
Architekten & Ingenieure - Mängelanspruch 14 Jahre nicht verfolgt: Verwirkung!
OLG Hamm
25.03.2009
Urteil
12 U 40/09
BGB §§ 195, 199; BGB a.F. §§ 325, 326, 635; EGBGB Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 4
1. Der Anspruch aus § 635
BGB a.F. unterliegt auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn
der Besteller einen nicht mehr nachbesserungsfähigen Mangel eines
Architektenwerks geltend macht.
2. Unabhängig davon, ob die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, gilt ab 01.01.2002 die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, wonach die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ab dem vorgenannten Zeitpunkt Anwendung findet und unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu laufen beginnt.
3. Ein baurechtlicher Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit
seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und
besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete
Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Vertrauenstatbestand).
Es kommt insoweit auf eine illoyale Verspätung der Geltendmachung eines
Rechts an.
OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2009 - 12 U 40/09
vorhergehend:
LG Arnsberg, 27.04.2007 - 2 O 547/06
nachfolgend:
BGH, 19.05.2011 - VII ZR 94/09 (NZB zurückgewiesen)
Gründe:
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch.
Mit Architektenvertrag vom 14./18.04.1986 beauftragte der Kläger den
Beklagten mit der Planung und Überwachung der Errichtung seines
Zweifamilienhauses in X, H-Weg. Ausweislich des Vertrages war die
Erbringung der Leistungsphasen 1-9 nach § 15 HOAI geschuldet.
Die Errichtung und der Bezug des Gebäudes erfolgten im Jahre 1986. Die
Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten führte der Bauunternehmer
Y, Vater des Beklagten, aus.
Im Jahre 1987 kam es zwischen den Parteien im Rahmen durchgeführter
Mangelbeseitigungsarbeiten zu Differenzen, woraufhin der Kläger mit
Schreiben vom 05.11.1987 eine Teilkündigung des Architektenvertrages
aussprach.
Zum endgültigen Zerwürfnis zwischen den Parteien kam es dann im Jahre 1992.
Eine Schlussrechnung erstellte der Beklagte nicht; auf seine vereinbarte
Honorarforderung i.H.v. 45.150,00 DM hat er Abschlagszahlungen i.H.v.
insgesamt 29.404,81 DM erhalten. Sein restliches Architektenhonorar
i.H.v. 50% der Leistungsphase 8 und 100% der Leistungsphase 9) hat der
Beklagte nicht mehr gegenüber dem Kläger geltend gemacht.
Die vor dem Landgericht Arnsberg (Az. 4 O 11/93) vom Vater des Beklagten
erhobene Restwerklohnklage über 19.293,19 DM ist vom 12. Senat des OLG
Hamm mit Urteil vom 16.06.1999 mit Ausnahme eines Teilbetrages von
2.721,45 DM überwiegend als derzeit unbegründet abgewiesen worden, da
nach den Feststellungen des im dortigen Verfahren tätigen
Sachverständigen die Werkleistung mangelhaft und damit nicht
abnahmefähig war. In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger dem Beklagten
mit Schriftsatz vom 03.12.1996 den Streit verkündet.
Im Jahre 2004 hat der Kläger den Beklagten im Verfahren 2 O 651/04 vor
dem Landgericht Arnsberg auf Erteilung der Schlussrechnung sowie
Auflistung von Gewährleistungspflichten und Zusammenstellung der
zeichnerischen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts verklagt.
Die gegen das landgerichtliche Urteil, in dem die Klage wegen Verwirkung
abgewiesen worden war, eingelegte Berufung des Klägers ist mit Urteil
des 23. Senats des OLG Hamm vom 23.03.2006 wegen Verwirkung des geltend
gemachten Anspruchs zurückgewiesen worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH mit Beschluss vom
23.11.2006 zurückgewiesen, nachdem er den Antrag des Klägers auf
Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsverfolgung zurückgewiesen hatte.
Der Kläger hat behauptet, das Objekt weise Mängel hinsichtlich der
Grundleitungen, der Drainage und des Schall- und Wärmeschutzes auf, die
vom Beklagten infolge von Planungs- und Überwachungsfehlern zu
verantworten seien. Neben den Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 61.880,00
Euro sei eine Wertminderung von 20.000,00 Euro gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 81.880,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.01.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den
weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Kosten
für die Mängelbeseitigung über den Betrag von 61.880,00 Euro
hinausgehen, nämlich über den Betrag von 41.650,00 Euro für die
Sanierung der Grundleitungen, über den Betrag von 2.380,00 Euro für die
Sanierung der Ringdrainage, über den Betrag von 5.950,00 Euro für die
Sanierung der Mauerwerksfugen und über den Betrag von 11.900,00 Euro für
die Sanierung der Außenwand - Dach- und Drempeldämmung -.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf Verjährung und Verwirkung berufen und eingewandt, der
Kläger müsse sich die offenen Werklohnansprüche des Bauunternehmers,
sein restliches Architektenhonorar und eine Zahlung seiner
Haftpflichtversicherung aus dem Jahr 1990 in Höhe von 50.000,00 DM
anrechnen lassen. Zudem sei eine Wertverbesserung anzurechnen und es
könnten allenfalls die Preise des Jahres 1990 zugrunde gelegt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt, jedenfalls verwirkt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung
und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Er behauptet das Vorliegen
der im Antrag bezeichneten Sachmängel. Verwirkung liege schon wegen der
besonderen Pflichten aus einem Architektenvertrag nicht vor. Die
Verjährungseinrede greife schon wegen Arglist nicht durch.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Soweit der Kläger sich auf das
Vorliegen erst jetzt entdeckter Mängel beruft, erhebt der Beklagte auch
insoweit die Einrede der Verjährung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, weil
die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt und
auch verwirkt sind.
Da der Kläger Schadensersatzansprüche vor Abnahme geltend macht, kommen, da gemäß Art. 229 §§ 5 und 6 EGBGB altes Recht Anwendung findet, als Anspruchsgrundlagen die vom Kläger gewählte Sachmängelhaftung gemäß § 635 BGB a.F. sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 325, 326 BGB a.F. und aus Vertragspflichtverletzung in Betracht.
1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlagen gegeben sind. Denn
etwaige Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Klägers verjährt.
Auf alle Ansprüche findet die Regelverjährung des § 195 BGB a.F. Anwendung.
a) Dies gilt auch für den Anspruch aus § 635
BGB a.F., da nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die
Regelverjährungsfrist auch auf solche Ansprüche Anwendung findet, wenn -
wie hier - der Besteller einen nicht mehr nachbesserungsfähigen Mangel
eines Architektenwerks geltend macht (BGH NJW 2000, 133).
Auch für einen etwaigen sekundären Haftungsanspruch des Klägers, der
sich aus dem fehlenden Hinweis des Beklagten auf seine eigene Haftung -
insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Unterbewehrung ergeben
könnte, gilt die Regelverjährungsfrist.
b) Zugunsten des Klägers kann der Senat unterstellen, dass eine Abnahme
der Architektenleistung durch ihn bislang nicht erfolgt ist und auch
durch die Teilkündigung vom 05.11.1987 nicht entbehrlich geworden ist.
Denn unabhängig davon, ob die Verjährung bereits zu laufen begonnen
hatte, gilt ab 01.01.2002 für die der Regelverjährung unterliegenden
Ansprüche die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, wonach die kürzere Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ab dem vorgenannten Zeitpunkt gilt und unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu laufen beginnt.
Da der Kläger bereits im Jahre 1996 Kenntnis von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte, dies ergibt
sich zwangsläufig aus der im landgerichtlichen Verfahren 4 O 11/93
gegenüber dem Beklagten ausgebrachten Streitverkündung, begann die
Regelverjährungsfrist im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am
01.01.2002 zu laufen, so dass die vermeintlichen Ansprüche des Klägers
mit Ablauf des Jahres 2004 verjährten.
Da die Klage erst Ende 2006 erhoben worden ist, sind die Ansprüche des Klägers verjährt.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers kann für die Verjährungsfrage nicht auf die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 BGB n.F. abgestellt werden.
Selbst wenn man auch nach der Schuldrechtsreform dem Auftraggeber ein
Wahlrecht zwischen Nicht- und Schlechterfüllungsansprüchen zubilligen
würde (vgl. dazu Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 03.06.2008, § 634 BGB Rz. 10 ff.)
kann für die hier maßgebenden Anspruchsgrundlagen nicht auf die Abnahme
abgestellt werden, da das Wahlrecht losgelöst von einer Abnahme ist.
Vielmehr sind die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis des
Auftraggebers maßgebend, so dass auch nach der Schuldrechtsreform die
Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gilt.
Eine andere Sichtweise würde zudem den Auftraggeber unangemessen
bevorzugen. Denn dann würde für die ursprünglich der Regelverjährung
unterliegenden Sachmängelansprüche nach der Schuldrechtsreform nicht
mehr die Regelverjährungsfrist gelten, sondern die
Sonderverjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Besserstellung ist mit dem
Regelungsgedanken des Art. 229 § 6 EGBGB nicht vereinbar.
2. Darüberhinaus sind entsprechend der Auffassung des Landgerichts alle etwaigen Ansprüche des Klägers jedenfalls auch verwirkt.
Ein baurechtlicher Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit
seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und
besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete
Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Vertrauenstatbestand).
Es kommt insoweit auf eine illoyale Verspätung der Geltendmachung eines
Rechts an (vgl. nur BGH WM 1984, 818, Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 12. Aufl. 2008, Rdn. 2322 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die behaupteten Ansprüche des Klägers gegeben.
a)Das Zeitmoment ist gegeben.
Das Bauvorhaben ist seit Ende 1986 vollendet, der Bezug des Objekts
erfolgte unwidersprochen im Dezember 1986. Wegen der hier streitigen
Sachmängel hat der Kläger dem Beklagten bereits mit Schreiben vom
05.11.1987 den Auftrag entzogen.
Der Beklagte hat unstreitig seine Architektenleistungen im Jahre 1992
endgültig eingestellt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die
Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich auch in der Folgezeit
immer um die mangelfreie Erstellung des Hauses bemüht. Denn ausweislich
des vorgelegten Schriftverkehrs hat der Beklagte nur bis Ende 1991 sich
um das Bauvorhaben gekümmert. Demgemäß hat auch der Kläger selbst mit
Schreiben vom 12.11.1991 die Untätigkeit des Beklagten gerügt.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vier Jahre
später, nämlich im Dezember 1996, dem Beklagten im Rechtsstreit mit dem
Bauunternehmer auf Zahlung restlichen Werklohns den Streit verkündet
hat. Denn nach Abschluss des Verfahrens mit Urteil des Senats vom
16.06.1999 hat der Kläger gegen den Beklagten trotz der Streitverkündung
mehr als fünf Jahre lang nichts unternommen, insbesondere keine
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gegen den Beklagten geltend
gemacht. Vielmehr hat der Kläger am 16.11.2004 den Beklagten u.a.
lediglich zur Erstellung der Schlussrechnung aufgefordert und insoweit
auch Klage gegen den Beklagten erhoben, die letztlich in allen Instanzen
wegen Verwirkung abgewiesen worden ist.
Erst 14 Jahre nach der endgültigen Einstellung seiner Tätigkeiten und 10
Jahre nach der Streitverkündung wird der Beklagte vom Kläger Ende 2006
mit dem vorliegenden Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
b)Auch das Umstandsmoment ist gegeben.
Infolge dieser längjährigen Untätigkeit des Klägers durfte der Beklagte
sich darauf einrichten, der Kläger werde etwaige Schadensersatzansprüche
nicht mehr geltend machen. Insbesondere nach der für ihn folgenlosen
Streitverkündung konnte der Beklagte davon ausgehen, der Kläger werde
ihn wegen der behaupteten Sachmängel nicht mehr in Anspruch nehmen.
Im Hinblick darauf, dass etwaige Baumängel nach Verstreichen längerer
Zeit nur sehr schwer aufzuklären sind, stellt sich die verspätete
Geltendmachung durch den Kläger auch als illoyal dar, da mangels einer
Abnahme der Architektenleistungen durch den Kläger den Beklagten die
Beweislast für das Fehlen von Planungs- und Überwachungsfehlern treffen
würde.
Der Beklagte hat sich auf die Nichtinanspruchnahme durch den Kläger auch
eingerichtet, da ihm nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen
unstreitig sämtliche Unterlagen betreffend das Bauvorhaben nicht mehr
vorliegen.
3. Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
zusteht, ist der zulässige Feststellungsantrag in der Sache unbegründet.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


