die Verfahrensabläufe, vor allen Dingen aber über die wesentlichen Entscheidungen einschließlich der diesen zugrunde liegenden Erwägungen in den Vergabeakten hinreichend spezifisch dokumentiert. Diese Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für den Auftraggeber selbst überprüfbar zu machen. Es genügt dabei nicht, lediglich ein Formblatt auszufüllen, Ermessensentscheidungen aber unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr muss so detailliert vorgegangen werden, dass die das gesamte Vergabeverfahren tragenden Aspekte für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind (OLG-Düsseldorf, Verg 4/01, Verg 46/03; BayObLG, VergabeR 2002, 63, 69; VergabeR 2001, 65, 68; Brandenburgisches OLG, NZBau 2000, 44f; Müller-Wrede, Verdingungsordnung für Leistungen,1 Aufl., § 30 Rn. 12). Daran fehlt es hier. So finden u. a. die seitens der Antragsgegnerin herangezogenen Erwägungen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Bieters bzw. zur Eignung der Beigeladenen keinen hinreichenden Niederschlag im Vergabevermerk. Dieser ist somit unbrauchbar.

Da der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, liegt auch diesbezüglich ein rechtswidriges Versäumnis seinerseits vor, welches grundsätzlich nicht durch ein nachträgliches Ergänzen des Vergabevermerks geheilt werden kann. Es muss dem Auftraggeber verwehrt sein, zu einem späteren Zeitpunkt ergebnisorientiert sein Ermessen nachschieben zu können. Die Wertung wäre somit auch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Dokumentation nicht geeignet, eine Zuschlagserteilung gegenüber irgendeinem der Bieter zu rechtfertigen. Auch aus diesem Grunde müsste diese daher wiederholt werden.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.606,73 Euro zu tragen.

Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich.

In diesem Nachprüfungsverfahren wird dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Es kommt somit zum Unterliegen der Antragsgegnerin, so dass diese die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welchen der Antrag bei der Kammer verursacht hat, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) unter Zugrundelegung des Angebotes der Antragstellerin in Höhe von 142.991,59 Euro hier 2.500,00 Euro.

Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von 106,73 Euro.

Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf

2.606,73 Euro,

§ 128 Abs. 1 Satz 1 GWB.

Die Einzahlung des Betrages in Höhe von 2.606,73 Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens XY zu erfolgen.

Quelle ibr-online


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