
Losvergabe oder nicht?
OLG Koblenz
Beschluss vom 04.04.2012 - 1 Verg 2/12
GWB § 97 Abs. 3 Satz 2; VOL/A 2009 § 2 EG Abs. 2 Satz 2
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.*)
2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.*)
3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.*)
4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.*)
5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.*)
In dem Nachprüfungsverfahren
betreffend die Vergabe des Auftrags "Gebäudereinigungsleistungen für die Gebäude des Landkreises N."
....
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2012 beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde des Auftraggebers gegen den Beschluss der 2.
Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. November 2011 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu
gefasst wird:
Dem Auftraggeber wird untersagt, auf der Grundlage
seiner am 15. Juli 2011 unter 2011/S 134-222948 bekanntgemachten
Ausschreibung den Zuschlag zu erteilen. Für den Fall fortbestehender
Vergabeabsicht hat er unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des
Senats neu über die Losaufteilung zu entscheiden.
2. Der Auftraggeber trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 14.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Gebäudereinigungsleistungen an 26
Schulen und dem Verwaltungsgebäude des Landkreises N. Die
Gesamtleistung, die Grundreinigung (ca. 101 000 m²), Unterhaltsreinigung
(ca. 140 000 m²) und Glasreinigung (ca. 39 000 m²) umfasst, ist in 5
Gebietslose aufgeteilt. Der Vertrag soll eine Laufzeit von 3 Jahren
haben, optional ist eine Verlängerung um bis zu 2 Jahren vorgesehen.
Die Bekanntmachung in "TED" erfolgte am 15. Juli 2011, die Angebotsfrist endete am 25. August 2011.
Die Gebietslose sind wie folgt geschnitten:
Los 1: Dienstgebäude der Kreisverwaltung (in) N. (Anteil Glasreinigung: ca. 2.000 m²)
Los 2 ("Nordlos"): Schulen in A., Ne. und U. (Anteil Glasreinigung: ca. 6.000 m²)
Los 3 ("Rheinschiene"): Schulen in L. und Rh. (Anteil Glasreinigung: ca. 5.600 m²)
Los 4 ("Nordostlos"): Schulen in R., P., D. und W. (Anteil Glasreinigung: ca. 5.000 m²)
Los 5: Schulen in N. (Anteil Glasreinigung: ca. 20.000 m²).
Die
geschätzten Auftragswerte der Gebietslose bewegen sich zwischen 100.000
Euro und 560.000 Euro pro Jahr. Mit der heterogenen Aufteilung soll
Unterschieden in Größe und Leistungsfähigkeit der als Auftragnehmer in
Betracht kommenden Branchenunternehmen Rechnung getragen werden. Eine
Loslimitierung ist nicht vorgesehen.
Zu einer möglichen anderen Aufteilung heißt es im Vergabevermerk:
"Die
Bildung eines Loses "Glasreinigung" erscheint nicht
mittelstandsfreundlich, da die Größe des Loses kleine Firmen
benachteiligen würde. Die Glasreinigung muss nämlich in allen Gebäuden
zur gleichen Zeit (Oster- bzw. Herbstferien) erfolgen. Hingegen
erscheint eine Aufteilung in mehrere Glasreinigungslose
unwirtschaftlich.
Auch im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen
den einzelnen Reinigungsarten verspricht eine gemeinsame Ausschreibung
... Erleichterungen. ... Die Erfahrung zeigt, dass Hausmeister nach
erfolgter Glasreinigung immer wieder mit Problemen wie Nachreinigung
durch Schmutzwasserreste zu kämpfen hatten, bei denen sich weder die
Unterhaltungsreinigungsfirma noch die Glasreinigungsfirma zuständig
fühlten. ..."
Die Reinigungsintervalle für die
Unterhaltsreinigung richten sich nach Raumgruppen und einzelnen
Reinigungsleistungen; die Spanne reicht vom täglichen Ausleeren von
Abfallbehältern in Lehrerzimmern und Klassenräumen bis zum Pflegen der
Edelstahlelemente in Aufzügen im 2-Monats-Rhythmus. Die Grundreinigung
(Intensivreinigung) soll einmal jährlich erfolgen. Die Glasreinigung
umfasst einmal jährlich die reinen Glasflächen und einmal jährlich auch
die Rahmen sowie die Fensterbänke u.ä.
Den Gesamtwert der
Glasreinigungsarbeiten hatte der Auftraggeber auf ca. 57.000 Euro pro
Jahr geschätzt (die Antragstellerin geht von 90.000 Euro aus), während
sie für die übrigen Arbeiten jährliche Kosten von 775.000 Euro angesetzt
hatte.
Während bei der Grundreinigung für die Schulen vorgegeben
ist, dass diese in den Ferien erfolgen soll, heißt es in den
Vergabeunterlagen zu der Glasreinigung lediglich:
"Mindestens
zwei Tage vor dem Beginn der Glasreinigung ist mit den jeweiligen
Ansprechpartnern abzuklären, wann und wo gereinigt wird. ... Die
Glasreinigung soll schnellstmöglich an aufeinanderfolgenden Tagen
ausgeführt werden und nicht länger als einen Arbeitstag pro angefangene
500 m² Glasfläche dauern...."
2. Die Antragstellerin
(Beschwerdegegnerin) ist ein Unternehmen, das grundsätzlich
Gebäudereinigungsdienstleistungen aller Art anbietet.
Mit
Schreiben vom 19. August 2011 teilte sie dem Auftraggeber mit, sie habe
sich wegen des weiten Leistungsspektrums an der ihr seit dem 29. Juni
2011 bekannten Ausschreibung nicht beteiligt; wegen einiger
Bestandsaufträge in der Region um Neuwied sei sie dort aber an der
Glasreinigung interessiert. Durch die Teilnahme an einem
Vergabepraxisseminar am 17. August 2011 habe sie erfahren, dass
Glasreinigungsleistungen in der hier gegebenen Größenordnung zwingend
als Fachlos hätten ausgeschrieben werden müssen.
Der Auftraggeber
antwortete mit Schreiben vom 22. August 2011 u.a., in dem Gesamtvolumen
der Ausschreibung sei die zweimal jährlich zu erbringende Glasreinigung
eine vernachlässigbare Größe; die Bildung eines Fachloses sei
unwirtschaftlich und auch technisch nicht möglich.
In Verlaufe
des Nachprüfungsverfahrens trug die Antragstellerin u.a. vor, für die
zweimalige Glasreinigung pro Jahr sei weder eine umfangreiche Ausrüstung
vor Ort noch eine häufige personelle Präsenz im Objekt erforderlich, so
dass diese anspruchsvolle und wesentlich höher vergütete Tätigkeit,
anders als die übrigen Reinigungsleistungen, auch von einem Unternehmen
angeboten werden könne, das nicht in der Nähe des Leistungsortes
ansässig sei.
II.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin
gab die Vergabekammer der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23.
November 2011 auf, die laufende Ausschreibung aufzuheben und bei
fortbestehender Vergabeabsicht mindestens ein Fachlos für die
Glasreinigung auszuschreiben. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Auftraggebers, der eine Bestätigung seines Loszuschnitts
und damit die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags anstrebt, hat im
Ergebnis keinen Erfolg; lediglich der Tenor der angefochtenen
Entscheidung ist neu zu fassen.
1. Gegen die Zulässigkeit des
Nachprüfungsantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere musste die
Antragstellerin, der als in der Reinigungsbranche tätigem Unternehmen
eine generelle Eignung nicht abgesprochen werden kann und die nur an den
Glasreinigungsarbeiten interessiert ist, nicht mit den
Nachprüfungsantrag die Eignungsnachweise vorlegen, die in der
Ausschreibung für einen Auftrag mit einen anderen Leistungsspektrum
verlangt wurden. Mangels Ausschreibung und damit mangels eines
auftragsspezifischen Eignungsprofils war sie auch nicht gehalten, ihre
Eignung für einen Teilauftrag darzulegen, für den es noch keine vom
Auftraggeber festgelegten Anforderungen gibt (siehe auch OLG Jena v.
19.10.2010 - 9 Verg 5/10 - VergabeR 2011, 510).
Selbstverständlich musste sie auch nicht quasi ins Blaue hinein ein
fiktives Angebot für einen fiktiven Auftrag vorlegen, das wegen des
Fehlens anderer Angebote mit nichts verglichen werden könnte und somit
völlig wertlos wäre.
2. Die Vergabekammer hat zutreffend
festgestellt, dass die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos ist
(siehe auch OLG Düsseldorf v. 11.01.2012 - VII-Verg 52/11 - juris), sodass die hier in Rede stehenden Glasreinigungsarbeiten gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB und § 2
Abs. 2 Satz 2 EG VOL/A grundsätzlich gesondert vergeben werden müssen.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber - wie hier - bereits eine
Aufteilung in Gebietslose vorgenommen hat. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes; sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und
getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, wenn beides -
wie hier - möglich ist.
3. Von einer gesonderten Vergabe darf
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern. Dies ist nur der Fall, wenn die Gründe für eine
Zusammenfassung überwiegen (so zutreffend OLG Düsseldorf a.a.O. juris
Rn. 15). Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer
Losvergabe nicht (mehr) rechtfertigen (Diehr in: Reidt/Stickler/Glahs,
Vergaberecht, 3. Auflage, § 97
GWB Rn. 57 f.). Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe
verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers
grundsätzlich hinnehmen. Dazu gehören u.a. ein höherer Koordinierungs-
und Kontrollaufwand, der Wegfall von Synergieeffekten, soweit sie für
eine Gesamtvergabe typisch sind, aber auch das im Vergabevermerk
angeführte Problem, den für Verschmutzungen insbesondere des Bodens
Verantwortlichen festzustellen (Hailbronner in: Byok/Jaeger, Kommentar
zum Vergaberecht, 3. Auflage, § 97 GWB Rn. 69; Ziekow in; Ziekow/Völling, Vergaberecht, § 97
GWB Rn. 67; Vavra in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 2
Rn. 57, 58; Kus in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 2
EG Rn. 31; OLG Düsseldorf a.a.O. juris Rn. 24). Der Senat nimmt den
Vortrag des Auftraggebers, dass die Zentrale Vergabestelle der Stadt
München dazu eine andere Auffassung vertreten soll, zur Kenntnis, teilt
diese aber nicht.
a) Die vom Auftraggeber im Verfahren vor der
Vergabekammer in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte
Behauptung, die Glasreinigung müsse in allen Schulgebäuden nahezu
zeitgleich jeweils zu Beginn der Ostern- und Herbstferien durchgeführt
werden, geht möglicherweise auf Überlegungen zurück, die irgendwann
einmal angestellt wurden, aber keinen Niederschlag in den
Vergabeunterlagen gefunden haben. Im Übrigen könnten sich aus einem
kleinen Zeitfenster höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des
Auftragnehmers ergeben, aber keine zwingenden Argumente gegen eine
gesonderte Vergabe der Glasreinigung.
Soweit der Auftraggeber im
Beschwerdeverfahren auf mögliche Synergieeffekte bei der Erbringung von
Grund- und Glasreinigung durch ein Unternehmen abstellt, weil bestimmte
begleitende Arbeiten wie das Verrücken von Möbeln nur einmal erbracht
werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabebedingungen eine
zeitgleiche Erbringung dieser Teilleistungen nicht vorgeben und der/die
Auftragnehmer auch nicht gezwungen wäre(n), entsprechend zu verfahren.
Sie ist anderseits aber auch nicht ausgeschlossen, wenn verschiedene
Unternehmen tätig werden. Zudem ist anzumerken, dass auch der Wegfall
derartiger, eher marginaler Synergieeffekte - die Fensterreinigung
erfordert in der Regel kein zeitaufwendiges Möbelrücken - zu den
typischen Folgen einer Losvergabe gehören kann.
b) Die gesamten
Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des
Auftraggebers vom 27. März 2012 zu den Kosten der Glasreinigung im
Allgemeinen liegen neben der Sache. Ob die Antragstellerin im Falle
einer Fachlosausschreibung ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet
hätte bzw. unterbreiten würde, bewegt sich im Bereich der Spekulation.
Es gibt (noch) kein Angebot, dessen Wirtschaftlichkeit zu prüfen wäre.
Es spielt derzeit auch nicht die geringste Rolle, ob der Kalkulation
eine durchschnittliche Reinigungsleistung von 40 qm pro Stunde und
Glasreiniger oder weniger zu Grunde zu legen wäre.
c) Technische
Gründe für eine Zusammenfassung aller Reinigungsleistungen sind nicht
ersichtlich. Solche liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das -
nicht durch die inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen
vermeidbare - Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen
erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht
zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den
Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
d)
Bei einem Splitterlos kann der zusätzliche Aufwand zwar
unverhältnismäßig sein und damit als unwirtschaftlich angesehen werden.
Der Wert der Glasreinigung macht aber mindestens rund 7% des
Gesamtvolumens aus, sodass jedenfalls ein Fachlos nicht als Splitterlos
angesehen werden kann.
e) Dem Auftraggeber ist bei der Prüfung
der Frage, ob eine bestimmte Losaufteilung (un-)wirtschaftlich ist, ein
Einschätzungsspielraum mit prognostischen Elementen zuzubilligen. Seine
Entscheidung muss allerdings tatsachengestützt und plausibel sein. Daran
fehlt es hier.
aa) Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass die
im Vergabevermerk niedergelegten Erwägungen das Absehen von einer
Fachlosvergabe nicht tragen.
bb) Die vom Auftraggeber im Laufe
des Verfahrens in den Raum gestellten jährlichen Zusatzkosten bei einer
Fachlosvergabe - zuletzt waren es bis zu 58.000 Euro jährlich, weil
angeblich auch ein externes Unternehmen mit der Kontrolle/Abnahme der
Glasreinigung beauftragt werden müsste - sind noch nicht einmal im
Ansatz plausibel. Dies gilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz des
Verfahrensbevollmächtigten vom 27. März 2012. In diesem Zusammenhang
kann dahin stehen, ob der Versuch der Darlegung einer
Unwirtschaftlichkeit einer Fachlosvergabe nicht in die
Beschwerdebegründung gehört hätte (§ 117
Abs. 2 Nr. 2 GWB) mit der Folge, dass nachgeschobenes Vorbringen
unbeachtlich wäre. Es ist nämlich nicht zielführend. Weder der
Vergabevermerk noch das jetzige Vorbringen enthält eine plausible
Darlegung möglicher Kostennachteile bei einer anderen Aufteilung der
Gesamtleistung. Stattdessen wird wild spekuliert, welche Kosten
entstehen könnten, wenn so viele oder so viele Glasreinigungskräfte wo
auch immer im Einsatz sind, obwohl heute niemand weiß oder wissen kann,
wie die Realität nach Erteilung des Zuschlags aussehen wird. Zudem wird
völlig ausgeblendet, dass der Kontrollaufwand als solcher, der in erster
Linie von den Hausmeistern geleistet werden muss, zunächst einmal
unabhängig davon ist, welches Unternehmen mit dem Fensterputzen u.ä.
beauftragt ist. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare
Gegenüberstellung möglicher Kontrollkosten mit/ohne Fachlosvergabe
fehlt. Die Annahme, beim Absehen von einer gesonderten Fachlosvergabe
würden Grund- und Glasreinigung immer zeitgleich ausgeführt (und die
ebenfalls immer anwesenden Unterhaltsreiniger würden quasi nebenher auch
noch die "Spuren" der Glasreinigung beseitigen), ist jedenfalls auf der
Grundlage der jetzigen Ausschreibung ebenfalls keine tatsachengestützte
Prognose, sondern reine Spekulation.
Als Ergebnis der jetzigen
Ausschreibung könnte es bis zu 5 verschiedene Unternehmen geben, deren
Mitarbeiter möglicherweise zeitgleich, möglicherweise aber auch zu
völlig unterschiedlichen Zeiten, innerhalb oder außerhalb der Ferien,
abhängig vom zur Verfügung stehenden Personal eintägig oder mehrtätig,
an den einzelnen, über den Landkreis verteilten Leistungsorten parallel
oder getrennt von anderen Arbeiten Glasreinigungsarbeiten verrichten
würden. Diese Arbeiten werden unabhängig von der Unterhaltsreinigung von
(besserbezahlten) Arbeitskolonnen verrichtet, deren
Tätigkeitsschwerpunkt die Glasreinigung ist. Dementsprechend fiele auch
ein - weitgehend unkalkulierbarer - gesonderter Kontrollaufwand an, dem
sich der Auftraggeber - sei es mit eigenem Personal, sei es durch
Beauftragung eines Dritten - stellen müsste.
Wird die
Glasreinigung gesondert ausgeschrieben - wobei es zunächst Sache des
Auftraggebers wäre zu entscheiden, ob nur ein Fachlos oder mehrere
Teilfachlose gebildet werden -, könnte es trotzdem sein, dass ein
einziges Unternehmen alle Lose gewinnt. In diesem Falle schiede ein
zusätzlicher Kontrollaufwand als Folge einer Fachlosvergabe von vorn
herein aus. Genauso wäre es, wenn die Gebietslose
Grundreinigung/Unterhaltsreinigung an 5 verschiedene Unternehmen gingen,
die auch jeweils in "ihrem" Gebiet mit einem Teilfachlos
Gebäudereinigung betraut werden. Daneben sind zahlreiche Kombinationen
denkbar, was es unmöglich macht, eine seriöse, sich nicht auf rein
spekulativer Basis bewegende Abschätzung möglicher Zusatzkosten
vorzunehmen. Es kann noch nicht einmal mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass eine Fachlosvergabe überhaupt zu irgendeinem
nennenswerten Nachteil führen könnte, der über das hinausgeht, was
üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden und damit dem Auftraggeber
kraft Gesetzes zumutbar ist.
Der Senat verkennt nicht, dass es
zahlreiche Unwägbarkeiten wahrscheinlich unmöglich machen, eine halbwegs
plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten zu erstellen. Daraus kann
aber keinesfalls folgen, dass der Auftraggeber dann frei in seiner
Entscheidung wäre. Vielmehr gilt dann das, was als Regelfall im Gesetz
steht.
4. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist zu ändern,
weil die Anweisung, die Ausschreibung aufzuheben, grundsätzlich zu
unterbleiben hat (siehe dazu BGH v. 26.09.2006 - X ZB 14/06 - juris Rn. 55 - VergabeR 2007, 59).
Derzeit kann der Auftraggeber auch (noch) nicht angewiesen werden,
mindestens ein Fachlos "Glasreinigung" auszuschreiben. Die bisherigen
Darlegungen reichen zwar nicht aus, ein Absehen von einer entsprechenden
Aufteilung zu rechtfertigen. Es ist aber - wenn auch unwahrscheinlich -
nicht ausgeschlossen, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse, die diese
Bezeichnung verdient, zu dem nachvollziehbaren Ergebnis führen könnte,
dass eine Fachlosbildung tatsächlich unwirtschaftlich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78
Satz 1 GWB, die Festsetzung des Gegenstandwertes - bei geschätzten
jährlichen Glasreinigungskosten in Höhe von 57.000 Euro - auf § 50 Abs. 2
GKG.


