ZDB kritisiert Urteil zur Eindeutigkeit und Vollständigkeit von Ausschreibungen
Datum: 15.04.2012
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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 (Az: VII ZR 67/11) ist ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf die Kontaminierung des zum Aushub vorgesehenen Bodens nicht notwendig, wenn sich eine solche Kontaminierung aus den Umständen klar und eindeutig ergibt.

„Der Bundesgerichtshof lässt in seinem Urteil außer Acht, dass nach den Regeln über die Vergabe von Bauleistungen der Auftraggeber die Leistung eindeutig und so er¬schöpfend beschreiben muss, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeit berechnen können. Dies gilt auch für eine Kontamination des Bodens“, kommentiert der Hauptgeschäfts¬führer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, das Urteil. „Das Urteil führt dazu, dass immer mehr Risiken vom Auftraggeber, in diesem Fall, die öffentliche Hand, auf den Auftragnehmer, das Bauunternehmen, verlagert werden. Die Unternehmen können sich faktisch nicht mehr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verlassen“, so Pakleppa weiter.
Dass sich im konkreten Fall die Bodenkontamination gerade nicht klar und eindeutig aus den Umständen ergeben hat, hat eine Befragung von acht Bietern ergeben, die alle bestätigt haben, dass sie bei der Kalkulation von unbelastetem Boden ausgegan¬gen sind.
Der Hauptgeschäftsführer des ZDB fordert, das der Bieter eine den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand entsprechende Ausschrei¬bung erwarten kann, die den Anforderungen der VOB/A gerecht wird. „Die Anforderungen an die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Ausschreibung dürfen nicht zu Lasten der Bauunternehmer aufgeweicht werden.“ so Pakleppa.

Quelle: www.baulinks.de