
Bauvertrag - Vergütung und Zahlung: § 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig!
Bauvertrag - Vergütung und Zahlung
Eintritt der Fälligkeit erst nach zwei Monaten: § 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig!
OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2012 - 9 U 165/11
vorhergehend:
LG Magdeburg, 08.07.2011 - 32 O 57/10
BGB §§ 286, 307 Abs. 1; VOB/B § 16 Nr. 3
1. Wird die VOB/B in einem vom Besteller
mehrfach verwendeten Vertragsmuster nicht als Ganzes vereinbart,
unterliegen die Regelungen des Vertrags einer isolierten
Inhaltskontrolle.
2. § 16
Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil
die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Unternehmers abweichend vom
gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird.
Problem/Sachverhalt
Ein Nachunternehmer (NU) verlangt vom Generalunternehmer (GU) die Bezahlung seiner Schlussrechnung. In dem vom GU verwendeten Vertragsmuster war zwar die VOB/B vereinbart, die Regelung des § 2 Nr. 8 VOB/B über gebilligte Mehrleistungen war jedoch ausgeschlossen und bei Abschlagszahlungen waren entgegen § 16 VOB/B nur Abschläge von 90% der jeweils nachgewiesenen Leistung vorgesehen. Hinsichtlich des Zinsanspruchs verfolgt der NU eine Verzinsung seines Anspruchs 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim GU. Dieser verweist auf die Regelung des § 16 Nr. 3 VOB/B, danach sei eine Fälligkeit der Schlussrechnung erst zwei Monate nach Zugang gegeben.
Entscheidung
Das OLG gibt dem NU Recht! An sich wäre die Fälligkeit des Werklohns nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens zwei Monate nach Vorlage der Schlussrechnung eingetreten. Allerdings handle es sich bei den Regelungen der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Generalunternehmer gestellt worden seien und einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Eine Überprüfung nach §§ 305 ff BGB komme zwar nicht in Betracht, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart sei, da sie eine ausgewogene Regelung darstelle. Seien in einem Bauvertrag jedoch zusätzliche Vertragsbedingungen neben der VOB/B vereinbart, unterliege das gesamte Klauselwerk der Inhaltskontrolle, ohne dass es auf die Art, den Umfang oder das Gewicht der Abweichungen ankomme. Die Regelungen der VOB/B seien durch den Ausschluss des § 2 Nr. 8 VOB/B bzw. durch die Modifikation der Regelungen über Abschlagszahlungen geändert. Dies führe zu einer isolierten Inhaltskontrolle der Vorschriften. Eine isolierte Betrachtung von § 16 Nr. 3 VOB/B führe dabei zu einer Klauselnichtigkeit nach § 307 Abs. 1 BGB, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des NU abweichend vom gesetzlichen Leitbild in § 286 BGB verschärft werde. An die Stelle der unwirksamen Klausel trete nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung, so dass der Werklohn 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung beim GU als Besteller der Leistung fällig wurde.
Praxishinweis
Die Auffassung, dass § 16 Nr. 3 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält, verfestigt sich (vgl. OLG Celle, LG Heidelberg, zuvor schon OLG München). Da gerade bei komplexen Rechnungsprüfungen eine zweimonatige Prüfung durchaus erforderlich und angemessen sein kann, hilft hier zur Zeit wohl nur eine individualvertragliche Regelung dem Besteller; dass die VOB/B bei derartigen Bauvorhaben als Ganzes vereinbart werden kann, mag zumindest bezweifelt werden.
RA Thomas Blatt, Duisburg

