Aktenzeichen:
5 U 297/11
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
BGB §§ 195, 249, 631, 633, 634, 634a; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1, Art. 229 § 6 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; HOAI § 15 Abs. 2
1. Über seine in der HOAI umschriebenen Aufgaben hinaus kann den
Architekt die Vertragspflicht treffen, den Bauherrn bei der Materialwahl
zu beraten. Empfiehlt der Architekt ein Material, das dauerhaft nur bei
regelmäßigen Erhaltungsarbeiten geeignet ist, muss er den Auftraggeber
auch darauf hinweisen (hier: Schutzanstriche für Fensterrahmen aus
Kiefernholz in einer stark bewitterten Fassade).
2. Zur Frage, innerhalb welcher Frist der Schadensersatzanspruch des
Bauherrn aus einem Beratungsversäumnis des Architekten verjährt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2011 - 5 U 297/11
In dem Rechtsstreit
....
wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages
weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
den Beklagten darauf hin,
dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
G r ü n d e:
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage
zu Recht stattgegeben. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht
stichhaltig.
1. Der von den klagenden Eheleuten mit Architektenleistungen beauftragte
Beklagte empfahl für das Ende 1999 fertig gestellte und bezogene
Wohnhaus der Auftraggeber den Einbau von Fenstern, deren Rahmen aus
Kiefernholz bestanden. Die erforderlichen Erhaltungs- und
Schutzanstriche nahmen die Kläger in der Folgezeit nicht vor. 2008
entdeckten sie, dass das Kiefernholz der Fensterrahmen weithin gefault
war. Das lasten sie dem Beklagten an und begehren daher nach
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Austausch der
Fenster insgesamt 14.771,37 Euro Schadensersatz nebst Zinsen.
Dem ist der Beklagte mit der Verjährungseinrede entgegen getreten. Er
leugnet seine Verantwortlichkeit und lastet den Klägern an, den Schaden
selbst durch die versäumten Schutzanstriche verursacht zu haben.
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat der Klage nach Anhörung
der Parteien mit der Begründung stattgegeben, mit der Empfehlung,
Kiefernholz zu verwenden, sei dem Beklagten ein Planungsfehler
unterlaufen. Zwar stehe die grundsätzliche Eignung dieser Holzart für
Fensterrahmen nicht in Frage; wegen der örtlichen Verhältnisse (starke
Bewitterung) hätte der Beklagte jedoch abraten müssen. Die Verjährung
richte sich nach § 638 BGB alter Fassung. Die vom Beklagten geschuldete Planung nach Leistungsphase 9 des § 15
Abs. 2 HOAI in der seinerzeit gültigen Fassung sei niemals abgenommen
worden. Nach altem Recht habe daher eine 30-jährige Verjährungsfrist
gegolten.
3. Mit seiner Berufung bittet der Beklagte um Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht.
Verfahrensfehlerhaft sei das Landgericht dem Sachverständigen S.
gefolgt. An dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe das
Landgericht nicht vorbeigehen dürfen. Das hätte zu der Erkenntnis
geführt, dass die von den Klägern versäumten Schutzanstriche
schadensursächlich seien. Auch in stark durch Niederschlag und
Sonneneinstrahlung beanspruchten Fassaden sei Kiefernholz bestens
geeignet. Die Verjährungseinrede werde wiederholt.
4. Mit alledem kann die Berufung nicht durchdringen.
Allerdings erachtet der Senat das Rechtsmittel als zulässig, obwohl der
Beklagte mit seiner Bitte um Aufhebung und Zurückverweisung keinen
Sachantrag gestellt hat. Gleichwohl scheitert die Berufung nicht an § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Denn dem Gesamtzusammenhang der Begründung ist zu entnehmen (§ 133 BGB), dass der Beklagte in der Sache die umfassende Abweisung der Klage erstrebt.
Das Landgericht ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass auf das
Schuldverhältnis das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung Anwendung findet. Dagegen wird von der Berufung
nichts erinnert. Auch nach Auffassung des Senats richtet sich die
Haftung des Beklagten - abgesehen von der noch zu erörternden
Verjährungsproblematik - nach altem Recht. Das ergibt sich aus Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.
Das Landgericht hat zu Recht eine Pflichtverletzung des Beklagten
angenommen und sich zur Begründung auf das Sachverständigengutachten S.
gestützt. Die demgegenüber vom Beklagten behaupteten Verfahrensfehler
liegen nicht vor. Der von den Klägern beanstandete Schaden (weithin
verfaulte Fensterrahmen nach einer Nutzungsdauer von lediglich 8 Jahren)
deutet überzeugend darauf, dass die Feststellungen und
Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen zutreffen. Danach
kann Kiefernholz für den Fensterbau im Außenbereich verwendet werden, es
ist jedoch - je nach Sonneneinstrahlung und sonstiger Bewitterung - an
bestimmten Standorten nicht zu empfehlen. Was der Sachverständige zur
Begründung dieser Feststellung ausgeführt hat, überzeugt auch den Senat,
der daher - wie das Landgericht - keinen weiteren Aufklärungsbedarf
sieht, da die Voraussetzungen des § 412
Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Dass das Ergebnis der gerichtlichen
Sachaufklärung dem Beklagten missfällt, ist nachvollziehbar,
rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, das Landgericht habe den
Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens
verfahrensfehlerhaft übergangen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht hat
nicht zum Inhalt, die Beweiserhebung so lange fortzusetzen, bis ein
Beweisergebnis vorliegt, das alle Beteiligten überzeugt. Die
fortbestehenden Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen des
Sachverständigen S. musste das Landgericht nicht überwinden.
Dass gegen die Verwendung von Kiefernholz Bedenken bestehen mussten,
ergibt sich ohne Weiteres aus dem Prozessvortrag beider Beklagten in
erster Instanz. In der Klageerwiderung vom 8. Oktober 2010 ist auf Seite
5 u. a. folgendes ausgeführt:
"Es ist auch nicht Sache der Beklagten zu 2 (Fensterbaufirma), dass das eingebaute Holz besonders pflegeintensiv ist ...
... Wenn derartige Fenster wartungsfrei oder wartungsarm sein sollen.
muss Kunststoff zum Einsatz gelangen oder es müssen Stahlfenster
eingebaut werden ..." (Bl. 41 GA).
Damit sind nach Auffassung des Senats die Hinweis- und
Beratungspflichten eines Architekten zutreffend umschrieben. Dass der
Beklagte die Kläger begleitend zu seiner von der ursprünglichen Planung
abweichenden
Empfehlung, Kiefernholz zu wählen, inhaltlich entsprechend dem späteren
Prozessvortrag beraten und gewarnt hat, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Im Gegenteil: Bei seiner Anhörung durch das Landgericht
hat der Beklagte zugestanden, dass ursprünglich Meranti - oder gar
Teakholz vorgesehen war (Sitzungsniederschrift des Landgerichts Seite 4 -
Bl. 131 GA). Die Witterungsbeständigkeit insbesondere von Teakholz ist
gerichtsbekannt (§ 291
ZPO). Dass später gleichwohl Kiefernholz zum Einsatz kam, beruhte
ausschließlich auf der Empfehlung des Beklagten. Das ergibt sich aus dem
unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils. Diese Empfehlung
musste der Beklagte zwingend mit dem Hinweis an die Kläger verbinden,
dass Kiefernholz beim Einbau in stark bewitterte Fassaden all jene
Nachteile aufweist, die der gerichtliche Sachverständige aufgezeigt hat.
Keinesfalls durfte der Beklagte dabei auch den Hinweis versäumen, dass
Kiefernholz regelmäßiger Schutzanstriche in relativ kurzen Zeitabständen
von ca. 2 Jahren bedarf. Nicht jeder Bauherr ist nämlich bereit, die
Kosten und Mühen solcher Nachsorge auf sich zu nehmen.
Seine Hinweis- und Beratungspflichten hat der Beklagte verletzt. Im
weiteren Verlauf seiner Anhörung durch das Landgericht hat er nämlich
bekundet, den Klägern seinerzeit erklärt zu haben, dass heutige
Anstriche von Holzfenstern derart hochwertig seien, dass innerhalb der
ersten 5 Jahre "eigentlich keine Probleme auftreten" (Seite 5 aaO - Bl.
132 GA). Das beschönigte die Wartungs- und Erhaltungspflichten eines
Bauherrn ebenso wie die weitere Erklärung, danach könne "ein Anstrich
einmal erforderlich werden". Sachgemäß hätte der fachkundige Beklagte
die Kläger anders, nämlich im Sinne der Feststellungen und
Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen beraten müssen.
Dass die Kläger sich daraufhin beratungsgemäß verhalten und auf der
ursprünglich in der Baubeschreibung vorgesehenen Holzart (Meranti oder
Teak) bestanden hätten, ist zu vermuten. Gegenteiliges hat der insoweit
beweisbelastete Beklagte jedenfalls nicht in geeigneter Form unter
Beweis gestellt. Wegen des Verstoßes gegen die Hinweis- und
Beratungspflicht haftet der Beklagte den Klägern auf Schadensersatz.
Deren Anspruch ist auch nicht verjährt. Allerdings hat das Landgericht
nicht gesehen, dass nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773)
Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung aufgrund von Verträgen, die
vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, bereits vor der Abnahme
entstehen können. Das gilt auch für die Verjährung des auf
Schadensersatz gerichteten Anspruchs gegen den Architekten wegen
fehlerhafter Leistungen, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben.
Dieser nach § 635 BGB alter Fassung zu ersetzende Mangelfolgeschaden unterfällt ebenfalls der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB alter Fassung. Auf am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche sind gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht der
Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung
vor dem 1. Januar 2002 zu beurteilen sind. Auf die Verjährung eines am
1. Januar 2002 noch nicht verjährten Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB a. F. findet § 634 a BGB n. F. Anwendung. Zwar wird diese Vorschrift in § 634 BGB n. F., auf den § 634 a
Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. Bezug nimmt, nicht erwähnt. Das liegt aber
lediglich daran, dass die Anspruchsgrundlagen wegen Mängeln (§ 633 Abs. 2 Satz 1, § 635 i. V. m. § 634
BGB a. F.) aus Verträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
sind, überhaupt nicht genannt werden, obwohl sie nach der Systematik
des Gesetzes den neuen Verjährungsregelungen unterfallen. Deshalb gehört
auch der gemäß § 635 BGB a. F. entstandene Schadensersatzanspruch wegen Mängeln zu den in § 634 a Abs. 1 BGB n. F. in Bezug genommenen Ansprüchen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich ebenso wie bei den in § 634
Nr. 4 BGB n. F. erwähnten Ansprüchen um einen Schadensersatzanspruch
wegen Mängeln. Der Umstand, dass ein solcher Anspruch nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht auch vor der Abnahme entstehen konnte,
ändert daran nichts.
Die vom Landgericht verneinte Frage, ob § 634 a BGB neuer Fassung anzuwenden ist, muss daher bejaht werden (Art. 229
§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Gleichwohl hat der Einzelrichter die
Verjährungseinrede zu Recht nicht durchgreifen lassen. Entscheidend ist,
ob die konkret haftungsrelevante Pflichtverletzung des Beklagten von §
634 a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB (zweijährige Verjährungsfrist) oder von § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
BGB) erfasst wird. Nach Auffassung des Senats ist von Letzterem
auszugehen. Dem Beklagten fällt nämlich kein Pflichtenverstoß bei
Planungs- und Überwachungsleistungen, sondern ein Beratungsfehler zur
Last (vgl. Palandt - Sprau, BGB 70. Auflage, Rdn. 12 zu § 634 a BGB). Maßgeblich ist daher die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195
BGB neuer Fassung. Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
Kenntnis erlangt - § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Palandt - Sprau Rdn. 13 aaO). Das war hier im
Jahr 2008. Die nachfolgende Beweissicherung und der vorliegende
Rechtsstreit haben zur Hemmung der Verjährung geführt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB).
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei dieser Sicht der Dinge sei Art. 229
§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB einschlägig. Denn der insoweit
darlegungspflichtige Beklagte hat nicht aufgezeigt, durch welche
konkreten Umstände und zu welchem konkreten Zeitpunkt die fünfjährige
Verjährungsfrist nach § 638
BGB a. F. trotz der fehlenden Abnahme seiner Architektenleistungen
begonnen haben könnte. Daher kann auch die Frage, ob für den hier in
Rede stehenden Beratungsfehler nicht ohnehin nach altem Recht die 30 -
jährige Regelverjährung galt, dahinstehen.
5. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung sollte kostensparend zurückgenommen werden.
Frist zur Stellungnahme: 24. Juni 2011
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
Koblenz, den 30. Mai 2011
Quelle: ibr-online.de