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Welche Sicherungsstrategien gibt es für den
Bauhandwerker?
Die
wichtigsten Sicherungsinstrumente sind:
-
Konsequentes A-Kontozahlungsmanagment (Abschlagszahlung)
- Schnelles Forderungssicherungsmanagement
- Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
- Die Bauhandwerkersicherung (Bürgschaft) nach § 648 a BGB
BAUHANDWERKERSICHERUNG NACH § 648 a BGB
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Ist eine Sicherungsbürgschaft nach 648 a BGB in
jedem Fall anwendbar?
Ja,
die Sicherungsbürgschaft nach 648 a BGB ist für alle Bauvorhaben anwendbar, mit
Ausnahme folgender Fälle:
1.
Der Bauherr ist entweder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
2. Oder der Bauherr ist eine natürliche Person und lässt die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung ausführen; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens
durch einen zur Verfügung über die Finanzmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer
Darf
man die Bürgschaft auch verlangen, wenn es im Bauvertrag ausdrücklich untersagt
wird?
Ja,
nach §648a Abs.7 BGB ist eine Vereinbarung, die von den Regelungen des
Bauhandwerkersicherungsgesetzes abweicht, unwirksam ist. Dies gilt sowohl für
individuelle Vereinbarungen, als auch für Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Damit ist das Sicherungsrecht des Unternehmers nicht
beschränkbar, weder durch Bedingungen, noch durch Vereinbarung untauglicher
oder nicht ausreichender Sicherungsmittel, noch durch freiwilligen Verzicht des
Unternehmers. Aber auch abweichende Vereinbarungen zu Gunsten des Unternehmers
sind unwirksam.
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Hängt eine Bauhandwerkersicherungsbürgschaft nach §
648a BGB vom Einverständnis des Auftraggebers ab?
Nein,
die Bauhandwerkersicherung nach 648 a ist erzwingbar und muss nicht vertraglich
vereinbart werden. Bereits ab dem Zeitpunkt des Bauvertragsschluss kann die
Stellung einer entsprechenden Sicherheit verlangt werden, innerhalb einer
angemessenen Frist ( ca. 8 - 10 Tage)
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Was passiert, wenn der Bauherr Sicherungshypothek
nicht erbringt?
Sollte
der Besteller die eingeforderte Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist
(8 bis 10 Werktage) beibringen, kann der Unternehmer die Arbeiten, sofern er
diese bereits begonnen hat, sofort einstellen. Bei einem VOB-Vertrag ist
Behinderung anzuzeigen. Darüber hinaus kann der Handwerker eine weitere
Nachfrist (anerkannt sind 3 bis 4 Werktage) mit der Erklärung setzen, dass er
hiernach den Vertrag kündigen wird. Nach erneutem Fristablauf kann der Vertrag
gekündigt werden (muss aber nicht). Dem Unternehmer steht bei Ausspruch der
Kündigung neben dem Werklohnanspruch für bereits erbrachte Leistungen ein
pauschalierter Schadenersatzanspruch i.H.v. 5% der vereinbarten Vergütung zu.
Dies gilt auch bei Auftraggeberkündigung in zeitlichem Zusammenhang mit und
gerade wegen dem Sicherungsverlangen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit,
einen höheren Schaden detailliert nachzuweisen.
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Wie hoch sind die Gebühren, die für die Sicherungshypothek
(648 a) verlangt werden und wer muss sie bezahlen??
Die
üblichen Kosten der Sicherheit (z.B. Zinsanspruch der Bank) muss bis zu einem
Höchstsatz von 2 % pro Jahr der Unternehmer tragen. Dem Besteller obliegt die
Nachweispflicht bezüglich der entstehenden Kosten. Eine Ausnahme von der
Kostentragungspflicht besteht bei Einwendungen des Bestellers, die sich im
nachhinein als unbegründet herausstellen. Für diesen Zeitraum hat er die Kosten
der Sicherheit zu tragen.
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In welcher Höhe kann im Rahmen von § 648 a
Sicherheit verlangt werden?
Das
Sicherungsverlangen kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs
wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt
sowie wegen der Nebenforderungen (z.B. Zinsansprüche, Mahnkosten) geltend
gemacht werden. Die Höhe der Sicherheit wird somit durch das effektive
Vorleistungsrisiko bestimmt, wobei die Vereinbarung von Abschlags- oder
Ratenzahlungen den Anspruch mindert. Nebenforderungen können pauschal mit 10 %
des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden. Das
Bauhandwerkersicherungsgesetz gilt für den Bauwerksvertrag nach BGB und nach
VOB. Beim VOB Vertrag ist jedoch zu beachten, dass das Vorleistungsrisiko
geringer ist als beim BGB Vertrag. Dies hat Einfluss auf die Höhe der
Sicherheitsleistung.
VOB/
BAURECHT
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Was sollte der Bauhandwerker in jedem Fall tun, wenn
eine wesentliche Baukostenüberschreitung droht?
Er
sollte in jedem Fall die voraussichtliche Erhöhung der Baukosten dem Bauherrn
mitteilen. Tut er dies nicht, kann er unter Umständen auf einen Teil der
Mehrkosten sitzen bleiben.
Was
muss ein Bauhandwerker bei der Unterzeichnung des Bauvertrages beachten?
Er
sollte sich Klarheit über den eigentlichen Auftraggeber verschaffen,
beispielsweise
-
bei Ehepaaren, wer ist tatsächlich Auftraggeber, wenn möglich, sollte man beide
Ehegatten unterschreiben lassen
- bei Mieter/Vermieter-Verhältnis: im Zweifel den Mieter als Auftraggeber
unterschreiben lassen
- Hauseigentümergemeinschaften oder ähnliches, wer ist persönlich als
Auftraggeber genannt
Was
muss bei Androhung eines Zurückbehaltungsrechts am Bau unbedingt beachtet
werden ?
Zuvor
muss wirksam abgemahnt geworden sein, d.h. in einem Abmahnschreiben muss zuvor
ausdrücklich die beanstandete oder unterlassene Handlung des Bauherrn
bezeichnet werden und auf die Folgen hingewiesen werden, die eine weitere
Unterlassung oder Begehung auslösen werden. Beispiel: Androhung einer
Baueinstellung, wenn auf eine fällige Zahlung nicht geleistet wird.
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Können Abschlagsrechnungen pauschaliert werden?
Eine
Pauschalierung ist grundsätzlich möglich, allerdings muss das im Vertrag
festgehalten werden, beispielsweise durch folgende Formulierung: "Entgegen
§§ 14, 16 VOB können die Abschlagsrechnungen aufgrund Schätzung der geleisteten
Arbeit wirksam pauschaliert gestellt werden."
Was
muss zum wirksamen Abschluss einer Sicherungsabtretung beachtet werden?
Die
Sicherungsabtretung muss nicht nur vom Generalunternehmen unterschrieben
werden, sonder auf dem Vertrag auch von dem gesetzlichen Vertreter des
Bauhandwerkerbetriebes. Sonst ist die Sicherungsabtretung unwirksam.
Wofür
gibt es das sogenannte "Unternehmerpfandrecht" nach § 647 BGB?
Das
Unternehmerpfandrecht ist ein weiteres Sicherungsinstrument für Handwerker,
allerdings ist es aufgrund bestimmter Bedingungen nicht für jede Branche
geeignet. So darf der Unternehmer Waren, die in seinen Besitz zum Zwecke der
Herstellung oder der Reparatur gelangt sind, bis zum Eingang der Bezahlung
zurückbehalte.
BAUHANDWERKERSICHERUNGSHYPOTHEK
NACH § 648 BGB?
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Was unterscheidet die §§ 648 und 648 a BGB?
§
648 ( Bauhandwerkersicherungshypothek) wir auf bereits erbrachte Leistungen
angewandt, während § 648 a (Bauhandwerkersicherungsbürgschaft) eingesetzt wird,
bevor Leistungen von Seiten des Auftragnehmers erbracht werden.
Bei § 648 (Bauhandwerkersicherungshypothek) wird per Gesetz die Einräumung
einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bauherrn verlangt. Bei § 648 a
wird per Gesetz dem Auftragnehmer das recht eingeräumt, vom Auftraggeber eine
Sicherungsbürgschaft zu verlangen. Diese kann nur von einem Kreditinstitut oder
einem Kreditversicherer gestellt werden.
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Was passiert, wenn ein Haus, das mit einer
Sicherungshypothek belastet ist, verkauft wird?
Die
Hypothek wir "mitverkauft", d.h. ohne die Einwilligung des
Handwerkers kann die Hypothek nicht gelöscht werden. In der Regel wird ein
Kaufinteressent die Hypothek beim Bauhandwerker ablösen, um einlastenfreies
Grundstück zu erwerben. Kommt es nicht zu einer Ablösung, kann der Handwerker
selbst auf einem hinteren Rang die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
betreiben.
Quelle: Handwerkskammer Konstanz