
Muss eine Rüge ausdrücklich als solche bezeichnet werden?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 81/11
vorhergehend:
VK Köln, 15.08.2011 - VK VOL 26/11
BGB §§ 130, 651g Abs. 1; GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; VOL/A § 17 EG Abs. 1 Satz 1
1.
Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren
Antragstellers gegenüber der Vergabestelle nur erkennen lassen, dass er
einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und eine
Abhilfe erwartet. Es dürfen keine hohen Anforderungen an den Wortlaut
gestellt werden. Insbesondere muss eine Rüge nicht ausdrücklich als
solche bezeichnet werden.
2. Die Rüge ist als geschäftsähnliche Handlung anzusehen. Für sie gilt deshalb u.a. § 130
BGB entsprechend. Zugang liegt vor, wenn das Rügeschreiben so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen
die Möglichkeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb im Januar 2011
Abschleppmaßnahmen im offenen Verfahren aus. Der Schlusstermin für den
Eingang der Angebote war in der EU-Bekanntmachung auf den 24. Februar
2011, 23.59 Uhr, festgesetzt.
In der Leistungsbeschreibung gab
die Antragsgegnerin die Zahl der jährlich abzuschleppenden Fahrzeuge (Im
Leistungsverzeichnis wurde ausgeführt: "Die im Leistungsverzeichnis
angegebenen Mengen sind die im Jahr 2010 ermittelten
Durchschnittsmengen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser
Auftragsmenge um eine Schätzung handelt, welche die Stadt Aachen zu
keiner bestimmten Menge an Abschleppmaßnahmen verpflichtet"; unter V.
der Leistungsbeschreibung wird mitgeteilt, die Zahlen seien die des
letzten Jahres) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t von
montags bis samstags, jeweils 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, mit etwa 3.250
und im übrigen Zeitraum mit 970 an. Es waren Entgelte je
Abschleppvorgang anzugeben.
Die Antragstellerin reichte - neben anderen Unternehmen - fristgerecht ein Angebot ein. In ihrem Angebotsschreiben hieß es u.a.:
Die
in der Leistungsbeschreibung angeforderten Unterlagen haben wir diesem
Schreiben beigefügt. Ergänzend zu diesen Unterlagen erlauben wir uns
noch nachfolgende Hinweise.
Ihre Ausschreibung basiert auf einer
Anzahl von 4200 Abschleppvorgängen pro Jahr. Bei zuletzt stetig
rückläufiger Stückzahl wurden allerdings im vergangenen Jahr nur noch
3790 Abschleppvorgänge durchgeführt. Auch die von Ihnen veranschlagten
Stückzahlen an Sonn- und Feiertagen liegen erheblich über den
tatsächlichen Werten der vergangenen Jahre. Wir haben daher unser
Angebot auf Basis der tatsächlichen Werte des vergangenen Jahres
kalkuliert und eine entsprechende Berechnung beigefügt.
Uns ist
bewusst, dass wir damit zu einem höheren Preis je Abschleppvorgang
kommen, als mögliche Mitbewerber, die ihr Angebot auf Basis der von
Ihnen in der Ausschreibung angegebenen Werte kalkulieren. Wir haben
daher unserem Angebot eine entsprechende Vergleichsberechnung beigefügt.
Das
Risiko einer weiter rückläufigen Zahl von Abschleppvorgängen sind wir
bereit zu tragen, ebenso zu erwartende Preissteigerungen in den
Bereichen Energie und Kraftstoff. Wir haben unser Angebot zwar auf rein
kostendeckender Basis errechnet, könnten eine aus rückläufiger Stückzahl
resultierende Unterdeckung aber aus Gewinnen anderer Bereiche unseres
Unternehmens decken und damit eine ordnungsgemäße Auftragsausführung bis
zum 30.06.2015 sicherstellen."
Bei Auswertung der Angebote
anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums "niedrigster Preis" kam
die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass ein Drittunternehmen das
günstigste Angebot abgegeben hatte, und teilte dies u.a. der
Antragstellerin mit.
Daraufhin reichte die Antragstellerin einen
Nachprüfungsantrag ein. Sie hat geltend gemacht, sie habe den von ihr
festgestellten Fehler der Ausschreibung in dem Angebotsschreiben
rechtzeitig im Sinne des § 107
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gerügt. Die Antragsgegnerin habe unzutreffende
Zahlen genannt, im Jahr seien 3.690 werktags jeweils zwischen 07.00 Uhr
und 19.00 Uhr und 100 Fahrzeuge im übrigen Zeitraum abgeschleppt worden.
Durch die Angabe unrealistisch hoher Abschleppzahlen habe die
Antragsgegnerin niedrige Preise je Abschleppvorgang provoziert. Das
Vergabeverfahren sei daher aufzuheben.
Sie hat daher beantragt, ihr, der Antragstellerin, den Zuschlag zu erteilen, hilfsweise, die
Antragsgegnerin anzuweisen, entweder ihr, der Antragstellerin, den
Zuschlag zu erteilen oder das Vergabeverfahren aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Der
Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig. Fehlerhafte Zahlen habe die
Antragstellerin zuvor nicht gerügt, insbesondere nicht im
Angebotsschreiben vom 24. Februar 2011, welches inhaltlich nicht
ausreiche. Auch in der Sache sei die Rüge unbegründet. In den letzten
vier Jahren seien durchschnittlich 4065 Fahrzeuge abgeschleppt worden,
die aufgrund bestimmter Erwartungen auf 4200 erhöht worden seien.
Die
Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung als
unzulässig zurückgewiesen. Das Angebotsschreiben könne inhaltlich nicht
als Rüge ausgelegt werden, im Übrigen sei die Rüge der Antragsgegnerin
entgegen § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis gebracht worden.
Dagegen
wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie
macht geltend, aus dem Schreiben vom 24. Februar 2011 gehe hinreichend
klar hervor, dass sie die der Ausschreibung zugrunde gelegten Zahlen
beanstande und Abhilfe verlange. Die Schätzung der Antragsgegnerin sei
unvertretbar.
Sie beantragt daher, den Beschluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. August 2011 (VK VOL
26/11) aufzuheben sowie die Ausschreibung der Antragstellerin vom 10.
Januar 12011 betreffend die Abschleppmaßnahmen im Stadtgebiet Aachen für
den Zeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2015 aufzuheben, und der
Antragsgegnerin einen Zuschlag zu untersagen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie
verteidigt die Auffassung der Vergabekammer und meint, die von ihr
geschätzten Zahlen seien auch angesichts der in der letzten Zeit
rückläufigen Zahl der Abschleppvorgänge vor dem Hintergrund zunehmender
Parkraumnot insbesondere im Bereich des Klinikums vertretbar.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Akten der Vergabekammer und der Vergabestelle verwiesen.
II. Die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat letztlich keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig
verworfen, weil sie mit ihrer einzigen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert ist.
1.
Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Vergabekammer, das
allein als Rügeschreiben in Betracht kommende Angebotsschreiben vom 24.
Februar 2011 sei bereits inhaltlich nicht als Rüge anzusehen.
Um
als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren
Antragstellers gegenüber der Vergabestelle nur erkennen lassen, dass er
einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und eine
Abhilfe erwartet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller persönlich -
ohne Anwalt - sowohl Rüge als auch das Verfahren vor der Vergabekammer
betreiben kann, dürfen an den Wortlaut keine hohen Anforderungen
gestellt werden. Insbesondere muss eine Rüge nicht ausdrücklich als
solche bezeichnet werden (vgl. Byok, in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3.
Aufl., § 107
GWB Rdnr. 97; Wiese, in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl., §
107 Rdnrn. 98 ff.; Dicks, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 107 Rdnr.
53).
Danach reichte der "Hinweis" inhaltlich als Rüge aus. Daraus
ergab sich, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin
zugrunde gelegten Zahlen für erheblich überhöht hielt, was zu einer
unzutreffenden Kalkulation führen würde. Sie habe daher aufgrund der von
ihr für richtig gehaltenen Zahlen kalkuliert, auch wenn ihr Preis damit
vermutlich den ihrer Wettbewerber übersteigen werde. Sie hat damit
einen kalkulationsrelevanten Vergaberechtsverstoß gerügt und letztlich
erkennbar auch die Erwartung gehegt, dass einer Bewertung nicht die
Zahlen der Antragsgegnerin, sondern die "richtigen" Zahlen zugrunde
gelegt würden.
2. Jedoch hat die Vergabekammer zutreffend entschieden, dass die im Angebotsschreiben erklärte Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB verspätet war.
Die
Antragsgegnerin hat - wie sie selbst zugibt - den - hier unterstellten -
Vergaberechtsverstoß bei der Bearbeitung des Angebots erkannt. Damit
war er - ungeachtet der Frage, ob der Verstoß nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB sodann "unverzüglich" zu rügen war (vgl. dazu Byok, a.a.O., § 107 GWB Rdnr. 64 - 70, Rdnr. 87) - jedenfalls bis zur Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.
Dies
ist nicht geschehen. Eine Rüge ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn
sie - jedenfalls nach der Vorstellung und der Handlungsweise des
Rügenden (weitergehend für einen tatsächlichen Zugang innerhalb der
Frist Byok, a.a.O., § 107 GWB Rdnr. 98) - innerhalb der Angebotsfrist der Vergabestelle zur Kenntnis gelangen kann. Bei der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB handelt es sich zwar nicht um eine Willenserklärung, für die § 130
BGB unmittelbar gilt. Sie stellt keine Äußerung eines auf die
Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens dar (vgl.
Ellenberger, in Palandt, BGB, 70. Aufl., vor § 116 Rdnr. 1). Sie ist
jedoch als geschäftsähnliche Handlung anzusehen (Ellenberger, a.a.O.,
vor § 104 Rdnr. 6), denn sie bewirkt den Erhalt der Geltendmachung eines
Vergaberechtsverstoßes in einem nachfolgenden Nachprüfungsverfahren.
Insoweit ist sie einer rechtzeitigen Anmeldung eines Anspruchs nach § 651g
Abs. 1 BGB (mit der Folge der Verhinderung eines Anspruchsausschlusses)
vergleichbar, die gleichfalls als geschäftsähnliche Handlung eingestuft
wird (BGHZ 145, 343). Für derartige geschäftsähnliche Handlungen gilt u.a. § 130
BGB entsprechend (vgl. Ellenberger, a.a.O., § 130 Rdnr. 3). .Zugegangen
ist eine geschäftsähnliche Handlung dann, wenn sie so in den Bereich
des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die
Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Ellenberger, a.a.O., §
130 Rdnr. 1). Das bedeutet, dass der körperliche Eingang als solcher
nicht ausreicht, sondern noch die im Allgemeinen bestehende Möglichkeit
hinzukommen muss, dass der Empfänger vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. So
ist es z.B. anerkannt, dass ein nach allgemeinem Geschäftsschluss in
den Briefkasten eingeworfener Brief erst am nächsten Geschäftstag
zugegangen ist. Eine derartige Kenntnisnahmemöglichkeit bestand bei
einer in einem Angebotsschreiben enthaltenen Rüge nicht bereits mit dem
"Eingang" bei dem Empfänger. Zwar ist das Angebot vor dem Ende der
Angebotsfrist körperlich in die Sphäre der Antragsgegnerin gelangt.
Jedoch
konnte und durfte die Antragsgegnerin von dem Angebot zu diesem
Zeitpunkt noch keine Kenntnis nehmen. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A
sind Angebote jedenfalls bis zum Ablauf der Angebotsfrist ungeöffnet zu
lassen (vgl. Marx/Portz, in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., §
17 EG Rdnrn 9 ff.; Herrmann, in Ziekow/Völlink, a.a.O., § 14
VOL/A Rdnr. 4). Eine Öffnung erfolgt erst nach dem Ablauf der
Angebotsfrist (Hermann, a.a.O., Rdnr. 6). Damit kann die Antragsgegnerin
von der Rüge aus Rechtsgründen gerade nicht "bis Ablauf der .. Frist
zur Angebotsabgabe" Kenntnis nehmen. Das gilt nicht nur in der
Fallgestaltung, die dem Beschluss des OLG Jena vom 31.08.2009 (9 Verg 6/09)
zugrunde lag (die Rüge war im Leistungsverzeichnis "versteckt"),
sondern im Hinblick auf die erst nach Ablauf der Angebotsfrist
erfolgende Öffnung der Angebote allgemein. Insofern waren zwangsläufig
im geregelten Vergabeverfahren abgegebene Angebotsschreiben, bei denen
der körperliche Eingang ausreicht, anders behandelt als Rügen. Dies ist
auf die unterschiedliche Funktion zurückzuführen. Während es bei
derartigen Angebotsschreiben nur auf den körperlichen Eingang ankommt,
weil diese bis zur gemeinsamen Öffnung sämtlicher eingegangener Angebote
verschlossen aufzubewahren sind, liegen derartige Gründe bei Rügen
nicht vor. Sie sollen vielmehr gerade möglichst rasch der Vergabestelle
zur Kenntnis gelangen. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf eine
kurz vor Ablauf der Angebotsfrist zugegangene Rüge noch hätte reagieren
können, kommt es nicht an; eine klare Frist ist aus
Rechtssicherheitsgründen notwendig.
3. Auf die Tatsache, dass die
Antragsgegnerin der Ausschreibung entgegen der Darstellung in der
Leistungsbeschreibung und der Mitteilung im Leistungsverzeichnis nicht
Vorjahreszahlen, sondern nach ihrer Erklärung im Nachprüfungsverfahren
für die Zukunft geschätzte Zahlen genannt hat, kommt es danach nicht
mehr an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB.
Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 50 Abs. 2 GKG:
Für
eine Nachholung der bisher unterlassenen Beiladung des
Zuschlagspetenten (Fa. P... GmbH) besteht unter diesen Umständen kein
Bedürfnis.


