
Gebot der produktneutralen Ausschreibung: Welche Ausnahmen?
VK Niedersachsen
Beschluss
27.09.2011
VgK-40/2011
GWB § 98 Nr. 4, § 100 Abs. 1, § 107 Abs. 2, § 114 Abs. 1; VOB/A § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 8
1. Bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands hat der Auftraggeber
grundsätzlich die volle Planungs- und Vertragsfreiheit hinsichtlich der
von ihm gewünschten Bauleistung.
2. Dieser Freiheit sind Grenzen durch die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffung und ggf. öffentlich-rechtlichen Anforderungen gezogen.
Darunter fällt auch das Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
3. Eine Ausnahme von dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung kann
gerechtfertigt sein, wenn europaweit kein anderes Unternehmen/Produkt
existiert, das auf der Basis gesicherter Erkenntnis zur
Auftragserfüllung in der Lage ist bzw. den Bedarf des Auftraggebers
erfüllen kann. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der
Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.
VK Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2011 - VgK-40/2011
Begründung
I. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich xxxxxx, führt
die Grunderneuerung der Bundesautobahn xxxxxx zwischen der Bundesgrenze
zu den xxxxxx und dem Autobahnkreuz xxxxxx aus. Im Rahmen des zweiten
Bauabschnittes wurde die Demontage und Montage der
Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) aus Stahl für den Mittelstreifen im
xxxxxx 2011 ausgeschrieben. Das zu montierende Material ist überwiegend
zu liefern. Die Ausschreibung der zu liefernden Systeme erfolgt anhand
des Standardleistungskataloges 829 (Stand: 02/11). Die Baubeschreibung
enthält unter Ziffer 3.5 "Stoffe, Bauteile" folgende Hinweise:
"Für die Herstellung der passiven Schutzeinrichtungen sind die
Herstellervorgaben sowie die durchgeführten Prüfungen nach DIN EN 1317
zu beachten.
Im Weiteren sind die Anforderungen des Einsatzfreigabeverfahrens zur
Einsatzfreigabeliste maßgebend. Es sind solche Systeme anzubieten, für
die eine Einsatzfreigabe für den jeweiligen Einsatzbereich vorliegt.
Maßgebend ist die Einsatzfreigabeliste im Stand des Submissionstermins."
Als technische Vertragsbedingungen werden unter Ziffer 5 der Baubeschreibung u.a. genannt:
"Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland, BASt, Stand: 01.10.2009
Einsatzfreigabeliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland, BASt (Stand: Eröffnungstermin)"
Unter den Pos. 00.03.0001, 00.03.0002 und 00.03.0005 werden die
Herstellung von Schutzeinrichtungen im Mittelstreifen auf einer Länge
von 12.050 m, die Herstellung der Schutzeinrichtung auf Brücken und
Stützwänden auf 130 m Länge und die Herstellung von 10
Übergangskonstruktionen an das vorhandene Fahrzeugrückhaltesystem
ausgeschrieben.
...
1. Anzuwenden ist vorliegend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung. Gemäß § 6 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 12.05.2011 (VGV) ist die VOB/A in der Fassung vom 31. Juli 2009 zu beachten.
2. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich xxxxxx -, führt das beanstandete Vergabeverfahren im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gem. Artikel 85 GG für die Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwal¬¬¬tung - durch. Das Land ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB. Gemäß § 100 Abs. 1 GWB gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Der Wert des streitbefangenen Auftrags "Demontage und Montage von Fahrzeug-Rückhaltesystemen" beträgt xxxxxx Euro netto nach der Schätzung des Antragsgegners vom 27.05.2011. Er ist Teil des 2. Bauabschnittes mit Aufträgen im Wert von xxxxxx Euro netto (Ziff. 1.9 des Vergabevermerks). Diese Auftragswerte überschreiten die maßgeblichen Schwellenwerte in § 2 Nr. 3 und 6 der Vergabeverordnung (VgV), sodass die Zuständigkeit der Vergabekammer gegeben ist.
2.a. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107
Abs. 2 GWB auch ohne Abgabe eines Angebotes antragsbefugt, da sie als
Bewerberin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie
vorträgt, dass der Antragsgegner die anzubietenden Schutzsysteme zu
Unrecht auf die Schutzsysteme nach BASt-Einsatzfreigabeliste (Stand
Eröffnungstermin der Angebote) begrenzt hat; sie mithin mit ihren dort
nicht bzw. noch nicht zum Eröffnungstermin gelisteten Systemen kein
taugliches Angebot abgeben darf.
Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107
Abs. 2 GWB ist, dass das den Nachprüfungsantrag stellende Unternehmen
ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden
Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen
Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines
solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 52).
Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber
nicht überspannt werden (vgl. Byok/ Jaeger, Vergaberecht, 2. Auflage, § 107
GWB, Rdnr. 954). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes
Rechtschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass sie
bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Ausschreibung eine Chance auf
den Zuschlag hätte.
Die Chance auf einen Zuschlag setzt regelmäßig voraus, dass ein
taugliches Angebot abgegeben wurde. Daran fehlt es hier. Nach
herrschender Meinung in der Vergaberechtsprechung kann nur ausnahmsweise
eine Antragsbefugnis trotz unterlassener Angebotsabgabe in Betracht
kommen, wenn der Antragsteller gerade vorträgt, durch den gerügten
Vergaberechtsverstoß an der Abgabe oder sogar an der Erstellung des
Angebotes gehindert zu sein, wobei dann den Antragsteller eine erhöhte
Darlegungs- und Beweislast trifft und er substantiiert darlegen muss, an
der Angebotseinreichung gerade durch das vergaberechtswidrige Verhalten
des Antragsgegners gehindert worden zu sein (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 14.01.2009 -Verg 59/08-, OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08 -, Beschluss vom 29.10.2009 - WVerg 10/08).
2.b. Das Rechtsschutzbedürfnis würde der Antragstellerin allerdings
fehlen, sollte sie nicht in der Lage sein, ein Angebot im Übrigen
abgeben zu können. Sollte die Antragstellerin mithin nicht in der Lage
sein, die streitige formale Hürde weggedacht, ein materiell taugliches
Angebot abgeben können, kann sie auch kein Interesse am Auftrag haben.
Aus dem Umstand heraus, dass die Antragstellerin mit xxxxxx Produkten in
der Einsatzfreigabeliste aufgeführt, sie Mitglied in der
Gütegemeinschaft Stahlschutzplanken e.V. ist, die Antragsgegnerin die in
Rede stehende Fähigkeit nicht in Abrede gestellt hat und offensichtlich
am Markt intensiv vertreten ist, hat die Kammer keinen Zweifel, dass
die Antragstellerin ein taugliches Angebot abgeben könnte; mithin das
Interesse am Auftrag hat.
Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass ein Antragsteller auch
schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des
Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG
Düssel¬dorf, Beschluss vom 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
2.c. Die Antragstellerin ist auch ihrer "Pflicht" gemäß § 107
Abs. 3 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die
behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im
Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu
rügen. Bei der Vorschrift des § 107
Abs. 3 Satz 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht
auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107
Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im
Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist
die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend ist
bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die
Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei
vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das
Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 22.08.2002, Az.: Verg 9/02).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Antragstellerin die
vermeintlichen Vergaberechtsverstöße rechtzeitig gerügt; sie ist nicht
präkludiert. Es kann hier dahinstehen, ob § 107
Abs. 3 Nr. 1 GWB unwirksam ist, denn auch nach den präziseren
Bestimmungen der folgenden Nummern 2 bis 4 ist die Antragstellerin nicht
präkludiert. Der gerügte Fehler war nicht in der Bekanntmachung (Nr.
2), sondern in den Vergabeunterlagen erkennbar (Nr. 3) und wurde
rechtzeitig vor Angebotseröffnung gerügt. Ebenso hat die Antragstellerin
die Frist zwischen der Nichtabhilfeerklärung und Nachprüfungsantrag
nach Nr. 4 eingehalten.
Der Nachprüfungsantrag ist somit zulässig.
3. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Auftraggeberin, nur
die Produkte der Einsatzfreigabeliste zum Stand vom 01.03.2011 zulassen
zu wollen, in ihren Rechten gemäß §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Die Antragsgegnerin hat nicht darlegen können, dass diese Einschränkung mit §§ 7 Abs. 8 und 2 Abs. 2 VOB/A vereinbar ist. Für eine Ausnahme i. S. des § 7
Abs. 8 Satz 1 VOB/A im Einzelfall sind - vor Ausschreibung - die mit
der Beschränkung des Auftragsgegenstands einhergehenden Vorteile gegen
die wettbewerblichen Nachteile abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung ist
zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren.
3.a. Soweit es um die Bestimmung des Auftragsgegenstandes geht, ist die
Antragsgegnerin grundsätzlich frei. Sie hat grundsätzlich die volle
Planungs- und Vertragsfreiheit bei der von ihr gewünschten Bauleistung.
(vgl. v. Wietersheim in Ingenstau 17. Aufl. Rdnr. 41 zu § 8 VOB/A)
Die Grenzen dieser Freiheit sind neben der Wirtschaftlichkeit der
Beschaffung und ggf. öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch § 2
Abs.2 VOB/A gezogen. Die Beurteilung der zuletzt genannten Beschränkung
liegt in der Zuständigkeit der angerufenen Vergabekammer. Die
Antragsgegnerin darf durch § 2
Abs.2 VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen kein Unternehmen
diskriminieren. Dieses Verbot gehört seit Bestehen der VOB zu den
grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts. Gerade die Verwirklichung
des Wettbewerbsprinzips nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VOB/A setzt zwingend voraus, dass allen Unternehmen
die gleichen Chancen eingeräumt werden und nicht eines oder mehrere von
ihnen ohne sachliche und nicht nachvollziehbare Gründe bevorzugt oder
benachteiligt werden (ebenso Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG
(Vergabekoordinierungsrichtlinie) vom 31.03.2004). Daneben folgt das
Gebot, alle Teilnehmer am Wettbewerb gleich zu behandeln aus Art. 3
GG, weil die Grundrechte nach allgemeiner Auffassung auch fiskalische
Hilfsgeschäfte der öffentlichen Verwaltung wie z.B. die öffentliche
Bauvergabe erfassen.
Die Gleichbehandlung erfordert u.a. auch die Beachtung des Gebotes zur
produktneutralen Ausschreibung. (vgl. Schranner in Ingenstau a.a.O.
Rdnr. 79 zu § 2 VOB/A). Verbunden mit dem in § 97
Abs. 7 GWB verankerten Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung des
Vergaberechts, folgt daraus das Recht der Antragstellerin am offenen
Verfahren teilnehmen zu können.
3.b. Die Bestimmung in § 7 Abs. 8 Satz 1 VOB/A
"(...) darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte
Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken,
Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion
verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte
Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. (...)"
lässt jedoch Ausnahmen zu.
Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Begünstigungsausschluss
werden im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat
den Auftragsgegenstand vergaberechtswidrig auf diejenigen Produkte der
Einsatzfreigabeliste der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
beschränkt.
Die Einsatzfreigabeliste wird von der BASt herausgegeben. Die BASt ist
als eine Einrichtung des Bundes der Antragsgegnerin fachlich über das
BMVBS zur Anweisung berechtigt und mithin der Antragsgegnerin
zuzurechnen. Die BASt beschreibt ihre Tätigkeit in den Erläuterungen zur
Einsatzfreigabeliste vom 17.01.2011 wie folgt:
"Mit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen
durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch
nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingesetzt
werden. Um sowohl für die Auftraggeber und Anwender - also die
Straßenbauverwaltungen der Länder - als auch für die Auftragnehmer -
also die Industrie - weiterhin ein funktionierendes Gesamtsystem in
Deutschland zu behalten, wurde ein Einsatzfreigabeverfahren für
Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland entwickelt."
In den Erläuterungen vom 01.10.2009 ist zusätzlich vermerkt:
"Außerdem ist es nicht zuletzt auch im Sinne der Sicherheit wichtig,
dass das Gesamtsystem bezogen auf Verfügbarkeit, Qualität, Fertigung,
Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle
Beteiligten umsetzbar bleibt. D.h. beispielsweise, dass eine Vielzahl
von konstruktiv unterschiedlichen Systemen nicht zielführend ist."
Mithin gelangen in die Einsatzfreigabeliste nicht alle Systeme, die der
DIN EN 1317 entsprechen bzw. deren Konformität mit dem CE-Zeichen
nachgewiesen ist. Die BASt trifft daraus eine Auswahl, indem sie
bestimmte Systeme einer bestimmten Produktion aufnimmt.
Begrenzt nun, so wie im vorliegenden Fall, diese Liste die zum Angebot
zugelassenen Systeme, so gerät diese Einschränkung in Konflikt mit den
Vorgaben des § 7 Abs. 8 Satz 1 VOB/A, indem in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion verwiesen werden darf.
Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Ausnahme hiervon
gerechtfertigt sein. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2009, Rs. C-275/08,
Datenzentrale Baden- Württemberg, hat der Auftraggeber die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass europaweit kein anderes Unternehmen/Produkt
existiert, das auf der Basis gesicherter Erkenntnis zur
Auftragserfüllung in der Lage ist bzw. den Bedarf des Auftraggebers
erfüllen kann.
3.c. "Soweit nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf
in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder
Herkunft oder (...) verwiesen werden."
Fraglich ist hiernach, ob das o.g. Verbot zurücktreten muss, weil die Ausnahme durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Das Gebot der neutralen Ausschreibung ist in mehrfacher Hinsicht mit der
Übernahme der Regelungen des Art. 23 der
Vergabekoordinierungsrichtlinie gelockert worden. Wie schon in der
Vorfassung kann von diesem Gebot abgewichen werden, wenn der
Auftragsgegenstand, also die Art der geforderten Bauleistung, es
rechtfertigt.
Dabei genügt es allerdings, dass sich die Ausnahme aus den genannten
Gesichtspunkten rechtfertigen lässt, also sachlich vertretbar ist (vgl.
Kratzenberg in Ingenstau a.a.O. Rdnr. 83 zu § 7 VOB/A mit weiteren Nachweisen, darunter OLG Frankfurt 28.10.2003
- 11 Verg 9/03
- IBR 2004/90: Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der von dem
Antragsgegner geltend gemachten besonderen Umstände des vorliegenden
Einzelfalls ein legitimes Interesse des Antragsgegners anzuerkennen ist,
ein bestimmtes Produkt, nämlich vorliegend des Herstellers XXXX,
vorzuschreiben.)
Jedenfalls ist es allein entscheidend, ob die jetzt geplante Bauleistung
es rechtfertigt, nur die in der Einsatzfreigabeliste aufgeführten
Produkte zu verlangen. Ausschlaggebendes Merkmal sind dabei die jeweils
maßgebenden technischen und gestalterischen Anforderungen, sowie die
spätere Nutzung, und es ist allein wesentlich, ob diese Anforderungen
eine Ausnahme in der angegeben Hinsicht rechtfertigen.
Es bedarf also einer Entscheidung der vergebenden Stelle im Einzelfall
und unter Abwägung der Argumente zugunsten der Produktneutralität gegen
die der notwendigen Beschränkung. Eine solche Entscheidung ist im
Übrigen als Ermessensentscheidung im Nachprüfungsverfahren nur
eingeschränkt prüfbar.
Nach Maßgabe der Vergabeakte und dem Vortrag der Antragsgegnerin im
Nachprüfungsverfahren fehlt es im vorliegenden Fall an dieser
Entscheidung.
Der Vergabevermerk muss den Begünstigungsausschluss tragen. Er ist
individuell für die in Rede stehende Vergabe zu fertigen; mithin hat er
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Daran fehlt es hier, denn die Forderung, es dürfen nur Produkte der
Einsatzfreigabeliste zum Stand der Angebotseröffnung angeboten werden,
lässt jeden Bezug zur konkreten Bauaufgabe vermissen. Der
Begünstigungsausschluss ist nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat an keiner Stelle der Vergabeakte eine abwägende
projektbezogene Begründung niedergelegt, mithin liegt ein Fall des
Ermessennichtgebrauchs vor. Die vergebende Stelle war sich nicht
bewusst, dass sie ihr Ermessen auch ausüben muss. Die administrative
Weisung des BMVBS, nur die Produkte aus der Einsatzfreigabeliste
auszuschreiben, Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch
Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) in Verbindung mit dem Rundschreiben
des BMVBS zur Bekanntgabe der Richtlinien, kann die Ermessenausübung der
Antragsgegnerin nicht ersetzen. Nur die vergebende Stelle kann im
Einzelfall beurteilen, welche der o.g. Merkmale es rechtfertigen, den
Angebotsgegenstand im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung
einzuschränken.
Soweit im Nachprüfungsverfahren von der Antragsgegnerin Gründe der
Lagerhaltung, Bedienung, Übergangssysteme und der Verweis auf die
Begründung der BASt vorgetragen werden, ist zu entscheiden, ob damit die
Ausnahme begründet ist.
Abgesehen davon, dass den nachgeschobenen Gründen der Bezug, mithin die
o.g. Abwägung, zum vorliegenden Einzelfall fehlt, ist die unvollständige
notwendige zeitnahe Dokumentation (Vergabevermerk) ohne Rücksetzung
nicht heilbar.
3.e. Mit BGH Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
- müssen unvollständige Vergabevermerke mit Wiederholungen der
Verfahrensschritte im Nachprüfungsverfahren nachgebessert werden,
insoweit sie vielmehr den Fällen vorbehalten bleiben, in denen zu
besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen
Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen
könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.
Eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung ist u.a. dann gewährleistet,
soweit Unternehmen im Sinn von § 2 Abs. 2 VOB/A nicht diskriminiert und gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VOB/A Wettbewerbsbeschränkende und unlautere
Verhaltensweisen bekämpft werden. Die Beschränkung auf einzelne Produkte
diskriminiert nicht nur diejenigen Unternehmen, deren gleich- oder
höherwertigen Produkte nicht in den Kreis aufgenommen sind, sondern die
Begrenzung kann Preisabsprachen, mithin die Kartellbildung, unter den
begünstigten Unternehmen fördern. Auch in der jüngeren Vergangenheit
finden sich dafür, von der Europäischen Union mit Bußgeldern in
erheblicher Höhe belegte Beispiele.
Im Übrigen bewirkt die Begrenzung der Produkte grundsätzlich, dass
technologisch neuere und hochwertigere Produkte keinen Zugang und mithin
auch keine Nutzung erhalten. Im Einsatzbereich der
Fahrzeugrückhaltesysteme wird dies noch dadurch verstärkt, dass die
Antragsgegnerin neben den Kommunen das Nachfragemonopol für
Fahrzeugrückhaltesysteme im Bundesgebiet innehat. Ein offener
internationaler Systemwettbewerb ist daher nicht nur zu begrüßen,
sondern notwendig.
Die Antragsgegnerin wird auch dies im insoweit neu zu fertigenden
Vergabevermerk in die beschriebene individuelle Abwägung aufnehmen
müssen.
3.f. Die Nachprüfbarkeit der Abwägung, mithin der hier noch zu
vollziehenden Ermessens¬ausübung, ist begrenzt. Die abgewogene und
begründete, an sach- und aufgabenbezogenen Kriterien orientierte
Beschaffungsentscheidung ist als Folge des Bestimmungsrechts des
öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen und inhaltlich
nicht auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit, oder erst recht auf
Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach-
und auftragsbezogenen Gründen beruht. vgl. OLG Düsseldorf u.a.
15.06.2010 - VII- Verg 10/10. Allerdings muss dem, dem OLG Celle 22.05.2008, 13 Verg 1/08,
folgend, ein Überblick über die am europäischen Markt befindlichen
technischen Lösungen und Alternativen vorausgehen. Hernach ist von der
vergebenden Stelle festzustellen, warum diese technischen Lösungen nicht
geeignet erscheinen.
3.g. Soweit die Antragstellerin die Einsatzfreigabeliste der BASt als
produktbezogene Präqualifikation für unzulässig hält, kann dem nicht
gefolgt werden. Es ist einem Auftraggeber nicht verwehrt, auch im
Vorfeld der Ausschreibungen Produkte zu prüfen. Insbesondere dann, wenn
an die Produkte Sicherheitsanforderungen zu stellen sind, die wie hier
eine aufwändige Testreihe erfordern. Jedoch sind in den Ausschreibungen
die Produkte grundsätzlich über die Präqualifikation hinaus offen
auszuschreiben. Die angebotenen präqualifizierten und nicht
präqualifizierten Produkte sind sodann im Rahmen der Angebotsprüfung auf
die Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen zu untersuchen.
3.h. Soweit die Antragstellerin die Behinderung eines fairen Wettbewerbs
auf dem europäischen Binnenmarkt rügt, ist dieser im Rahmen des § 7 VOB/A hinreichend gewährleistet, wenn eine besondere, auf den Einzelfall bezogene und abwägende Begründung die Ausnahme des § 7 Abs.8 Satz 1 VOB/A trägt.
3.i. Soweit die Antragsgegnerin die Produktbeschränkung mit der
fehlenden Kapazität bei der Ersatzteilhaltung und Montage begründet,
nimmt die Begründung die Umstände des Einzelfalls nicht auf und kann in
ihrer Pauschalität die Diskriminierung nicht aufwiegen.
3.j. Soweit die Antragstellerin zur Ersatzteilhaltung, Montage,
Schulungsaufwand und Erfüllung der DIN EN 1317, der RPS 2009 und der
CE-Konformität vorträgt, brauchte die Kammer dies nicht zu würdigen,
weil bereits die Ausübung des Ermessens der Antraggegnerin nicht
festzustellen war und mithin eine Überprüfung der Ermessensentscheidung
unmöglich wurde. Sollte die Antragsgegnerin ihre Beschaffungsabsicht
fortsetzten, wird sie die von der Antragstellerin vorgetragenen
Argumente in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben.
3.k. Soweit die Antragstellerin eine Auskunft der BASt über den Stand
der dort anhängigen Prüfung ihrer Produkte begehrt, ist dies für die
hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung, weil die BAST
insoweit lediglich eine Präqualifizierung durchführt.
3.l. Soweit die Antragsgegnerin meint, der weite Beurteilungsspielraum
bei der Auswahl der zu beschaffenden Gegenständen schließe auch die
Freiheit der Beschränkung ausgeschriebener Produkte ein, kann dem nicht
gefolgt werden. Aus Sicht des Vergaberechts ist einen haushaltswidrige,
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht folgende Beschaffung nicht zu
besanstanden.
Soweit jedoch die Grundrechte des wettbewerblichen Verfahrens missachtet
werden, mithin die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht
eingehalten werden, erwächst daraus nach § 97
Abs.7 GWB der Anspruch der Wettbewerbsteilnehmer auf die
Nichtdiskriminierung ihrer Produkte. Mithin ist jede Beschränkung, mit
der von den grundsätzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 8 VOB/A für technische Spezifikationen abgewichen wird, zu begründen.


