
EUGH prüft Ausschreibungspflicht kommunaler Imobiliengeschäfte
(08.10.2008) Das OLG Düsseldorf hat am 02.10.2008 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob deutsche Städte und Gemeinden beim Verkauf ihre Grundstücke an private Bauinvestoren die Regeln des Vergaberechts einhalten müssen (Verg 25/08). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf - teilweise gegen heftig Kritik - diese Frage im Grunde bejaht (OLG Düsseldorf, IBR 2007, 505; IBR 2008, 107; IBR 2008, 169; ähnlich auch: OLG Bremen, IBR 2008, 287 und OLG Karlsruhe, IBR 2008, 466). In all diesen Fällen geht es um Situationen, in denen Städte ihre Grundstücke veräußern und den Käufern im Vertrag zugleich städtebauliche Vorgaben machen. Zum Beispiel vereinbaren die Parteien oft ein konkretes Bauprojekt für das Grundstück, und die Stadt verspricht eine entsprechende Bauplanung. Auch wenn der Vertrag oft nur sehr unbestimmte Vorgaben über die Leistungspflicht enthalte und die Pflichten selten einklagbar seien, müsse man - so das OLG Düsseldorf - doch das Vergaberecht beachten. Vor dieser Entscheidung hatten deutsche Gerichte die Anwendbarkeit des Vergaberechts abgelehnt, weil die öffentliche Hand sich durch solche Verträge nicht eine Leistung Privater "verschaffe", sondern sich von ihrem Eigentum trenne (zum Beispiel BayOLG, IBR 2001, 37; VGH Hessen, IBR 2006, 1403).
Eine Klärung durch den EuGH wird allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringen. Städte und Kommunen klagen schon jetzt, dass die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf viele ihrer städtebaulichen Projekte unzumutbar verzögert und verteuert. Mit ihren Protestrufen haben die Städte und Gemeinden bei der Bundesregierung bereits Gehör gefunden. Das Bundeskabinett hat im Mai diesen Jahres einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Darin wird ausdrücklich klargestellt, dass Grundstückskaufverträge, die städtebauliche Auflagen für Investoren enthalten, keine "öffentlichen Aufträge" seien. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen - so das Bundeswirtschaftsministerium - Irritationen für kommunale Investitionen beseitigt werden, die durch die Rechtsprechungslinie des OLG Düsseldorf entstanden sind (vgl. ibr-online-Nachricht vom 23.05.2008).
Hier wird also der EuGH die Streitfrage klären müssen, wie der Begriff des "öffentlichen Auftrags" im Sinne des europäischen Vergaberechts zu verstehen ist. Dabei geht es auch darum, ob eine Ausschreibungspflicht erst dann begründet ist, wenn der Grundstückskaufvertrag eine einklagbare Leistungspflicht des Investors begründet.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss des OLG Düsseldorf.
(Quelle: id-verlag / IBR Online seit 08. Oktober)
Eine Klärung durch den EuGH wird allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringen. Städte und Kommunen klagen schon jetzt, dass die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf viele ihrer städtebaulichen Projekte unzumutbar verzögert und verteuert. Mit ihren Protestrufen haben die Städte und Gemeinden bei der Bundesregierung bereits Gehör gefunden. Das Bundeskabinett hat im Mai diesen Jahres einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Darin wird ausdrücklich klargestellt, dass Grundstückskaufverträge, die städtebauliche Auflagen für Investoren enthalten, keine "öffentlichen Aufträge" seien. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen - so das Bundeswirtschaftsministerium - Irritationen für kommunale Investitionen beseitigt werden, die durch die Rechtsprechungslinie des OLG Düsseldorf entstanden sind (vgl. ibr-online-Nachricht vom 23.05.2008).
Hier wird also der EuGH die Streitfrage klären müssen, wie der Begriff des "öffentlichen Auftrags" im Sinne des europäischen Vergaberechts zu verstehen ist. Dabei geht es auch darum, ob eine Ausschreibungspflicht erst dann begründet ist, wenn der Grundstückskaufvertrag eine einklagbare Leistungspflicht des Investors begründet.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss des OLG Düsseldorf.
(Quelle: id-verlag / IBR Online seit 08. Oktober)


