
Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Bewerbungsbedingungen
VK Bund
Beschluss vom 08.07.2011
VK 1-75/11
SektVO § 19 Abs. 3
Nach § 19
Abs. 3 SektVO kann der Auftraggeber fehlende Erklärungen und Nachweise
grundsätzlich nachfordern. Das dem Auftraggeber hierbei zustehende
Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn nach den
Bewerbungsbedingungen die Nachforderung von "allen zu Preisen gehörigen
Unterlagen" von vornherein ausgeschlossen ist. Liegt dem Angebot eines
Bieters das geforderte Kalkulationsschlussblatt über die
Gesamtangebotssumme nicht bei und sind die darin geforderten Angaben
auch nicht den weiteren Angebotsunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen,
muss das Angebot ausgeschlossen werden.
VK Bund, Beschluss vom 08.07.2011 - VK 1-75/11
In dem Nachprüfungsverfahren
...
wegen der Vergabe "Ausbau
... (Vergabevorgang ...)" hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den
Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Behrens, die hauptamtliche
Beisitzerin Regierungsdirektorin Ohlerich und den ehrenamtlichen
Beisitzer Baumgärtler auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 am
8. Juli 2011 beschlossen:
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.
Gründe:
I.
Die
Antragsgegnerin (Ag) schrieb die Vergabe "Ausbau ... (Vergabevorgang
...)" Anfang ... 2011 im offenen Verfahren nach SektVO europaweit aus.
Nach
den Vergabeunterlagen ist Zuschlagskriterium der Angebotspreis mit
einer Gewichtung mit 95% und die "technische Wertung Bauablaufplan" mit
5% (vgl. Aufforderung zur Angebotsabgabe). In den "Bewerbungsbedingungen
Bauleistungen" heißt es vorab:
"Der Auftraggeber behält sich
vor, Angebote, die diesen Bewerbungsbedingungen nicht entsprechen, von
der Wertung auszuschließen."
Zu "Preisermittlung, Kalkulation" heißt es weiter unter Ziffer 6 der Bewerbungsbedingungen:
"...
6.2
Soweit Anlagen 4.1 ff im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen als
"Rücklaufexemplar" angekreuzt sind, sind diese mit dem Angebot
vorzulegen. ... Sie sind in jedem Fall vollständig, in sich schlüssig
und widerspruchsfrei zur Angebotskalkulation auszufüllen ......
6.4
Soweit das Angebot des Bieters Nachunternehmerleistungen beinhaltet,
hat der Bieter die entsprechenden Nachunternehmerkalkulationen auf
Anforderung des AG vorzulegen. ..." Im Inhaltsverzeichnis der
Vergabeunterlagen waren unter anderem die Anlagen 4.1
(Kalkulationsschlussblatt) und 4.6 (Geräteliste Leistungsgeräte) als
"Rücklaufexemplar" angekreuzt. Ebenso sind unter anderem die Anlagen 2.7
(Nachunternehmerverzeichnis) und
2.10 (Kapazitätsnachweis -
Einsatz von Maschinen und Geräten) als "Rücklaufexemplar"
gekennzeichnet. In Anlage 2.7 waren die Teilleistungen der
Nachunternehmer, die Nachunternehmer selbst und die Summe der
Teilleistungen in Euro oder Prozent anzugeben. Des Weiteren heißt es
unter anderem: "Der Bieter hat mit dem Angebot die Verfügbarkeit über
die Nachunternehmer nach SektVO § 20 Abs. 3 (z.B. mit Verpflichtungserklärung) nachzuweisen."
Auf
Seite 3 der vorformulierten Angebotserklärung waren von den Bietern
"ausreichend präqualifizierte Unternehmen für die Ausführung der
nachstehenden Leistungsbereiche ...", unter anderem dem Leistungsbereich
"Oberbau" und "Kabelverlegearbeiten TK" zu benennen.
Unter Ziffer 7 "Nachfordern von Unterlagen" heißt es in den Bewerbungsbedingungen:
"Soweit nach § 16
Abs. 1 Nr. 3 VOB/A Erklärungen und Nachweise nachzufordern sind bzw. §
19 Abs. 3 SektVO nachgefordert werden können, werden folgende Nachweise
und Erklärungen in keinem Fall nachgefordert:
- alle Erklärungen und Nachweise, die Nebenangebote betreffen
- Bieterangaben
- alle zu Preisen gehörigen Unterlagen bzw. Aufschlüsselungen gemäß Punkt 5"
Unter Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen finden sich Regelungen zu Änderungsvorschlägen bzw. Nebenangeboten.
Unter
dem 26. April 2011 gab die Antragstellerin (ASt), eine
Bietergemeinschaft, ein Angebot ab, das mit einem Angebotspreis in Höhe
von ... Euro (netto) gegenüber den übrigen abgegebenen Angeboten
preislich an erster Stelle liegt; für Titel 10 ("Oberbauarbeiten") des
Leistungsverzeichnisses ist dabei eine Summe von ... Euro ausgewiesen,
für Titel 20 ("Sicherung geg. Gefahren aus dem ...betrieb u. bauaffine
Leistungen") eine Summe von ... Euro. Ein Nachlass wurde nicht
eingetragen. Das Angebot der ASt enthielt zudem jeweils das
Kalkulationsschlussblatt (Anlage 4.1 der Vergabeunterlagen) für die von
den beiden Mitgliedern der ASt bzw. deren jeweiligen Nachunternehmern zu
erbringenden Leistungen. Das Kalkulationsschlussblatt der ...
Baugesellschaft mbH weist eine Netto-Angebotssumme von ... Euro aus, das
Kalkulationsschlussblatt der ... GmbH & Co. KG eine
Netto-Angebotssumme von ... Euro. Die Leistungen der ... GmbH, des
Nachunternehmers der Bietergemeinschaft (und nicht eines einzelnen
Bietergemeinschaftsmitglieds), sind in keinem der beiden
Kalkulationsschlussblätter enthalten. Ein Kalkulationsschlussblatt, dass
sämtliche Leistungen der antragstellenden Bietergemeinschaft
zusammenfasst, enthält das Angebot nicht. Mit dem Angebot reichte die
ASt im Übrigen die als "Preisermittlung" bezeichnete Urkalkulation für
sämtliche Leistungen ein. Die sog. Preisermittlung setzt sich aus dem
Teil "Oberbauarbeiten" (entsprechend Titel 10 des
Leistungsverzeichnisses) mit einer Summe von ... Euro und dem Teil
"Sicherung geg. Gefahren" (entsprechend Titel 20 des
Leistungsverzeichnisses) mit einer Summe von ... Euro zusammen, so dass
sich in der Summe ein Gesamtbetrag von ... Euro ergibt. Zudem ist eine
Preisermittlung mit einer Summe von ... Euro beigefügt, die nur die
Leistungen enthält, die von dem Bietergemeinschaftsmitglied ...
Baugesellschaft mbH (bzw. seinen Nachunternehmern) ausgeführt werden
sollen. Die Preisermittlungen weisen jeweils "Zuschläge" für die
einzelnen Leistungspositionen aus; im Fall der Preisermittlung für Titel
10 des Leistungsverzeichnisses beträgt der Zuschlag - nach kursorischer
Durchsicht - jeweils gerundet 1,45%, bei der Preisermittlung für Titel
20 jeweils ca. 15% und bei der Preisermittlung der ... Baugesellschaft
mbH zum Teil ca. 15% und zum Teil um 6,5%. Dem Angebot liegt im Übrigen
zweimal die Anlage 2.7 (Nachunternehmerverzeichnis), wo jeweils
verschiedene Unternehmen benannt werden, unter anderem die ... GmbH und
die ... GmbH; das Unternehmen ... GmbH wird nicht genannt. Die ... GmbH
ist danach für die "MFS-Gestellung, masch. Planumsverbesserung" und mit
einem Betrag von ... Euro vorgesehen; aus der Preisermittlung für den
Titel 10 des Leistungsverzeichnisses ergibt sich ein siebenstelliger
Betrag für die Leistungen der ... GmbH. Auf Seite 3 der
Angebotserklärung gab die ASt als einzusetzende präqualifizierte
Unternehmen für den Leistungsbereich "Oberbau" ihre beiden Mitglieder
und für den Bereich "Kabelverlegearbeiten TK" das Unternehmen ... GmbH
an und legte entsprechende Nachweise bei. Die Unternehmen ... GmbH und
... GmbH führte sie nicht auf und fügte auch keine
Präqualifikationsnachweise bei.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011
teilte die Ag der ASt mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen werden müsse.
Die Kalkulationsunterlagen mit den dazugehörigen Anlagen 4.1 der beiden
Bietergemeinschaftsmitglieder seien unschlüssig und nicht
nachvollziehbar. Die Anlage 4.1 liege nicht für die komplette
Angebotsendsumme vor. Auch könne anhand der einzelnen
Kalkulationsunterlagen die angebotene Endsumme nicht nachgerechnet und
ermittelt werden. Die in den Anlagen 2.7 aufgeführten Teilsummen der
Nachunternehmerleistungen fänden sich in den Anlagen 4.1 nicht wieder.
Als ergänzenden Hinweis teilt die Ag der ASt mit, dass ihr Angebot nicht
eindeutig Aufschluss über den Einsatz von präqualifizierten Unternehmen
gebe; in der Angebotserklärung sei für den Leistungsbereich
Kabelverlegungsarbeiten TK die Firma ... GmbH benannt, ohne dass diese
in den Anlagen 2.7 oder der Kalkulation zu finden sei.
Hinsichtlich
des Angebots zumindest eines anderen Bieters stellte die Ag bei der
Angebotsprüfung fest, dass es in jeder Hinsicht den Anforderungen der
Vergabeunterlagen entspricht.
Mit Schreiben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2011 rügte die ASt den Ausschluss
ihres Angebots. Eine Vollmacht der ASt lag dem Schreiben nicht bei. Die
Ag bot daraufhin einen Gesprächstermin an. In einer nachfolgenden
E-Mail der Ag vom 17. Mai 2011 heißt es: "... ich habe Sie nicht zum
Aufklärungsgespräch gebeten, sondern zu einem Gespräch, in dem wir Ihnen
unsere Ausschlussgründe noch einmal erläutern. Grundlage sind die
Angebotsunterlagen, die zur Submission vorlagen."
In dem Gespräch
am 18. Mai 2011 bot die ASt der Ag die Übergabe eines ergänzenden
Kalkulationsschlussblatts 4.1 an, in welchem die Gesamtleistung und der
prozentuale Ansatz für die Kosten der kaufmännischen und technischen
Geschäftsführung der Bietergemeinschaft ausgewiesen seien. Dieses mit
dem Nachprüfungsantrag eingereichte Kalkulationsschlussblatt weist als
Einzelkosten (inklusive Baustellengemeinkosten) für die Teilleistung
"..." ... Euro aus, für die Teilleistung "..." ... Euro, für die
Teilleistung "..." ... Euro und für die Teilleistung
"Sicherungsleistungen" ... Euro. Des Weiteren sind dort Zuschlagssätze
für die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), Wagnis und - für die
Teilleistung "Sicherungsleistungen" - den Gewinn angegeben. Zudem gibt
es den Zusatz:
"... = TGF+KGF Zuschlag" Als aufaddierte Kosten
(EKT+BGK+UGK) ist für die Teilleistung "..." ein Betrag von ... Euro,
für die Teilleistung "..." ein Betrag von ... Euro, für die Teilleistung
"..." ein Betrag von ... Euro und für die Teilleistung
"Sicherungsleistungen" ein Betrag von ... Euro angegeben, so dass sich
eine Endsumme von ... Euro ergibt. Des Weiteren bot die ASt an, den
Präqualifikationsnachweis der ... zu übergeben. Die Ag lehnte die
Annahme der Unterlagen ab.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 teilte die Ag der ASt mit, dass sie die Rüge der ASt aus formellen Gründen gemäß § 174
BGB zurückweise, da dem Rügeschreiben keine Vollmachturkunde der
Verfahrensbeteiligten beigefügt gewesen sei. Mit Schreiben Ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2011 wandte sich die ASt gegen
die formelle Zurückweisung ihrer Rüge und bat nochmals um Abhilfe. Mit
Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Ag der ASt mit, dass sie nach
Rücksprache mit der Rechtsabteilung bei der Entscheidung bleibe, das
Angebot der ASt auszuschließen. Zuvor drückte sie ihre Verwunderung aus,
dass sie von der ASt trotz ausdrücklicher Zusage im Gespräch am 18. Mai
2011 keine Rückmeldung zu den Punkten erhalten habe, die zum
Angebotsausschluss geführt hätten. Die Punkte, die zum Ausschluss
führten, seien folgende:
• Die geforderte Anlage 4.1 liege nicht für die Angebotsendsumme vor;
• die Angebotsendsumme könne auch nicht eindeutig aus den Kalkulationsunterlagen nachvollzogen werden;
• die Angebotsendsumme sei nicht mit den Kalkulationsschlussblättern in Deckung zu bringen;
•
in der Angebotserklärung sei die ... GmbH nicht als präqualifiziertes
Unternehmen für den Leistungsbereich "Oberbau" aufgeführt, obwohl sie
als Nachunternehmer für diese Leistung zum Einsatz kommen solle;
hingegen sei das Unternehmen ... GmbH als präqualifiziertes Unternehmen
für "Kabelverlegearbeiten TK" angegeben, aber an keiner anderen Stelle
im Angebot als Nachunternehmern aufgeführt;
• es lägen zwei
Nachunternehmerverzeichnisse vor, eines vom Mitglied ... und eines wohl
vom Mitglied ...; die Verpflichtungserklärungen seien eher wahllos auf
die beiden Mitglieder verteilt; so sei die Verpflichtungserklärung des
Unternehmens ... auf die Bietergemeinschaft ausgestellt, aber in Anlage
2.7 nur dem Mitglied ... zugeordnet; die Verpflichtungserklärung der ...
GmbH sei für die Bietergemeinschaft für die Leistungen gleisgebundene
Planumsverbesserung und Bettungsrecycling ausgestellt, erscheine aber in
Anlage 2.7 für das Mitglied ... nur mit der Teilsumme der
MFS-Gestellung; die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers für die
Sicherungsleistungen sei für keine der beiden Mitglieder ausgestellt
(der Nachunternehmer sei wohl gemäß Anlage 2.7. dem Mitglied ...
zuzuordnen);
• die für den Nachunternehmer ... angegebene Summe der
Teilleistungen sei erkennbar zu niedrig; die Leistungen für die
Planumsverbesserung seien augenscheinlich nicht angegeben; die Anlage
2.7 sei mithin unvollständig und fehlerhaft;
• es sei für die Ag im
Ergebnis nicht rechtssicher erkennbar, welche Leistungen von der
Bietergemeinschaft und welche von Nachunternehmern erbracht würden und
in welchen Vertragsverhältnissen diese zueinander stünden;
• in
Anlage 2.10 (Kapazitätsnachweis - Einsatz von Maschinen und Geräten)
fehlten die Maschinen, die von den Nachunternehmern eingesetzt würden.
Mit
Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des
Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer
hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 6. Juni 2011 übermittelt.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag wendet sich die ASt gegen den Ausschluss ihres Angebots. Dieser sei vergaberechtswidrig.
Das
Fehlen des Kalkulationsschlussblatts (Anlage 4.1) für die komplette
Angebotssumme stelle keinen zwingenden Ausschlussgrund dar; insbesondere
weise es keinerlei Wettbewerbsrelevanz auf. Der Angebotspreis sei
eindeutig und klar bestimmt und könne aus der Gesamtheit der
eingereichten Unterlagen objektiv prüfbar nachvollzogen werden; zu
verweisen sei auf das Begleitschreiben zum Angebot, die entsprechende
Eintragung im Bauvertrag, die bepreisten Leistungsverzeichnisse für die
Titel 10 und 20 sowie die Preisermittlung für beide Titel - hier mit der
Besonderheit, dass in der Preisermittlung für Titel 10 noch nicht die
Verringerung des Zuschlags für die Kosten der kaufmännischen und
technischen Geschäftsführung berücksichtigt gewesen seien. Wie aus dem
Ausdruck ihrer dem Angebot beiliegenden Preisermittlung erkennbar sei,
sei dieser um 14:40 Uhr erfolgt. Danach habe sich die ASt jedoch noch
entschieden, den Zuschlag für die Kosten der kaufmännischen und
technischen Geschäftsführung der Bietergemeinschaft zu verringern und
damit einen "Nachlass" zu geben, um unter einer Angebotssumme von ...
Mio. Euro zu bleiben, die nach der Kalkulation und den wirtschaftlichen
Erwägungen erfolgversprechend erschienen habe. Im Ergebnis müsse der in
der Preisermittlung ausgewiesene Zuschlag für die kaufmännische und
technische Geschäftsführung, der einen prozentualen Aufschlag auf die
Gesamtangebotssumme darstelle, um 0,2% gesenkt werden, damit der von der
ASt angebotene Gesamtpreis erreicht werde. An den in der
Preisermittlung ausgewiesenen Summen für die Bauleistungen habe sich
hingegen nichts geändert, so dass Manipulationen der Angebotssumme
ausgeschlossen seien. Die Anlage 4.1 sei als Zusammenfassung der sich
aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis und der Urkalkulation ergebenden
Angebotssumme anzusehen. Die Angaben der kalkulierten Zuschlagssätze
für Gemeinkosten (Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten,
Wagnis und Gewinn) habe die Ag bereits aus dem bepreisten
Leistungsverzeichnis, der Preisermittlung und den vorgelegten
Kalkulationsschlussblättern. Die fehlende Vorlage des
Gesamtkalkulationsschlussblattes der Bietergemeinschaft sei demnach
erkennbar nicht wettbewerbsrelevant. Der Mehrwert dieser Unterlage seien
die Kosten der kaufmännischen und technischen Geschäftsführung; diese
seien bereits in der Preisermittlung angegeben. Die Ag sei vielmehr
gemäß § 19
Abs. 3 SektVO verpflichtet, die fehlenden Unterlagen anzufordern. Zudem
dürfe ein Angebot dann nicht ausgeschlossen werden, wenn durch
Auslegung der gesamten Erklärung ein für den Wettbewerb der Angebote
eindeutiger und vollständiger Inhalt der Bietererklärung ermittelt
werden könne. Der Bekanntmachung sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass
bereits die Kalkulation eines Nachunternehmers mit dem Angebot
vorzulegen sei. Auch sei das fehlende Kalkulationsschlussblatt für die
Vergleichbarkeit und Wertung der Angebote nicht relevant, da es hierfür
nur auf den angebotenen Gesamtpreis ankomme.
Die Differenz
zwischen Angebotssumme und Gesamtsumme der mit dem Angebot eingereichten
Preisermittlungen für die Titel 10 und 20 des Leistungsverzeichnisses
habe im Gespräch am 18. Mai 2011 aufgeklärt werden können, so dass auch
daraus kein zwingender Ausschlussgrund erwachsen könne.
Ein
Ausschluss könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die ASt den
Nachunternehmer ... GmbH nicht als präqualifiziertes Unternehmen für den
Leistungsbereich Oberbau in der Angebotserklärung aufgeführt habe. Der
Ag sei aufgrund ihrer eigenen Unterlagen bekannt, welches Unternehmen
über eine Präqualifikation für welche Leistungen verfüge. Erst jüngst
sei das System der Ag erneuert und digitalisiert worden, so dass eine
Recherche von jedem berechtigten Arbeitsplatz der Ag jederzeit möglich
sei. Die ... GmbH habe im Übrigen in jüngster Zeit regelmäßig an
Ausschreibungen der Ag teilgenommen und den entsprechenden
Präqualifikationsnachweis vorgelegt. Der Nachweis liege also vor und
gehöre als Nachweis eines Nachunternehmers zu den nachzufordernden
Unterlagen; eine Forderung des Präqualifikationsnachweises bereits mit
Angebotsabgabe sei im Übrigen gemäß § 6a Abs. 10 Satz 2 VOB/A analog unzulässig.
Soweit
die Ag behaupte, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei für sie
nicht erkennbar, welche Leistungen von der Bietergemeinschaft und welche
von den Nachunternehmern erbracht werden sollten, treffe dies nicht zu.
Die Aufteilung der Leistungen ergebe sich bereits aus der
Preisermittlung. Auf das Vertragsverhältnis komme es im Übrigen nicht
an, da die Ag einen Werkvertrag mit der mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten ASt schließe. In welchem Verhältnis
die jeweiligen Nachunternehmer zu den Mitgliedern der ASt stünden, sei
für die Vergabe gänzlich ohne Belang. Welche Leistungsteile die
jeweiligen Nachunternehmer erbringen sollten, ergebe sich aus dem
Nachunternehmerverzeichnis und den Nachunternehmererklärungen.
Die ASt beantragt,
1.
Der Ag wird aufgegeben, in dem Vergabeverfahren ... (Vergabevorgang
...) den ausgesprochenen Ausschluss der ASt vom vorbenannten
Vergabeverfahren zurückzunehmen und das Vergabeverfahren unter
Berücksichtigung der ASt fortzusetzen.
2. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der ASt wird für notwendig erklärt.
3. Die Ag trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens. Ferner beantragt die ASt Akteneinsicht gemäß § 111 GWB in die Vergabeakten der Ag.
Die Ag beantragt,
1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
2. der ASt jeden Akteneinsicht zu versagen, die über die bereits von der Ag freigegebenen Inhalte hinausgeht;
3.
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Ag
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war;
4. der
ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Ag ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag der ASt wegen Verfristung nach § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB schon unzulässig ist. Bereits in der E-Mail vom
17. Mai 2011, spätestens aber in dem gemeinsamen Gespräch am 18. Mai
2011 hätte die Ag der ASt zu verstehen gegeben, dass sie an ihrer
Entscheidung, das Angebot der ASt auszuschließen, festhalten, also der
Rüge der ASt nicht abhelfen werde. Dies sei ausweislich des Schreibens
der Verfahrensbevollmächtigten der ASt vom 20. Mai 2011 sogar
unstreitig. Der erst am 3. Juni 2011 bei der Vergabekammer eingereichte
Nachprüfungsantrag sei damit nicht innerhalb der 15-Kalendertage-Frist
gemäß § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB gestellt worden. Zudem fehle es bereits an
einer unverzüglichen Rüge, da dem Rügeschreiben der
Verfahrensbevollmächtigten der ASt vom 13. Mai 2011 keine
Vollmachturkunde beigefügt gewesen sei. Da eine Rüge weitreichende
Konsequenzen haben könne, müsse es für den Auftraggeber insbesondere im
Falle von Bietergemeinschaften - wie hier - klar sein, ob dieses
Vorgehen auch von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft getragen
werde. Ohne entsprechenden Nachweis der Vollmacht könnten Zweifel an der
ordnungsgemäßen Bevollmächtigung verbleiben, die den Auftraggeber zur
Zurückweisung der Rüge aus formalem Grunde berechtigten.
Zudem
sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Denn das Angebot der ASt leide
an verschiedenen Mängeln, die nach den aufgestellten
Verfahrensbedingungen zum zwingenden Ausschluss des Angebots zu führen
hätten. So seien die Angaben der ASt zur Preisermittlung und Kalkulation
nicht vollständig, nicht in sich schlüssig und nicht widerspruchsfrei,
was nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich und unter eindeutigem
Ausschluss einer Nachforderung gefordert gewesen sei. So seien die
Anlagen 4.1 unvollständig, da sie nicht für die komplette Angebotssumme
vorlägen, sondern nur für Teilleistungen. Aus den gleichen Gründen seien
die Anlagen nicht in sich schlüssig und stünden im klaren Widerspruch
zur Angebotsendsumme; diese lasse sich aus den Anlagen nicht herleiten.
Ungeachtet dessen, dass die Ag nicht dazu verpflichtet sei, lasse sich
die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit auch nicht
aus den weiteren Angebotsunterlagen herleiten. Ergänzende Darstellungen
der ASt nach Angebotsöffnung könnten in dem von der Ag gewählten streng
formalen offenen Verfahren in Verbindung mit den aufgestellten
Bewerbungsbedingungen keine Berücksichtigung finden. An den Angaben der
Bieter zur Preisermittlung/Kalkulation, die Vertragsbestandteil würden,
habe die Ag auch ein berechtigtes Interesse; die Angaben würden für den
Fall geänderter oder zusätzlicher Leistungen während der
Vertragsausführung eine belastbare Grundlage für denkbare Anpassungen
des Vertrags im Hinblick auf die Vergütung des Auftragnehmers. Aufgrund
der Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit sei eine
hinreichend rechtssichere Vertragsdurchführung im Hinblick auf die
Vergütung nicht gewährleistet.
Darüber hinaus bestünden
erhebliche Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten und Unklarheiten im
Angebot der ASt hinsichtlich der Nachunternehmen, die die ASt für die
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen einsetzen werde. Im Ergebnis
sei dem Angebot nicht eindeutig zu entnehmen, welche Leistungen durch
welches Unternehmen erbracht würden und auf welche Kapazitäten welcher
Unternehmen die ASt als Vertragspartner der Ag im Auftragsfalle
zurückgreifen könne. So werde die ... GmbH nicht als präqualifiziertes
Unternehmen in der Angebotserklärung aufgeführt, obwohl sie nach der
Preisermittlung ca. 40% der Oberbauarbeiten ausführen werde. Dieser
Anteil sei wiederum nicht in Einklang zu bringen mit dem in Anlage 2.7
angegebenen Anteil von ... Euro. Die ... GmbH werde ebenfalls nicht als
präqualifiziertes Unternehmen aufgeführt, obwohl sie nach den
eingereichten Unterlagen zur Preisermittlung wohl Leistungen ausführen
werde, für die eine entsprechende Präqualifikation erforderlich sei. Für
welche Leistungen die als präqualifiziertes Unternehmen genannte ...
GmbH hingegen eingesetzt werde, ergebe sich aus den weiteren
Angebotsunterlagen nicht. Im Übrigen enthalte die
Verpflichtungserklärung eines weiteren Nachunternehmers keine Angabe,
für wen die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt würden.
Darüber hinaus seien die weiteren Verpflichtungserklärungen jeweils auf
unterschiedliche Unternehmen ausgestellt - teilweise auf die ASt als
Bietergemeinschaft, teilweise ausschließlich auf eines der
Bietergemeinschaftsmitglieder. An den Angaben zum Nachunternehmereinsatz
habe die Ag jedoch ein berechtigtes Interesse; sie würden die Kenntnis
der Ag von den Unternehmen, die die Leistungen tatsächlich ausführten,
deren Eignung und damit entsprechende Kontrollmöglichkeiten der Ag
insbesondere hinsichtlich der Qualität der auszuführenden Leistungen
sichern. Im Übrigen sei die Anlage 2.10 (Kapazitätsnachweis - Einsatz
von Maschinen und Geräten) unvollständig, weil darin sämtliche Maschinen
der zum Einsatz vorgesehenen Nachunternehmer fehlten. Ebenso fehlten in
der Anlage 4.6 (Geräteliste Leistungsgeräte) jegliche Angaben zu den
für die Leistungserbringung besonders notwendigen Großmaschinen, deren
Einsatz die ASt nach ihrem Bauablaufplan ausdrücklich vorsehe.
Die Ag sei auch nicht zur Nachforderung fehlender oder unzureichender Unterlagen verpflichtet. § 19
Abs. 3 SektVO räume der Ag ein Ermessen hinsichtlich der Nachforderung
ein. Hinsichtlich der unzureichenden Angaben zur
Preisermittlung/Kalkulation komme eine Nachforderung hier schon wegen
der ausdrücklichen Festlegungen in Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen
nicht in Betracht.
Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß
Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine
geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der
mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 hatten die Beteiligten
Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer
umfassend zu erörtern. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die
Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie
der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ist nach §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 Abs. 2 SektVO und §§ 104 Abs. 1, 106a
Abs. 1 GWB eröffnet, da sich der Nachprüfungsantrag auf den Auftrag
eines öffentlichen Auftraggebers, der dem Bund zuzurechnen ist, oberhalb
des einschlägigen Schwellenwerts bezieht.
b) Die ASt ist gemäß § 107
Abs. 2 GWB antragsbefugt. Durch Abgabe ihres Angebots hat die ASt ihr
Interesse am Auftrag dokumentiert. Des Weiteren macht sie, indem sie
sich gegen den Ausschluss ihres Angebots wendet, geltend, durch einen
Vergaberechtsverstoß in ihren Rechten nach § 97
Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Durch die behauptete Rechtsverletzung
droht ihr auch ein Schaden zu entstehen, da sie mit Aufrechterhaltung
des Angebotsausschlusses keine Chance auf den Zuschlag hat.
c) Die ASt hat den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß rechtzeitig gemäß § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gerügt. Insbesondere ist das Rügeschreiben
ihrer Verfahrensbevollmächtigten der ASt zuzurechnen. Dem Schreiben
selbst ist eindeutig zu entnehmen, dass es im Namen der ASt als
Bietergemeinschaft und nicht nur einzelner Mitglieder erfolgt ist. Zudem
liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung aus formalen Gründen
nach § 174 Satz 1 BGB, wie sie die Ag mit Schreiben vom 19. Mai 2011 geltend macht, vorliegend nicht vor. § 174
Satz 1 BGB sieht vor, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam
ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Ob § 174
BGB auf die Rüge überhaupt anwendbar ist, ist vorliegend nicht zu
entscheiden, da hier bereits die nach Satz 1 geforderte unverzügliche
Zurückweisung im Sinne des § 121
BGB (ohne schuldhaftes Zögern) nicht vorliegt. Denn in Anbetracht der
insoweit übersichtlichen Sachverhaltskonstellation konnte und musste das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 174
BGB umgehend erkannt werden, zumal im Rahmen der Rügeobliegenheit
aufgrund der anderweitigen Präklusionsfolgen grundsätzlich Eile geboten
ist. Dass es im Rahmen der Organisation der Ag - wie die Ag in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - de facto einige Zeit dauert,
bis ein Vorgang zur Kenntnis der Rechtsabteilung der Ag gelangt und
diese die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vornehmen kann, lässt
eine Schuldhaftigkeit der Verzögerung vorliegend nicht entfallen;
insoweit handelt es sich um eine Obliegenheit der Ag, ihre internen
Abläufe entsprechend zu organisieren.
Da sich die Rüge der ASt
gegen die Wertung und den daraus resultierenden Ausschluss ihres
Angebots richtet, kommt auch nicht einer der Ausschlusstatbestände des §
107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB in Betracht.
d) Die ASt ist mit ihrem Nachprüfungsantrag auch nicht gemäß § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB präkludiert. Die insoweit geltende Frist von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Ag über die Nichtabhilfe
ist vorliegend frühestens am 3. Juni 2011 und damit an dem Tag, an dem
die ASt ihren Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht hat,
abgelaufen. Denn frühester Zeitpunkt für den Fristbeginn ist der 19. Mai
2011, gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187
Abs. 1 BGB der Tag, nach dem die Ag der ASt die Ausschlussgründe in
einem Gespräch erläuterte und möglicherweise abschließend mitteilte,
dass sie der Rüge der ASt nicht abhelfe. Die Frist endete somit unter
Berücksichtigung des Umstands, dass das eigentliche Fristende auf den
bundeseinheitlichen Feiertag Christi Himmelfahrt fiel und sich die Frist
daher gemäß § 31
Abs. 3 VwVfG bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängerte, am 3.
Juni 2011. Hingegen ist die E-Mail der Ag vom 17. Mai 2011 - entgegen
der Auffassung der Ag - nicht für den Fristbeginn maßgeblich. Denn ihr
ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass die Ag der
Rüge der ASt nicht abhelfen will. Auch wenn sie darin klarstellt, dass
es sich bei dem Gespräch am 18. Mai 2011 nicht um ein
Aufklärungsgespräch handeln soll, sondern die Ausschlussgründe erläutert
werden sollen, kommt darin auch zum Ausdruck, dass eine endgültige
Bescheidung der Rüge im Gespräch vorgesehen ist.
2. Der
Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Der Ausschluss des Angebots der ASt
ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden und geboten. Denn das Angebot
der ASt ist unvollständig und damit nach den auch im Bereich der SektVO
geltenden grundlegenden Prinzipien (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) auszuschließen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. September 2009, Verg 12/09).
Die ASt hat, indem sie mit ihrem Angebot nicht das
Kalkulationsschlussblatt (Anlage 4.1) für die Bietergemeinschaft und
damit für gesamte Angebotssumme eingereicht hat, nach den
Vergabeunterlagen geforderte Angaben nicht gemacht. Eine Nachforderung
dieser Angaben bzw. Unterlage war nach den Ausschreibungsbedingungen
ausgeschlossen.
a) Unstreitig lag das Kalkulationsschlussblatt
(Anlage 4.1) über die Gesamtangebotssumme der ASt dem Angebot nicht bei.
Die darin geforderten Angaben sind aber auch nicht den weiteren
Angebotsunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, so dass die insoweit von
der Ag geforderten Angaben endgültig als mit dem Angebot nicht
eingereicht anzusehen sind. Bei diesen Angaben handelt es sich um eine
Aufschlüsselung des tatsächlich angebotenen Gesamtpreises und nicht nur
wie im Falle des Angebots der ASt der Aufschlüsselung von einem Teil der
Leistungen. Zwar ist der ASt zuzugeben, dass nach Ziffer 6.4 der
Bewerbungsbedingungen die Kalkulationen von Nachunternehmern nicht mit
dem Angebot vorgelegt werden müssen. Vorliegend fehlt bei der
Aufschlüsselung jedoch nicht nur eine Ausweisung, sondern es fehlen
insbesondere Angaben zu den (prozentualen) Zuschlägen für die
Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), Wagnis und gegebenenfalls Gewinn auf
Bietergemeinschaftsebene. Denn in den eingereichten Kalkulationsblättern
sind unstreitig die Zuschläge für die technische und kaufmännische
Geschäftsführung der ASt als Bietergemeinschaft nicht ausgewiesen, die
jedoch kalkuliert sind. Erst aus dem nachträglich im Rahmen des
Nachprüfungsverfahrens eingereichten Kalkulationsschlussblatts über die
gesamte Angebotssumme, ergibt sich, dass diese insgesamt 1,05% (0,9% AGK
+ 0,15% Wagnis) betragen und nicht bei den Sicherungsarbeiten (Titel 20
des Leistungsverzeichnisses), sondern nur bei den Oberbauarbeiten
angesetzt werden. Den mit den Angeboten eingereichten Preisermittlungen
(Kalkulationen) ist dies auch nicht zu entnehmen. Zugrunde zu legen ist
dabei nach dem soeben dargestellten Kalkulationsansatz der ASt die
Preisermittlung für den Titel 10 des Leistungsverzeichnisses mit einem
Endbetrag von ... Euro. Denn sie weist zwar Zuschläge für die einzelnen
Leistungspositionen aus; diese weichen jedoch von dem Prozentsatz von
1,05% ab und betragen vielmehr ca. 1,45% und sind auch nicht nach AGK
und Wagnis aufgeschlüsselt. Diese Absenkung lässt sich auch nicht
zweifelsfrei daraus ableiten, dass der tatsächliche Angebotspreis und
die eingereichte Kalkulationssumme differieren. Denn der Differenzbetrag
könnte, wenn die Kalkulation nicht deckungsgleich mit dem Angebotspreis
ist, auch bedeuten, dass in einzelnen Positionen die Herstellungskosten
(und nicht der Zuschlag) abgesenkt wurden.
b) Die fehlenden
Angaben konnten auch nicht nachgefordert werden. Gemäß Ziffer 7 der
Bewerbungsbedingungen ist das Ermessen der Ag nach § 19
Abs. 3 SektVO, der grundsätzlich eine Nachforderungsmöglichkeit für
fehlende Erklärungen und Nachweise eröffnet, dahingehend auf Null
reduziert, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Denn nach Ziffer 7
der Bewerbungsbedingungen schließt die Ag die Nachforderung von "allen
zu Preisen gehörigen Unterlagen" von vornherein aus. Bei dem
Kalkulationsschlussblatt handelt es sich auch um zu Preisen gehörige
Unterlagen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Kalkulationen der
Ermittlung der Angebotspreise dienen und diese nachvollziehbar machen;
so werden insbesondere Preisbestandteile wie die Kosten der technischen
und kaufmännischen Geschäftsführung ausgewiesen. Auch dienen solche
Kalkulationsangaben als Bemessungsgrundlage bei Nachverhandlungen, um
den nach Auftragsvergabe möglicherweise ergebenden Bedarf an
zusätzlichen oder geänderten Leistungen im Rahmen des Auftrags zu
bepreisen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass der Passus
"alle zu Preisen gehörigen Unterlagen" mit dem Passus "bzw.
Aufschlüsselungen gemäß Punkt 5" unter einem Spiegelstrich
zusammengefasst wurde. Denn Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen
beschäftigt sich ausschließlich mit Angaben zu Änderungsvorschlägen bzw.
Nebenangeboten ohne explizitem Preisbezug; ein Bezug ("gemäß Punkt 5")
auch auf den Passus "alle zu Preisen gehörigen Unterlagen" und damit
eine entsprechende Beschränkung würde - wegen dann fehlendem
Anwendungsbereich - keinen Sinn ergeben. Schließlich kann § 19
Abs. 3 SektVO auch keine - unabdingbare - grundsätzliche Pflicht zur
Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen entnommen werden. Dem
Wortlaut nach handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Dies kann vor
dem Hintergrund, dass ein Auftraggeber ansonsten je nach Anzahl der
Angebote und Anzahl der jeweils fehlenden Erklärungen und Nachweise
unter Umständen zu einem nicht mehr vertretbaren Nachforderungsaufwand
gezwungen wäre, auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein. Zudem ist
vorliegend diskriminierungsfrei auch bei anderen Bietern auf die
Nachforderung von fehlenden Unterlagen verzichtet worden, so dass auch
insoweit im vorliegenden Einzelfall keine Pflicht zur Nachforderung bei
der ASt entstanden ist. Auch sind ansonsten kein Anhaltspunkte für eine
Diskriminierung der ASt gegenüber den übrigen Bietern oder für
sachfremde Erwägungen der Ag erkennbar.
c) Inwieweit fehlende und
unvollständige bzw. widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz
oder zum Einsatz von Maschinen und Geräten zum Ausschluss des Angebots
der ASt führen können bzw. inwieweit diesbezüglich
Nachforderungspflichten der Ag bestehen, ist in Anbetracht des
zwingenden Ausschlussgrundes aufgrund des fehlenden
Kalkulationsschlussblatts nicht mehr zu entscheiden.


